Failure to Justify Appeal on Penal Order Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFailure to Justify Appeal on Penal Order Dismissal The Federal Supreme Court refused to entertain an appeal against a cantonal court's refusal to consider an appeal against the dismissal of an objection to a penal order (for absence during seizure and disobedience to the police) because the appellant failed to meet the justification requirements for a Federal Supreme Court appeal. The cantonal court had dismissed the initial appeal and a related application for free legal aid (or official defense, which is typically for more serious charges) because it lacked adequate justification. The Federal Supreme Court ruled that the appellant did not demonstrate how the cantonal court's non-consideration of the appeal or the aid application violated federal law or constitutional rights, focusing instead on unrelated issues like mail delivery logistics, thus failing to meet the legal requirements for a reasoned submission under Art. 42 sec. 2 and Art. 106 sec. 2 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 41 BGG; Failure to Justify Appeal on Penal Order Dismissal: The cantonal court had dismissed the initial appeal and a related application for free legal aid (or official defense, which is typically for more serious charges) because it lacked adequate justification. The Federal Supreme Court ruled that the appellant did not demonstrate how the cantonal court's non-consideration of the appeal or the aid application violated federal law or constitutional rights, focusing instead on unrelated issues like mail delivery logistics, thus failing to meet the legal requirements for a reasoned submission under Art. 42 sec. 2 and Art. 106 sec. 2 BGG.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper grounds according to the simplified procedure.
The court decided to waive the imposition of costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_454/2025
Urteil vom 24. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (Abwesenheit bei Pfändung, Ungehorsam gegen die Polizei); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 2. Mai 2025 (BKBES.2025.60).
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz trat am 2. Mai 2025 auf eine Beschwerde gegen die von der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein verfügte Abschreibung des Einspracheverfahrens vom 26. März 2025 nicht ein, weil die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte. Auf das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat sie ebenfalls nicht ein und führte aus, beschuldigte Personen hätten unter den Voraussetzungen von
Art. 130 ff. StPO
Anspruch auf amtliche Verteidigung (nicht jedoch auf unentgeltliche Rechtspflege), was indessen eine gewisse Schwere des Vorhalts erfordere, die hier nicht gegeben sei. Das Bundesgericht könnte sich vorliegend deshalb nur mit der Frage befassen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (bzw. amtliche Verteidigung) zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Stattdessen moniert sie, dass der Postbeamte die Post mit dem Auto bringe, sie sich hingegen zu Fuss zur nächsten Poststelle begeben müsse. Daraus ergibt sich nicht in einer den Formerfordernissen genügen Weise (
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
), dass und inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten auf Beschwerde und Gesuch verfassungs- oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte.
2. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht, ist darauf hinzuweisen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei liegt, sich einen Anwalt zu organisieren. Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von
Art. 41 BGG
.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill