Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_457/2015 KI-generiert

Penal Order Forfeiture Due to Failure to Attend Mandatory Interview

Geschäftsnummer 6B_457/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was fined for failing to control a vehicle while reversing to park and for acting irresponsibly during an accident that caused property damage. After appealing the fine, the individual was summoned to a hearing but did not appear, leading the court to assume the appeal was withdrawn. The individual's subsequent complaint to a higher court was dismissed on the grounds that they did not provide sufficient justification for missing the hearing and did not contest the validity of the summons. The case primarily revolves around the individual's failure to attend the scheduled hearing despite being properly notified.

Legislator-Regeste

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Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Penal Order Forfeiture Due to Failure to Attend Mandatory Interview: After appealing the fine, the individual was summoned to a hearing but did not appear, leading the court to assume the appeal was withdrawn. The individual's subsequent complaint to a higher court was dismissed on the grounds that they did not provide sufficient justification for missing the hearing and did not contest the validity of the summons. The case primarily revolves around the individual's failure to attend the scheduled hearing despite being properly notified.

Schlagwörter

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Strafbefehl (Schlussverfügung, Rechnung) Verwirkung Parkverstoss Vorführung vor der Behörde Vorladung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Verpflichtungsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not considered due to insufficient substantiation according to this procedural norm.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_457/2015

Urteil vom 9. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafbefehl (Schlussverfügung, Rechnung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. August 2014 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren zum Parkieren und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2014 Einsprache erhoben hatte, lud ihn das Stadtrichteramt am 4. Dezember 2014 persönlich zur Einvernahme auf den 8. Januar 2015 vor und zwar unter der ausdrücklichen Androhung, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als Rückzug der Einsprache gelte.

Der Beschwerdeführer erschien nicht. Das Stadtrichteramt erliess am 28. Januar 2015 eine Schlussverfügung mit Rechnung, worin es festhielt, der Einvernahmetermin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht eingehalten worden, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Behandlung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl durch die kantonalen Behörden an.

2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Soweit er sich materiell zur Sache äussert, ist er nicht zu hören.

3. Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren neben seiner Beschwerde eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtrichteramt eingereicht. Die Vorinstanz teilte ihm dazu mit, sie sei insoweit nicht zuständig (angefochtene Verfügung S. 3 E. 4). Inwieweit eine Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Stelle am Ausgang der vorliegend interessierenden Sache etwas zu ändern vermocht hätte, ist nicht ersichtlich.

4. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Vorladung rechtzeitig erhalten und mache nicht geltend, dass er sie nicht verstanden habe. Auch lege er keine Gründe dar, die es ihm objektiv verunmöglicht hätten, zur Einvernahme zu erscheinen. Somit hätte es ihm klar sein müssen, dass er kommen muss, wenn er an der Einsprache festhalten will. Über eine Entschuldigung oder eine Terminverschiebung habe er nicht verfügt, und Gründe für eine solche hätten auch nicht vorgelegen. Insbesondere habe sein Hausarzt bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den Hinweis in der Vorladung zu verstehen und danach zu handeln. Sein Vorbringen, er sei nicht zur Einvernahme gekommen, weil sein Hausarzt ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers gestellt habe und kein Hinweis erfolgt sei, dass das Gesuch an das zuständige Bezirksgericht überwiesen worden sei, dringe nicht durch, denn eine Vorladung bleibe so lange bestehen, als sie nicht widerrufen werde. Ferner sei nicht ersichtlich, aus welchen medizinischen Gründen er nicht in der Lage gewesen sein soll, an der Einvernahme teilzunehmen. Sein Hausarzt habe zwar ausgeführt, es bestehe eine Herzkrankheit und bei belastenden Situationen eine starke Affektlabilität. Der Arzt führe jedoch auch aus, der Beschwerdeführer sei einvernahmefähig und in der Lage, ein Verfahren alleine durchzustehen. Anhaltspunkte, dass er aus anderen medizinischen Gründen nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte, seien nicht ersichtlich (Verfügung S. 7).

Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Die Rügen, die er gegen das Stadtrichteramt vorbringt, gehen an der Sache vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, dass er zur Verhandlung nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.,-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn