Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_460/2011 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Overturns Revocation of Suspended Sentence Due to Flawed Addiction Treatment Assessment

Geschäftsnummer 6B_460/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty of sexual offenses and driving under the influence, leading to a 12-month prison sentence that was temporarily suspended to allow for outpatient treatment. However, after multiple relapses into alcohol consumption and non-compliance with treatment directives, the relevant authorities decided to revoke the outpatient treatment and mandated the execution of the prison sentence. The individual challenged this decision in court, arguing it was arbitrary and based on incomplete assessments of his treatment progress. The court initially upheld the revocation, but the individual appealed, seeking a reassessment of his treatment effectiveness, prompting judicial review of the lower court’s findings and the adequacy of evidence considered in the decision-making process.

Legislator-Regeste

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Art. 63 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Overturns Revocation of Suspended Sentence Due to Flawed Addiction Treatment Assessment: However, after multiple relapses into alcohol consumption and non-compliance with treatment directives, the relevant authorities decided to revoke the outpatient treatment and mandated the execution of the prison sentence. The individual challenged this decision in court, arguing it was arbitrary and based on incomplete assessments of his treatment progress. The court initially upheld the revocation, but the individual appealed, seeking a reassessment of his treatment effectiveness, prompting judicial review of the lower court’s findings and the adequacy of evidence considered in the decision-making process.

Schlagwörter

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Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Willkür Widerruf des bedingten Strafvollzugs ambulante Behandlung Strafvollzugsrecht zusammenhängende Straftaten Betäubungsmittelabhängigkeit fehlerhafte Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 BV

Mentioned in the reasoning as the basis for the claim of arbitrariness, but not cited in the final orders.

Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the review of factual findings, but not cited in the final orders.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the qualified requirements for substantiating a claim of arbitrariness, but not cited in the final orders.

Art. 66 Abs. 4 BGG

No costs were imposed due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

The Canton of Valais was ordered to adequately compensate the appellant's legal representative for the federal court proceedings.

Art. 80 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the appeal regarding the decision of the first instance court, as only the final cantonal decision was the subject of the appeal.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning regarding the scope of review, it was not explicitly cited in the final orders (dispositive).

Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG

The appeal was granted because the factual findings of the lower court were deemed incomplete and thus flawed under this provision.

Art. 62d Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the requirement for a specialized commission, but not in the final orders.

Art. 63 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the conditional suspension of the sentence, but not in the final orders.

Art. 63 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning to explain the initial conditional suspension of the sentence for outpatient treatment, but not in the final orders.

Art. 63a Abs. 3 StGB

Cited in the reasoning regarding new offenses not automatically leading to revocation, but not in the final orders.

Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB

Cited in the reasoning regarding the grounds for revoking outpatient treatment, but not in the final orders.

Art. 63a Abs. 1 Satz 1 StGB

Cited in the reasoning regarding the periodic review of outpatient treatment, but not in the final orders.

Art. 63a Abs. 1 Satz 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the required consultation and reports for revocation decisions, but not in the final orders.

Art. 63b Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning regarding the execution of the suspended sentence, but not in the final orders.

Art. 63b Abs. 5 StGB

Cited in the reasoning regarding the indication for inpatient therapeutic measures, but not in the final orders.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

BGE 143 IV 445
Public Prosecutor v. Convicted Individual (Conversion of Outpatient Treatment to Internment)
«…dmis à la légère. Une crise provisoire de l'intéressé ne suffit pas (arrêts 6B_253/2015 du 23 juillet 2015 consid. 2.1; 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6). La levée de la mesure doit faire l'objet d'un acte formel (arrêt 6B_253/2015 du 23 j…»
PM/417/2024 (2025-04-11) · ge
Appellant v. State on Termination of Therapeutic Measure
«…y=6B_1147/2020) du 26 avril 2021 consid. 3.3.2 et [6B\_460/2011](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_460/2011) du 16 septembre 2011 consid. 2.6 ; L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS (éds), Commentaire romand, Code…»
PM/1099/2023 (2024-05-16) · ge
Appellant v. State on Revocation of Addiction Treatment in Lieu of Imprisonment
«…ciation de l'échec ou du succès d'une mesure (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1147/2020 du 26 avril 2021 consid. 3.3.2 et 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6; L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS (éds), Commentaire romand, Code p…»
7B_309/2023 (2023-11-30)
Revocation of Therapeutic Measure for Hopelessness and Relapse
«…ten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 E. 5.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6; je mit Hinweisen). Selbst eine neue Straftat führt nicht zwingend zur Annahme der defini…»
PM/1137/2022 (2023-07-20) · ge
Revocation of Conditional Release Due to Departure from Jurisdiction
«…otamment, justifier un tel constat (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1147/2022 du 26 avril 2021 consid. 3.3.2 et 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6). Si la mesure ambulatoire est levée, l’art. 95 al. 3 à 5 CP est ensuite applicab…»
6B_1355/2022 (2023-03-22)
Case Concerning Continuation of Mandatory Outpatient Treatment Post-Assassination Conviction
«…expertise psychiatrique ni de consulter une commission spécialisée (arrêts 6B_1147/2020 du 26 avril 2021 consid. 3.3.1; 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.4.2; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3e éd.,…»
PM/361/2022 (2022-07-26) · ge
Appeal of Early Termination of Addiction Treatment and Resumption of Custodial Sentence
«…sé peut, notamment, justifier un tel constat (arrêts du Tribunal fédéral 6B_1147/2022 du 26 avril 2021 consid. 3.3.2 et 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6; L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS (éds), Commentaire romand, Code p…»
P1 21 88 (2022-05-16) · vs
Inheritance Dispute Trespass and Threats Case: Reversal from Institutional to Outpatient Treatment Based on Civil Settlement
«…mis à la légère. Une crise provisoire de l'intéressé ne suffit pas (arrêts 6B_253/2015 du 23 juillet 2015 consid. 2.1 ; 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6). La levée de la mesure doit faire l'objet d'un acte formel. A cet égard, les compéten…»
601 2021 183 (2022-02-11) · fr
Appeal Regarding Refusal of Conditional Release and Continuation of Institutional Therapeutic Measure
«…(arrêts TF 6B_1001/2015 et 6B_1147/2015 du 29 décembre 2015 consid. 5.2; 6B_473/2014 du 20 novembre 2014 consid. 1.5.2; 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6 et les références). De manière générale, la levée d'une mesure en raison de son échec…»
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Refusal to Annul Stationary Therapeutic Measure Upheld Despite Treatment Refusal and Recidivism Risk
«…Verweis auf die Urteile 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.3; 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8 und 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Die stationäre therapeutische Massnahme ist nach Art. 62c Abs. 1 Bst. c StGB fer…»
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«…tbewältigung oftmals einen längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess (Urteile 6B_881/2013 vom 19. Juni 2014 E. 4.3; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Hingegen darf bei anhaltend unkooperativem oder renitentem Verhalten vom Scheitern der…»
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Federal Supreme Court Upholds Extension of Custodial Therapeutic Measure for Homicide Convict
«…cht schon aufgrund von Vollzugsschwierigkeiten als gescheitert aufzugeben (Urteile 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.8; 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). 1.2.4. Die stationäre Massnahme ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. c StGB auch aufzuheben,…»
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«…eue Delikte lassen zwingend auf die Unzweckmässigkeit einer Massnahme schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2011 vom 16. September 2011 E. 2.6). Das Scheitern einer ambulanten Therapie kann beispielsweise angenommen werden, we…»
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«…(arrêts TF 6B_1001/2015 et 6B_1147/2015 du 29 décembre 2015 consid. 5.2; 6B_473/2014 du 20 novembre 2014 consid. 1.5.2; 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6 et les références). Au contraire de l'internement, qui consiste principalement à neut…»
601 2019 69 (2019-08-29) · fr
Appeal Regarding Denial of Conditional Release and Lifting of Therapeutic Measure for Sex Offender
«…(arrêts TF 6B_1001/2015 et 6B_1147/2015 du 29 décembre 2015 consid. 5.2; 6B_473/2014 du 20 novembre 2014 consid. 1.5.2; 6B_460/2011 du 16 septembre 2011 consid. 2.6 et les références). De manière générale, la levée d'une mesure en raison de son échec…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_460/2011

Urteil vom 16. September 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte

X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration des Kantons Wallis, avenue de France 69, 1950 Sitten,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe; Willkür,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 30. Mai 2011.

Sachverhalt:

A. Das Untersuchungsrichteramt Oberwallis sprach X._______ mit Strafbefehl vom 10. September 2008 der Schändung sowie des Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es zu Gunsten einer ambulanten Behandlung ( Art. 63 StGB ) auf.

B. Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht des Kantons Wallis hob mit Entscheid vom 23. März 2011 die ambulante Behandlung auf und ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe von 12 Monaten an.

Eine von X._______ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis mit Verfügung vom 30. Mai 2011 ab.

C. X._______ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis und der Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts des Kantons Wallis seien aufzuheben. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

D. Das Kantonsgericht Wallis hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration des Kantons Wallis liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer verlangt unter anderem die Aufhebung des Entscheids des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts vom 23. März 2011. Er wendet sich damit nicht gegen den letztinstanzlichen Entscheid. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten, denn Anfechtungsobjekt bildet einzig die kantonal letztinstanzliche Verfügung der Vorinstanz vom 30. Mai 2011 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche ( Art. 9 BV ) respektive eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG ) vor.

2.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 136 II 304 E. 2.4 S. 313 f. mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen). Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, und es gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter stütze sich beim Entscheid vom 23. März 2011 auf den Bericht von Dr. med. A._______ vom 16. Februar 2011 und das Schreiben der Apotheke B._______ vom 7. März 2011. Beide Schreiben würden feststellen, dass es zu einem ein- respektive viertägigen Unterbruch der Antabuskur gekommen sei. Sie würden sich jedoch über seine (des Beschwerdeführers) generelle Entwicklung und die Erfolgschancen der ambulanten Behandlung nicht aussprechen. Beweise über die angebliche Erfolglosigkeit der Behandlung seien nicht erhoben worden. Auch hätte Dr. C._______ befragt werden müssen, der die Fortführung der Antabuskur und der Therapie befürworte. Die Vorinstanz habe die Beweise unvollständig erhoben und willkürlich gewürdigt (Beschwerde S. 7).

2.3 Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, der Untersuchungsrichter habe mit Strafbefehl vom 10. September 2008 die Abgabe von Antabus durch Dr. med. A._______ und eine psychologische Beratung durch Dr. C._______ angeordnet. Da der Beschwerdeführer wiederholt die ihm auferlegte Weisung missachtet habe und rückfällig geworden sei, sei die Dauer der ambulanten Behandlung vom Straf- und Massnahmenvollzugsrichter am 8. Juni 2010 und 14. Dezember 2010 jeweils um ein Jahr verlängert worden. Im Februar 2011 habe der Beschwerdeführer erneut einen Rückfall erlitten und Alkohol konsumiert. Deshalb sei die Rückfallgefahr zu bejahen. Zwar sei das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdeführer sei jedoch seit dem Strafbefehl vom 10. September 2008 in Bezug auf den Alkoholkonsum wiederholt rückfällig geworden. Er habe damit gezeigt, dass die Fortführung der Massnahme als aussichtslos erscheine.

2.4

2.4.1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird. Dies setzt voraus, dass der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen ( Art. 63 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen ( Art. 63 Abs. 2 StGB ). Die zuständige Behörde prüft mindestens einmal jährlich, ob die ambulante Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist ( Art. 63a Abs. 1 Satz 1 StGB ). Die ambulante Behandlung wird namentlich aufgehoben, wenn die Fortführung der Behandlung als aussichtslos erscheint ( Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB ). Dies ist zu bejahen, wenn der Täter nicht (mehr) behandelbar oder die Behandlung doch nicht geeignet ist, weitere Delikte zu verhindern (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 9 N. 53). Ist dies der Fall, ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe entweder zu vollziehen ( Art. 63b Abs. 2 StGB ) oder eine stationäre therapeutische Massnahme nach den Art. 59-61 StGB anzuordnen. Eine stationäre therapeutische Massnahme ist indiziert, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen ( Art. 63b Abs. 5 StGB ).

2.4.2 Es stellt sich die Frage, worauf die zuständige Behörde ihren Entscheid über die Fortsetzung oder Aufhebung der Massnahme nach Art. 63a StGB zu stützen hat. Gemäss Art. 63a Abs. 1 Satz 2 StGB ist diesbezüglich der Täter anzuhören und ein Bericht des Therapeuten einzuholen. Wurde Bewährungshilfe angeordnet, ist gegebenenfalls auch ein Bericht einzuholen. Ein Gutachten muss demgegenüber nicht beigezogen und eine Fachkommission muss nicht angehört werden (vgl. aber Art. 62d Abs. 2 StGB ; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 3 zu Art. 63a StGB ).

2.5 Aus den kantonalen Akten und dem angefochtenen Entscheid geht unter anderem Folgendes hervor:

2.5.1 Der Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration des Kantons Wallis beantragte mit Schreiben vom 22. Februar 2011 beim Straf- und Massnahmenvollzugsgericht sinngemäss die Aufhebung der ambulanten Massnahme und den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe. Das Departement stützte sich insbesondere auf ein Schreiben von Dr. med. A._______ vom 16. Februar 2011, wonach der Beschwerdeführer sich nicht an die regelmässige Einnahme von Antabus gehalten habe und weiterhin Alkohol konsumiere.

Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht folgte mit Entscheid vom 23. März 2011 dem Antrag und verwies auf das Gesuch des Departements "samt Akten", auf das erwähnte Schreiben von Dr. med. A._______ sowie auf eine Bestätigung der Apotheke B._______ vom 7. März 2011. Es hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer wiederholt die vom Gericht angeordneten Weisungen missachtet habe. Zum selben Schluss gelangt die Vorinstanz. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer sei während der Dauer der angeordneten ambulanten Behandlung viermal rückfällig geworden und habe jeweils kein Antabus eingenommen respektive erneut Alkohol konsumiert.

2.5.2 Das Schreiben von Dr. med. A._______ vom 16. Februar 2011 erwähnt - nebst dem Umstand, dass die Antabuskur grundsätzlich eingehalten werde - einen Rückfall des Beschwerdeführers (keine Antabuseinnahme während eines Tages sowie Bierkonsum). Die Apotheke B._______ hält mit Schreiben vom 7. März 2011 fest, dass der Beschwerdeführer Ende Februar 2011 während vier Tagen nicht zur Einnahme von Antabus erschienen sei.

In den kantonalen Akten befinden sich mehrere Schreiben und Halbjahresberichte von Dr. med. A._______ und Dr. C._______ zur therapeutischen Behandlung. Diese Schriftstücke bleiben im angefochtenen Entscheid (mit Ausnahme der genannten Bestätigung von Dr. med. A._______ betreffend den Monat Februar 2011) unerwähnt. Der jüngste Halbjahresbericht datiert vom 9. November 2010 (Dr. C._______) respektive 15. Oktober 2010 (Dr. med. A._______).

2.5.3 Am 19. September 2008 wurden eine Antabuskur und eine psychologische Betreuung im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik angeordnet. Bereits seit Ende April 2008 bezieht der Beschwerdeführer von Dr. med. A._______ kontrolliert Antabus (Strafbefehl vom 10. September 2008 S. 4). Er befindet sich seit Juni 2007 bei Dr. C._______ in Therapie (vgl. Halbjahresbericht vom 24. November 2009).

Dr. med. A._______ verfasste fünf Halbjahresberichte. Er hält mehrfach fest, dass der Beschwerdeführer auf die Behandlung anspreche, sich kooperativ zeige und keine Änderungen in der Betreuung nötig seien. Im jüngsten Bericht vom 15. Oktober 2010 werden die Rückfälle thematisiert. Der Arzt hält dafür, dass die Behandlung prinzipiell nicht geändert werden müsse. Ebenso verfasste Dr. C._______ zuhanden des kantonalen Departements vier halbjährliche Berichte. Auch er attestiert dem Beschwerdeführer wiederholt ein kooperatives Verhalten. Im aktuellsten Bericht vom 9. November 2010 hält der Therapeut fest, er habe mit dem Beschwerdeführer seit Juli 2010 sieben Sitzungen und drei telefonische Kurzkonsultationen durchgeführt. Die angeordnete medizinische und psychotherapeutische Behandlung sei nach seinem Dafürhalten fortzusetzen.

2.6 Die Vorinstanz schätzt die Fortführung der ambulanten Massnahme als aussichtslos ein. Sie hält fest, der Beschwerdeführer habe im Dezember 2009, April 2010, Oktober 2010 und Februar 2011 Rückfälle erlitten. Auf frühere Einschätzungen der Therapeuten, welche den Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids seit über drei respektive seit knapp vier Jahren regelmässig behandeln, stützt sie sich nicht. Neuere Berichte holte sie entgegen Art. 63a Abs. 1 StGB nicht ein.

Dass der Beschwerdeführer der Weisung, sich einer psychologischen Behandlung durch Dr. C._______ zu unterziehen, nicht nachgekommen wäre, stellt die Vorinstanz nicht fest. Im Ergebnis wertet sie damit die (in Anbetracht der Therapiedauer nicht zahlreichen) Rückschläge des Beschwerdeführers in Bezug auf die Antabuskur unbesehen als Indikator für die vollständige Erfolglosigkeit der Massnahme. Die Vorinstanz setzt sich weder mit möglichen Ursachen der Rückschläge noch mit dem Verlauf und den Ergebnissen der ambulanten Massnahme auseinander.

Der Beschwerdeführer unterzieht sich seit über drei Jahren einer Antabuskur und hat dazu mehrmals pro Woche den zuständigen Arzt respektive die entsprechende Apotheke aufzusuchen. Sieht die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit einer weiteren Behandlung allein in den genannten vier Rückfällen, ohne deren Hintergrund zu beleuchten und ohne auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte respektive Therapeuten zurückzugreifen, so stellt sie den Sachverhalt respektive die konkreten Umstände der Therapien unvollständig fest. Dadurch gelangt sie voreilig zum Schluss, dass die medizinische und psychologische Behandlung den Erwartungen nicht entspricht, die mit dem Aufschub der Freiheitsstrafe berechtigterweise verbunden werden durften. Die Vorinstanz übersieht, dass Krisen und Rückschläge zum Krankheitsbild gehören, das sich bei Süchtigen regelmässig präsentiert. Die Suchtbewältigung erfordert oftmals einen längeren, mit Rückfällen durchsetzten Prozess (MATTHIAS BRUNNER, Straf- und Massnahmenvollzug, in: Strafverteidigung, 2002, § 6.133). Deshalb darf das Scheitern einer Massnahme nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (Urteil 6S.69/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1.3; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 11 ff. zu Art. 63a StGB ). Selbst eine neue Straftat führt nicht zwingend zur Aufhebung der ambulanten Therapie (vgl. Art. 63a Abs. 3 StGB ; BGE 109 IV 10 E. 2c S. 11 f.). Umstände, die den Misserfolg des Therapieverlaufs klarerweise dokumentieren würden (wie beispielsweise ein anhaltendes unkooperatives oder renitentes Verhalten des Beschwerdeführers), stellt die Vorinstanz nicht fest.

Die genannten Rückfälle des Beschwerdeführers können somit betreffend die Frage, ob die ambulante Massnahme fortzusetzen oder aufzuheben ist, nicht als einzige Grundlage für die Entscheidungsfindung herangezogen werden. Die Sachverhaltsfeststellung ist deshalb unvollständig und in diesem Sinne fehlerhaft (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 BGG ). Die Vorinstanz hat zum Verlauf und zu den Ergebnissen der ambulanten Massnahme entsprechende Berichte der behandelnden Therapeuten Dr. med. A._______ und Dr. C._______ einzuholen. Gestützt darauf wird zu beurteilen sein, ob die ambulante Therapie unter den Aspekten der Deliktsprävention und der Heilung eine nachhaltige Wirkung erzielt hat respektive voraussichtlich erzielen wird. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Damit erübrigt es sich, die weiteren erhobenen Rügen näher zu prüfen. Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer zu entscheidrelevanten Beweisergebnissen das rechtliche Gehör einzuräumen haben.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Der Kanton Wallis hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Ebenfalls gegenstandslos wird mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des Kantonsgerichts Wallis, Strafkammer, vom 30. Mai 2011 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Wallis hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philipp Bregy, für das bundesgerichtliche Verfahren mit mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga