Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_461/2008 KI-generiert

Appellant Convicted for Defamatory Statements in Legal Filings Regarding Guardian Accounts

Geschäftsnummer 6B_461/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute where the defendant, who had previously served as a guardian for an individual under a court-appointed guardianship, was found guilty of multiple counts of defamation by a lower court. The accusations stemmed from statements made by the defendant in legal communications, which alleged that the individual they were responsible for was involved in drug activities and that her employer was exploitative in their relationship. The defendant challenged the ruling, claiming that the statements were either true or made in good faith as part of her defense in a related legal matter. The court assessed the content and context of the statements, ultimately upholding the conviction for defamation, highlighting that the remarks were harmful to the reputation of the individuals involved.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG; Appellant Convicted for Defamatory Statements in Legal Filings Regarding Guardian Accounts: The accusations stemmed from statements made by the defendant in legal communications, which alleged that the individual they were responsible for was involved in drug activities and that her employer was exploitative in their relationship. The defendant challenged the ruling, claiming that the statements were either true or made in good faith as part of her defense in a related legal matter. The court assessed the content and context of the statements, ultimately upholding the conviction for defamation, highlighting that the remarks were harmful to the reputation of the individuals involved.

Schlagwörter

KI-generiert
Mehrfache üble Nachrede üble Nachrede Prozessleitung strafrechtlicher Vorsatz Vormund Einrede des guten Glaubens Betrugsvorwurf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the federal court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (57)

P/17792/2021 (2025-05-05) · ge
Appeal Against Defamation and Attempted Coercion Conviction Partially Granted
«…query=6B_333/2008) du 9 mars 2009 consid. 1.3. et [6B\_461/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_461/2008) du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). Conformément à la jurisprudence relative à la protection civile de la personnalit…»
P/23388/2020 (2025-03-21) · ge
Appellant Defamation Conviction Upheld for Child Kidnapping Accusation on YouTube
«…'essentiel, à la vérité (ATF 71 IV 187 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_333/2008 du 9 mars 2009 consid. 1.3. ; 6B_461/2008 du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). Si les propos diffamants ont pour objet la commission d'une infraction, la preuve…»
STK 2024 3 (2025-01-21) · sz
Affirmation of Conviction for Neglect of Maintenance and Insult Despite Jurisdictional Claims
«…als- dann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamt- zusammenhang des Textes (BGer Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer Urteil 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). d)…»
UE230312 (2024-04-29) · zh
Appellant v. Respondent (Defamation Dismissal Appeal)
«…usserungen, sondern auch deren Gesamtzusam- menhang (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). -6- 3.1 Aus den Schilderungen des Beschwerd…»
P/4795/2022 (2024-01-23) · ge
Therapist Defamation Acquittal Based on Good Faith in Divorce Reporting
«…iel, à la vérité (ATF 71 IV 187 consid. 2 p. 188; arrêts du Tribunal fédéral 6B_333/2008 du 9 mars 2009 consid. 1.3. et 6B_461/2008 du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). L'auteur est de bonne foi s'il a cru à la véracité de ce qu'il disait. Il résulte…»
BEK 2023 44 (2024-01-22) · sz
Private Complainant v. Public Prosecutor's Office (Defamation Dismissal Upheld, Unfair Competition Remanded)
«…ereich. Den Tatbestand erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (s. nur Urteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Riklin, in: Nigg- li/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, St…»
P/9185/2020 (2023-11-28) · ge
Conviction Upheld for Defamation Following Accusations Against Social Service Employees
«…'essentiel, à la vérité (ATF 71 IV 187 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_333/2008 du 9 mars 2009 consid. 1.3. ; 6B_461/2008 du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). L'accusé qui a allégué la commission d'une infraction doit en principe apporter la…»
P/14745/2021 (2023-10-13) · ge
Defamation via Digital Publication and Failure to Prove Truth
«…iel, à la vérité (ATF 71 IV 187 consid. 2 p. 188; arrêts du Tribunal fédéral 6B_333/2008 du 9 mars 2009 consid. 1.3. et 6B_461/2008 du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). L'accusé qui allègue la commission d'une infraction doit en principe apporter la p…»
P/15480/2019 (2023-09-21) · ge
Appeal on Defamation and Insult Conviction and Costs
«…l'essentiel, à la vérité (ATF 71 IV 187 consid. 2 ; arrêts du Tribunal fédéral 6B_333/2008 du 9 mars 2009 consid. 1.3 ; 6B_461/2008 du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2). L'accusé qui a allégué la commission d'une infraction doit en principe apporter la…»
P/21082/2017 (2023-08-08) · ge
Appellant Convicted of Defamation and Non-Compliance Upheld Despite Personality Disorder Defense
«…query=6B_333/2008) du 9 mars 2009 consid. 1.3. et [6B\_461/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_461/2008) du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). Conformément à la jurisprudence relative à la protection civile de la personnalit…»
P/11226/2020 (2023-05-04) · ge
Criminal Defamation Conviction Upheld Against Private Sphere Allegations
«…?query=6B_333/2008) du 9 mars 2009 consid. 1.3. ; [6B\_461/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_461/2008) du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). L'accusé qui a allégué la commission d'une infraction doit en principe apporter l…»
P1 22 4 (2022-08-10) · vs
Partial Overturn of Defamation Conviction Based on Shifting Context of Accusations
«…Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten iden- tisch ist (Bundesgerichtsurteil 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). In subjektiver Hinsicht ist stets Vorsatz vorausgesetzt (BGE 71 IV 225), wobei keine…»
UE210222 (2022-08-05) · zh
Appeal Against Refusal to Prosecute Defamation in KESB Communication
«…r einem "anderen", d. h. einem Dritten, zu erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2). 4.1 Von vornherein nicht ehrenrührig sind die Schilderungen der Beschwerde- gegnerin…»
STK 2021 65 (2022-06-28) · sz
Prosecutor v. Accused (Insult via Email)
«…ind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch der Gesamtzusammenhang des Textes (BGer Urteil 6B_461/2008 vom 4. Sep- tember 2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen; zum Ganzen: BGer Urteil 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1). c)…»
P/19816/2017 (2022-06-15) · ge
Neighbor Dispute Defamation and Harm Convictions Appeal
«…iel, à la vérité (ATF 71 IV 187 consid. 2 p. 188; arrêts du Tribunal fédéral 6B_333/2008 du 9 mars 2009 consid. 1.3. et 6B_461/2008 du 4 septembre 2008 consid. 3.3.2.). L'accusé est de bonne foi s'il a cru à la véracité de ce qu'il disait (ATF 124 IV…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_461/2008/sst

Urteil vom 4. September 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,

Gerichtsschreiber Stohner.

Parteien

X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,

gegen

Y.________,

Z.________,

Beschwerdegegner, beide vertreten

durch Rechtsanwalt Markus Schultz,

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 10. März 2008.

Sachverhalt:

A. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen befand X.________ am 10. März 2008 zweitinstanzlich bezüglich dreier Äusserungen der mehrfachen üblen Nachrede schuldig ( Art. 173 Ziff. 1 StGB ). Gleichzeitig sprach es sie wegen zwei anderen Aussagen vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede frei. Das Kantonsgericht verurteilte X._________ zu einer Geldstrafe von drei Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

B. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. März 2008 sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der mehrfachen üblen Nachrede vollumfänglich freizusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) und Form ( Art. 42 BGG ) von der mit ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 80 BGG ) gefällten Endentscheid ( Art. 90 und 95 BGG ) in Strafsachen ( Art. 78 Abs. 1 BGG ) richtet.

2. Die Verurteilung wegen mehrfacher übler Nachrede basiert auf folgendem Hintergrund:

Am 18. August 2000 errichtete die Vormundschaftsbehörde St. Gallen über Y.________ eine Vormundschaft und setzte die Beschwerdeführerin, welche in früheren Jahren Y.________ als Erziehungsbeiständin betreut hatte, als Vormundin ein. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 wurde die Vormundschaft aufgehoben. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, ihre Schlussabrechnung einzureichen, aus Sicht der Vormundschaftsbehörde nur mangelhaft nachgekommen war, verweigerte diese mit Beschluss vom 24. Januar 2003 die Genehmigung der Schlussrechnung und entliess die Beschwerdeführerin formell als Vormundin. Dagegen erhob diese Beschwerde ans Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und anschliessend Rekurs an den Einzelrichter des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen. Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2003 und der Rekurseingabe vom 24. Oktober 2003 äusserte sich die Beschwerdeführerin bezüglich Y.________ und Z.________ unter anderem wie folgt (Streitgegenstand bilden die nachfolgend zitierten Aussagen 1, 3 und 8 der Beschwerdeführerin):

2.1 "(...)Y.________ aktiv im Drogenmilieu und deren erweiterten Machenschaften tätig ist" (Aussage 1),

"Da man weiss, dass im Milieu sich aufhaltende Personen sich mit Unwahrheiten orientieren, war diese sichtbare Täuschung von Wahrheit und Unwahrheit auch bei Y.________ auffallend vorhanden" (Aussage 3),

"Mit ihrem Arbeitgeber - Z.________ - hatte sie von Anfang ihres Arbeitsverhältnisses an eine sexuelle Beziehung. Z.________ wusste um die vormundschaftlichen Auflagen. Er nutzte die Situation von Y.________ schamlos aus" (Aussage 8).

3.

3.1

3.1.1 Bezüglich der Aussage 1 hält die Vorinstanz fest, der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf erwecke bei einem unbeteiligten Dritten den Eindruck, Y.________ handle mit bzw. konsumiere Drogen. Hierdurch werde dieser ein strafbares Verhalten im Sinne des BetmG angelastet, welches sie in ihrer Geltung, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabsetze (angefochtenes Urteil S. 5).

Die Aussage 3 lasse bei Drittpersonen die Meinung entstehen, Y.________ führe ein unehrenhaftes Leben und nehme es mit der Wahrheit nicht genau bzw. sei unehrlich. Die Behauptungen eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens und der Unehrlichkeit seien ehrverletzend (angefochtenes Urteil S. 5).

Die Aussage 8 werde von einem Dritten so aufgefasst, dass Z.________ Y.________ in ihrer Situation als Arbeitnehmerin und Bevormundete für eine sexuelle Beziehung schamlos ausgenutzt habe. Damit laste die Beschwerdeführerin Z.________ ausdrücklich ein strafbares Verhalten an, nämlich das Ausnützen einer Notlage im Sinne von Art. 193 StGB , was ehrverletzend sei (angefochtenes Urteil S. 5 f.).

Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede sei daher in allen drei Fällen zu bejahen.

3.1.2 Erfüllt sei auch der subjektive Tatbestand. Aufgrund ihres Bildungsstands habe der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass ihre Charakterisierung von Y.________ und Z.________ geeignet war, rufschädigend zu wirken. Diese Wirkung habe die Beschwerdeführerin zumindest billigend in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 6).

3.1.3 Ferner führt die Vorinstanz aus, die direkte Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und Y.________ über die Fortsetzung der Vormundschaft habe bereits im November 2001 stattgefunden. Die ehrverletzenden Behauptungen habe die Beschwerdeführerin aber erst im Rahmen ihrer Rechtsmitteleingaben im Februar bzw. Oktober 2003 erhoben - mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem die emotionale Ebene der Angelegenheit nicht mehr im Vordergrund habe stehen können. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin, um sich gegen den Vorwurf der unkorrekten Rechnungsführung und die damit in Zusammenhang stehende Entlassung als Vormundin zu verteidigen, zurückhaltendere Formulierungen wählen können. Es habe mithin keinerlei Notwendigkeit bestanden, die nicht sachbezogenen ehrverletzenden Aussagen zu machen (angefochtenes Urteil S. 6 f.).

Schliesslich habe die Beschwerdeführerin den Nachweis, dass ihre Aussagen 1, 3 und 8 der Wahrheit entsprechen, nicht erbracht. Ebenso wenig sei ihr der Gutglaubensbeweis gelungen. Hinsichtlich der Äusserungen 1 und 3 bestehe hierfür ohnehin kein Raum, da Gegenstand eines solchen Beweises der Inhalt der ehrverletzenden Aussagen wäre, wie er von einem Dritten verstanden wird. Bezüglich der Äusserung 8 habe die Beschwerdeführerin rund zwei Jahre nach Auflösung der Vormundschaft und - ihrer Ansicht nach - knapp dreijähriger Beziehung zwischen Y.________ und Z.________ nicht gutgläubig davon ausgehen können, es liege eine sexuelle Ausbeutung vor (angefochtenes Urteil S. 9).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt einleitend vor, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die relevanten Aussagen teilweise willkürlich aus dem Zusammenhang gerissen, teilweise den objektiven und subjektiven Tatbestand unrichtigerweise bejaht sowie klar gegebene Rechtfertigungsgründe verneint habe (Beschwerde S. 3):

3.2.1 Die Formulierung, Y.________ betätige sich aktiv im Drogenmilieu, bedeute nichts anderes, als dass die Genannte mit Drogenabhängigen in persönlichem Kontakt gestanden sei. Dies entspreche der Wahrheit, da Y.________ als Serviceangestellte in einem Lokal tätig gewesen sei, in welchem Drogenabhängige verkehrt hätten. In diesem Sinne sei die Äusserung denn auch von der Adressatin der Rechtsmitteleingabe - der zuständigen Amtsstelle - verstanden worden, und selbst unbeteiligte Dritte hätten der Aussage nicht die von der Vorinstanz gegebene Bedeutung beigemessen (Beschwerde S. 3 f.).

Mit der Aussage 3 habe sie einzig ihre Sorge darüber ausdrücken wollen, dass ihr ehemaliges Mündel nicht mehr in der Lage sei, zwischen Wahrheit und Fiktion zu unterscheiden. Auch Dritte hätten die Aussage nicht dahingehend interpretiert, dass Y.________ eine Lügnerin sei (Beschwerde S. 4).

Die Behauptung 8 entspreche insofern der Wahrheit, als dass Y.________ und Z.__________ tatsächlich eine sexuelle Beziehung unterhielten, welcher ein Kind entsprossen sei. Die Formulierung "schamlos ausnutzen" sei von ihr dermassen allgemein verwendet worden, dass ihr die Intensität der suggerierten Unehrenhaftigkeit fehle. Des Weiteren betreffe die Aussage keine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern stelle eine rein subjektive Wahrnehmung dar. Sie sei im Übrigen der festen Überzeugung gewesen, die Behauptung entspreche der Wahrheit. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei sie einem Sachverhaltsirrtum unterlegen und habe sich damit nicht strafbar gemacht (Beschwerde S. 5 f.).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin betont, zu verneinen sei auch der subjektive Tatbestand. Sie habe weder mit Beleidigungsabsicht gehandelt, noch habe sie die Verwirklichung des objektiven Tatbestands in Kauf genommen. Ihre Aussagen hätten einzig dazu gedient, sich in einem hängigen Verfahren zu verteidigen (Beschwerde S. 6).

3.2.3 Schliesslich sei ihr Verhalten jedenfalls gerechtfertigt, da der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB zum Tragen komme. So seien im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens gemachte, als ehrenrührig qualifizierte Aussagen zulässig, falls sie sachbezogen seien, nicht über das Notwendige hinausgingen und nicht wider besseres Wissen aufgestellt würden. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Fehl gehe im Übrigen auch die Argumentation der Vorinstanz, aufgrund ihres Bildungsstands hätte ihr die Ehrenrührigkeit der Aussagen bewusst sein müssen (Beschwerde S. 6 f.).

3.3

3.3.1 Nach Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1).

Kann der Beschuldigte beweisen, dass die von ihm vorgebrachten Äusserungen der Wahrheit entsprechen (Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Ziff. 2).

3.3.2 Der Tatbestand der üblen Nachrede schützt die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens ( BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 205 E. 2; 105 IV 112 E. 1; 103 IV 157 E. 1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Franz Riklin, Basler Kommentar StGB II, 2. Aufl., 2007, N. 15 vor Art. 173). Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Ebenso ist die sittliche Ehre berührt bei Vorwürfen, welche gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen (Riklin, a.a.O., N. 18 vor Art. 173). Der Ehrangriff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos ( BGE 71 IV 187 E. 2; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., 1997, N. 1 vor Art. 173).

Die ehrverletzende Äusserung muss sich auf Tatsachen - im Gegensatz zu reinen Werturteilen - beziehen und hat gegenüber einem "anderen", d.h. einem Dritten, zu erfolgen. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist ( BGE 86 IV 209 ). Als Dritte gelten insbesondere auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern, die sie kontaktieren (Trechsel, a.a.O., Art. 173 N. 5; Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.3/2007 vom 13. Februar 2007, E. 4.3). Eine Äusserung ist bereits ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die Strafbarkeit der Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat dieser unter den gegebenen Umständen beimisst ( BGE 128 IV 53 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Es kommt nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auch auf den Gesamtzusammenhang des Texts ( BGE 117 IV 27 E. 2c).

3.3.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf deren Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Trechsel, a.a.O., Art. 173 N. 7).

3.3.4 Wahre ehrverletzende Behauptungen sind in der Regel straflos. Kann der Verletzer beweisen, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht, so bleibt er gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB straflos. Die Beweislast obliegt mithin dem Beschuldigten, der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 10). Der Wahrheitsbeweis hinsichtlich eines Deliktsvorwurfs kann grundsätzlich nur durch eine entsprechende Verurteilung erbracht werden ( BGE 106 IV 115 E. 2c; kritisch Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 12).

Ehreingriffe sind demgegenüber im Regelfall strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Täter kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, an die Wahrheit seiner Äusserungen zu glauben. Die erforderlichen Informations- und Sorgfaltspflichten sind einzelfallbezogen zu beurteilen. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts. Auch beim Gutglaubensbeweis trägt der Verletzer die Beweislast und das Beweislastrisiko (Riklin, a.a.O., Art. 173 N. 14 ff.).

3.4

3.4.1 Die fraglichen Äusserungen haben unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks, welchen sie bei unbefangenen Drittpersonen hinterlassen, alle drei ehrverletzenden Charakter. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, erwecken die Aussagen 1 und 3 bei unbeteiligten Dritten den Eindruck, Y.________ habe gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen und nehme es mit der Wahrheit nicht genau bzw. sei unehrlich. Beides verletzt die sittliche Ehre der Betroffenen. Zutreffend sind auch die Ausführungen im angefochtenen Urteil, wonach die Behauptung 8 von Dritten so verstanden werde, dass Z.________ seine (bevormundete) Arbeitnehmerin für eine sexuelle Beziehung schamlos ausgenutzt und daher gegen die Strafbestimmung der "Ausnützung einer Notlage" nach Art. 193 StGB verstossen habe. Insbesondere handelt es sich bei dieser Äusserung entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um eine Formal- oder Verbalinjurie, d.h. ein reines Werturteil als blossen Ausdruck der Missachtung ohne einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenbezug (vgl. hierzu auch Riklin, a.a.O., Art. 177 N. 3).

Die drei Aussagen berühren mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.

3.4.2 Wie die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat, musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihre Äusserungen von Drittpersonen als rufschädigend verstanden werden können. Indem sie die Behauptungen trotzdem aufstellte, nahm sie diese ehrenrührige Wirkung zumindest in Kauf. Ihr nicht näher substantiiertes Vorbringen, es liege ein Sachverhaltsirrtum vor, ist vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptung einzustufen. Die Vorinstanz hat den Eventualvorsatz mithin zu Recht bejaht.

3.4.3 Der objektive und subjektive Tatbestand der üblen Nachrede sind damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin beruft sich jedoch, wie dargelegt, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB .

3.4.3.1 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Amts- und Berufspflichten, die in Art. 32 aStGB neben dem Gesetz als Quellen der Rechtfertigung ausdrücklich genannt waren, rechtfertigen im Rechtsstaat grundsätzlich einzig dann Straftaten, wenn sie Eingriffsbefugnisse verleihen, also gesetzlich oder gewohnheitsrechtlich festgelegt sind. Diesfalls sind sie auch unter den neuen Art. 14 StGB zu subsumieren (Kurt Seelmann, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., 2007, Art. 14 N. 6).

Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches haben Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB , der nur zum Zuge kommt, wenn die Straflosigkeit sich nicht bereits aus einem Rechtfertigungsgrund ergibt ( BGE 116 IV 211 E. 4a; 123 IV 97 E. 2c/aa mit Hinweisen). Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen sich ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Eine Partei soll mithin auch im Kontakt mit der Gegenpartei sachlich bleiben und auf persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen oder beschimpfende Äusserungen verzichten (in Bezug auf Prozessparteien BGE 116 IV 211 E. 4a/bb; in Bezug auf Anwälte BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 und 1.3.2, 118 IV 248 E. 2c; vgl. auch Riklin, a.a.O., N. 50 vor Art. 173).

3.4.3.2 Die drei, im Rahmen ihrer Rechtsschriften erhobenen Äusserungen der Beschwerdeführerin waren weder notwendig noch sachbezogen. Denn in einem Prozess, welcher sich um die Genehmigung der Schlussabrechnung für ihre Tätigkeit als Vormundin von Y.________ drehte, war es unter Verteidigungsgesichtspunkten keineswegs erforderlich und für den Verfahrensausgang nicht von Relevanz, auf angebliche Kontakte von Y.________ zum Drogenmilieu hinzuweisen, deren Ehrlichkeit in grundsätzlicher Weise in Zweifel zu ziehen oder Z.________ der sexuellen Ausnützung ihres ehemaligen Mündels zu bezichtigen.

3.4.4 Wie die Vorinstanz schliesslich überzeugend begründet hat, hat die Beschwerdeführerin weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbringen können.

Entgegen ihrer Darstellung konnte die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihres Wissensstands nicht gutgläubig davon ausgehen, ihre Behauptung, Z.________ beute Y.________ sexuell schamlos aus, entspreche der Wahrheit.

3.4.5 Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen mehrfacher übler Nachrede verletzt damit zusammenfassend kein Bundesrecht.

4. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner