Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_458/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Refused Bodily Harm Investigation Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_458/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint with the prosecutor's office alleging harm through the "thermal heating of human tissue" by unknown assailants using "electromagnetic weapons." The prosecutor's office decided not to pursue the investigation. The individual contested this decision in the Zurich High Court, which dismissed the appeal in February 2023. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the high court's decision and requesting free legal assistance. The complaint lacked the necessary signature, and there was insufficient argumentation regarding the potential impact on civil claims due to the decision not to pursue the investigation. The individual's mention of a state liability lawsuit was not deemed sufficient to warrant the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 41 BGG, Art. 64 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Refused Bodily Harm Investigation Due to Lack of Standing: The individual contested this decision in the Zurich High Court, which dismissed the appeal in February 2023. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the high court's decision and requesting free legal assistance. The complaint lacked the necessary signature, and there was insufficient argumentation regarding the potential impact on civil claims due to the decision not to pursue the investigation. The individual's mention of a state liability lawsuit was not deemed sufficient to warrant the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Körperverletzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted to proceedings according to this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid due to obvious hopelessness.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_458/2023

Urteil vom 15. Juni 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (einfache Körperverletzung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2023 (UE220144-O/U/CBA>AEP).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Am 3. Mai 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine vom Beschwerdeführer wegen "Schmerzzufügung durch thermische Erwärmung des [m]enschlichen Gewebes" durch unbekannte Täterschaft mittels "[e]lektromagnetische[r] Waffen" aus der Distanz angestrebte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Februar 2023 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht und beantragt namentlich die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz. Überdies ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Der Beschwerdeeingabe fehlt es vorliegend an der erforderlichen eigenhändigen Unterschrift im Original ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Einzig das Begleitschreiben vom 3. April 2023 wurde vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist von einer Rückweisung zur Verbesserung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) abzusehen. Ohnehin verbleiben keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.

3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR . Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89 ; 131 I 455 E. 1.2.4).

4. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht konkret zu seiner Legitimation als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und zur Frage der Zivilforderung. Er benennt weder konkrete Zivilforderungen, die ihm aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, noch legt er dar, inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilforderungen auswirken könnte. An verschiedener Stelle verweist er jedoch, mehrheitlich implizit, auf eine von ihm angestrebte Staatshaftungsklage. Die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Ansprüche legitimiert nicht zur vorliegenden Beschwerde. Schon deswegen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- oder verfassungswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und beschränkt sich vielmehr auf abstrakte Ausführungen, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. zu den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Urteile 6B_583/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1; 6B_1235/2022 vom 30. November 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5. Soweit der Beschwerdeführer die "[f]ehlende Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin" moniert, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichterfüllung der gesetzlichen Begründungsanforderungen durch den Beschwerdeführer keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG begründet (vgl. Urteil 6B_251/2023 vom 5. Mai 2023 E. 4 mit Hinweis). Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG ausser Betracht.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Der Gerichtsschreiber: Clément