Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_458/2013 KI-generiert

Defendant's Procedural Misstep in Two-Stage Appeal Overruled by Good Faith Principle

Geschäftsnummer 6B_458/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was penalized by a lower court for failing to adhere to traffic regulations and subsequently filed for an appeal against this decision. Following the initial ruling, the individual submitted a request for a written justification of the decision but failed to properly follow the procedural requirements for appealing the decision to a higher court. The lower court did not accept the appeal based on the individual's failure to meet the necessary criteria outlined in the criminal procedure code. Consequently, the individual lodged a complaint to the Federal Tribunal contesting the lower court's ruling, arguing that they had expressed a desire to appeal and requesting the higher court to reinstate the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 84 StPO; Defendant's Procedural Misstep in Two-Stage Appeal Overruled by Good Faith Principle: Following the initial ruling, the individual submitted a request for a written justification of the decision but failed to properly follow the procedural requirements for appealing the decision to a higher court. The lower court did not accept the appeal based on the individual's failure to meet the necessary criteria outlined in the criminal procedure code. Consequently, the individual lodged a complaint to the Federal Tribunal contesting the lower court's ruling, arguing that they had expressed a desire to appeal and requesting the higher court to reinstate the appeal process.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Verfahrensgrundsatz Urteilsdispositiv Treu und Glauben Verletzung des Beschleunigungsgebots begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive to rule that no court costs should be levied due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to rule that the Canton of Lucerne must compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 399 StPO

The decision implicitly uses this article as the basis for the procedural issue regarding the requirements for filing an appeal (Berufungserklärung), even though the appeal succeeded on other grounds (hearing violation context).

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«…pel dans le délai légal de 20 jours suivant la notification du jugement motivé (cf. arrêt du Tribunal fédéral 6B_458/2013 du 4 novembre 2013). 2. La partie dont l'appel est irrecevable est considérée comme ayant succombé ; elle suppo…»
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Appeal Inadmissibility Due to Untimely Declaration
«…pel dans le délai légal de 20 jours suivant la notification du jugement motivé (cf. arrêt du Tribunal fédéral 6B_458/2013 du 4 novembre 2013). 2. La partie dont l'appel est irrecevable est considérée comme ayant succombé ; elle suppo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_458/2013

Urteil vom 4. November 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Oberholzer,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Peter,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzungen von Strassenverkehrsregeln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, falsche Anwendung von Art. 399 StPO ,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 4. April 2013.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Willisau verurteilte X.________ am 28. Januar 2013 wegen ungenügenden Rechtsfahrens zu einer Busse von Fr. 150.--. Das Dispositiv des mündlich nicht eröffneten Urteils ging X.________ am 30. Januar 2013 zu. Mit separaten Eingaben vom gleichen Tag verlangte er beim Bezirksgericht die schriftliche Urteilsbegründung und reichte "Berufserklärung" ein. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde ihm am 11. Februar 2013 zugestellt.

B. Am 21. März 2013 verfasste die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Luzern eine Aktennotiz bezüglich eines mit dem Verteidiger von X.________ geführten Telefongesprächs folgenden Inhalts:

"Der Beschuldigte meldete am 30.01.2013 nach Zustellung des Dispositivs dem Bezirksgericht Willisau Berufung an. Gleichentags erklärte er mit separater Eingabe dem Bezirksgericht Berufung ein mit den Anträgen, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eine Berufungserklärung nach Zustellung des begründeten Urteil ging beim Obergericht nicht ein.

Die Unterzeichnende nahm am 13. 03.2013 mit dem Verteidiger telefonischen Kontakt auf und machte ihn auf die Unstimmigkeit aufmerksam. Der Verteidiger erklärte, dass er Auffassung sei, er habe Berufung erklärt habe, mithin das Berufungsverfahren seinen Gang nehme. Er sei "etwas falsch gelaufen", und er müsse die Sache nochmals klären. Er versprach noch telefonisch Bericht zu geben, was bis heute unterblieb."

Am 4. April 2013 trat das Obergericht auf die Berufung nicht ein.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantrag, der Beschluss des Obergerichts vom 4. April 2013 sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, auf die Berufung vom 30. Januar 2013 einzutreten. X.________ ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

D. Die Oberstaatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Kantonsgericht Luzern (vormals Obergericht des Kantons Luzern) beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 399 StPO . Vom Erfordernis der Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens könne im Sinne einer Ausnahme abgesehen werden, wenn für die anwaltlich vertretene Partei nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bereits klar sei, dass sie das Urteil nicht akzeptieren werde und sie vor dem erstinstanzlichen Gericht neben der Berufungsanmeldung zugleich die Berufungserklärung unter Nennung der Rügen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO vornehme. Damit bringe sie zum Ausdruck, dass sie an der Berufung festhalte, und versetze die Berufungsinstanz in die Lage, das Berufungsverfahren durchzuführen.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei der Pflicht der zweimaligen Willenskundgebung im Berufungsverfahren nicht nachgekommen. Das erstinstanzliche Gericht habe seine als "Berufungserklärung" titulierte Eingabe zu recht als Berufungsanmeldung entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe versäumt, seinen Willen, am Rechtsmittel festhalten zu wollen, nochmals vor dem Berufungsgericht kundzutun. Dies hätte ihm aufgrund der klaren Rechtsmittelbelehrungen im Urteilsdispositiv und im begründeten Urteil klar sein müssen. Die Eingabe vor dem erstinstanzlichen Gericht entbinde ihn nicht, auch vor der Berufungsinstanz aktiv zu werden.

1.3.

1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen ( BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.3.2. Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht ( Art. 399 Abs. 2 StPO ). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungsgericht ( BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5).

1.4.

1.4.1. Der Einwand des Beschwerdeführers, einer "erneuten" Berufungserklärung vor der Vorinstanz habe es nicht bedurft, da er vor dem erstinstanzlichen Gericht sowohl Berufung angemeldet als auch erklärt habe, erweist sich als sachlich und rechtlich unzutreffend. Er verkennt, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein blosses Motivierungs- und Zustellungsbegehren einer Berufungsanmeldung nicht gleichzusetzen ist (vgl. Urteile 6B_674/2012 vom 11. April 2013 E. 1.7; 6B_170/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4.2; so auch Markus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2010, N. 4 zu Art. 399 StPO ). Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 82 Abs. 2 StPO , der explizit zwischen dem Verlangen einer nachträglichen Urteilsbegründung (lit. a) und der Ergreifung eines Rechtsmittels (lit. b) unterscheidet.

Die erste Instanz hat in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demnach auch nicht das Motivierungsgesuch, sondern zutreffend die als "Berufungserklärung" titulierte Eingabe des Beschwerdeführers als Berufungsanmeldung entgegengenommen (erstinstanzliches Urteil, S. 2 Ziff. 5). Sie weist folglich in der Rechtsmittelbelehrung explizit auf die Pflicht des Beschwerdeführers hin, dem Berufungsgericht innerhalb von 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine

schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Soweit er unter Berufung auf BGE 138 IV 157 (E. 2) geltend macht, von der Verpflichtung, die Erklärung vor zweiter Instanz zu wiederholen, könne im Sinne einer Ausnahme der gesetzlichen Regelung abgesehen werden, wenn vor erster Instanz nebst der Berufungsanmeldung zugleich die Berufungserklärung unter Nennung der Rügen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erklärt werde und die Partei damit zum Ausdruck bringe, dass sie ungeachtet der Urteilsbegründung am Rechtsmittel festhalte, geht seine Argumentation in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen hat er beim erstinstanzlichen Gericht nur eine Berufungs

anmeldung und keine Berufungs

erklärung eingereicht; zum anderen kann nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur ausnahmsweise auf eine Berufungs

anmeldung beim erstinstanzlichen Gericht verzichtet werden, wenn das Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt wurde. Dies war vorliegend nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer machte seine Eingaben bereits vor dem Versand der Urteilsbegründung. Ein Verzicht auf die schriftliche

Erklärung beim Berufungsgericht ist grundsätzlich nicht möglich.

1.4.2. Fehlt es an einer (schriftlichen) Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten. Die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids stehen jedoch im Widerspruch zum Aktenvermerk der Verfahrensleitung vom 21. März 2013. Dieser ist zu entnehmen, dass die Verfahrensleitung, nachdem sie erkannt hatte, dass es an einer Berufungserklärung mangelte, mit dem Verteidiger des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufnahm, um abzuklären, wie es sich mit dem Berufungsbegehren verhalte. Dieser sei der Auffassung, Berufung erklärt zu haben, weshalb das Berufungsverfahren "seinen Gang nehme". In ihrer Vernehmlassung präzisiert die Verfahrensleitung ihre Aktennotiz dahin gehend, der Verteidiger habe anlässlich des Telefonats "sein Festhalten an der Berufung deutlich gemacht", wovon in der Folge auch die Vorinstanz ausgegangen sei.

Warum die Verfahrensleitung das Prozessverhalten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers als unklar einstufte und ob sie entgegen der erstinstanzlichen Erwägungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4.1, 2. Absatz) die beiden Eingaben des Beschwerdeführers beim Bezirksgericht als Berufungsanmeldung und -erklärung gewertet hat, kann dahingestellt bleiben. Aus der Aktennotiz und der Vernehmlassung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer respektive sein Verteidiger entgegen der Ausführungen im angefochtenen Urteil zwei Mal zum Ausdruck gebracht hat, mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden zu sein. Dass die Sache nochmals durch das Berufungsgericht beurteilt werden solle, hat er zunächst schriftlich gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht und später innert der noch laufenden 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 S. 1 StPO telefonisch gegenüber der Vorinstanz als Berufungsgericht bekräftigt. Auch wenn unverständlich ist, warum der Verteidiger sich entgegen seiner Ankündigung und in Kenntnis, dass "etwas falsch gelaufen sei", nicht mehr meldete und versäumte, die Berufungserklärung

schriftlich nachzureichen, war für die Verfahrensleitung aufgrund des Telefonats offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Durchführung des Berufungsverfahrens wünschte. Wenn sie die bereits bei den Akten liegende und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen einer Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO genügende Eingabe an das erstinstanzliche Gericht trotz der mündlichen Bekräftigung, an der Berufung festzuhalten, für nicht ausreichend erachtete, hätte sie dies dem Verteidiger angesichts der unklaren Situation kundtun und ihm eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung setzen müssen. Unter den konkreten Umständen durfte der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben davon ausgehen, das Berufungsverfahren werde (trotz des Formfehlers) ohne weitere Prozessverfügungen seitens der Verfahrensleitung durchgeführt. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben.

2. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, muss die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr behandelt werden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Luzern hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held