Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_461/2019 KI-generiert

Complainant's Appeal Dismissed for Failing to Meet Federal Appeal Requirements in Assault Case Against Emergency Staff

Geschäftsnummer 6B_461/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint for simple bodily harm against unknown persons, specifically targeting the medical staff who treated her at the emergency department of a hospital. The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland dismissed the case on October 3, 2018. The complainant's appeal against this dismissal was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on March 11, 2019. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the March 11 decision.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant's Appeal Dismissed for Failing to Meet Federal Appeal Requirements in Assault Case Against Emergency Staff: The Regional Public Prosecutor's Office in Bern-Mittelland dismissed the case on October 3, 2018. The complainant's appeal against this dismissal was rejected by the Higher Court of the Canton of Bern on March 11, 2019. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the overturning of the March 11 decision.

Schlagwörter

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Einstellung (einfache Körperverletzung) Nichteintreten Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung versuchte einfache Körperverletzung Prozessleitung medizinische Überprüfung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure outlined in this article due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court determined the amount of the court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_461/2019

Urteil vom 5. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 11. März 2019 (BK 18 452).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. November 2017 Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung gegen Unbekannt bzw. die sie behandelnden Ärzte aus der Belegschaft der Notfallstation des U.________spitals in V.________. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 3. Oktober 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 11. März 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Beschlusses vom 11. März 2019.

2. Offenbleiben kann, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in der Sache überhaupt zur Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. März 2019 legitimiert ist.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176).

4. Diesen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Das Obergericht hat das rechtsmedizinische Gutachten sowie die weiteren Arzt- und Pflegeberichte einlässlich gewürdigt, dabei die Beanstandungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt und aus alldem geschlossen, dass sich keine genügenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der behandelnden Ärzte ergeben würden. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich mithin weder, was am angefochtenen Beschluss des Obergerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, noch ist daraus auch nur im Ansatz ersichtlich, dass und inwiefern sich die beschuldigten Ärzte strafbar gemacht haben sollen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Die Gerichtskosten sind unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage festzulegen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill