Appellant v. Prosecutor Regarding Highway Speeding and Conditional Penalty Revocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of a serious traffic violation after exceeding the speed limit by 35 km/h on a challenging highway ramp. The individual had previously received a conditional sentence for another traffic offense, which was revoked due to the new violation. The higher court imposed a fine and suspended sentence under probation. The individual appealed the decision, seeking a reduction of the conviction to a lesser violation and the reinstatement of conditional sentencing, but the appeal was ultimately rejected due to prior driving behavior and the seriousness of the offense.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Prosecutor Regarding Highway Speeding and Conditional Penalty Revocation: The individual had previously received a conditional sentence for another traffic offense, which was revoked due to the new violation. The higher court imposed a fine and suspended sentence under probation. The individual appealed the decision, seeking a reduction of the conviction to a lesser violation and the reinstatement of conditional sentencing, but the appeal was ultimately rejected due to prior driving behavior and the seriousness of the offense.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed under this article.
The court imposed court costs on the appellant based on this provision.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_458/2012
Urteil vom 12. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Widerruf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Juni 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ überschritt am 5. Januar 2010, um 14.55 Uhr, auf der Autobahn in Härkingen mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h. Der Vorfall ereignete sich auf einer anspruchsvollen Verzweigungsrampe, wo sich anschliessend drei Fahrspuren vereinigen und noch eine Ausfahrt Richtung Egerkingen hinzu kommt.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 25. Juni 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 210.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für fünf Tagessätze bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der X.________ am 14. Oktober 2008 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 190.-- wurde widerrufen.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 25. Juni 2012 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vom Widerruf sei abzusehen.
2. In Bezug auf den Schuldspruch kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-7). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ereignete sich der Vorfall an einer anspruchsvollen Stelle (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer verweist auf die sich in den Akten befindlichen Polizeifotos (Beschwerde S. 3 Ziff. 7). Auf den Bildern ist, wie er ausführt, zwar zu sehen, dass er ganz links fuhr. Aber dass die anschliessende Fahrstrecke gerade, sehr übersichtlich und nicht anspruchsvoll zu befahren wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. KA act. 11). Ob an der fraglichen Strecke bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von "nur" 34 km/h eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln von vornherein ausgeschlossen wäre (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung entspricht der Rechtsprechung und ist zu bestätigen.
3. Auch in Bezug auf den Widerruf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10/11). Angesichts des getrübten automobilistischen Vorlebens, der vorangegangenen Massnahmen, die den Beschwerdeführer nicht nachhaltig zu bessern vermochten, und seiner Aussage, er fahre "nicht permanent" zu schnell, ist die Annahme einer ungünstigen Prognose und damit der Widerruf nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn