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6B_454/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 6B_454/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual who was the appellant in a legal matter concerning the withdrawal of an appeal related to acts of aggression, which the Cantonal Court of Lucerne concluded on March 13, 2023. The court declared that the appellant had withdrawn their appeal on March 9, 2023, allowing the ruling from the District Court of Lucerne, dated September 6, 2022, to become legally binding. The appellant subsequently approached the Federal Tribunal, having missed the deadline for paying the required court fee even after an extension was granted. This delay in payment led to the non-consideration of the appeal. Additionally, the appeal was claimed to be inadmissible as it did not meet the specific reasoning requirements prescribed by the relevant legal articles.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Untimely Cost Advance Payment: The court declared that the appellant had withdrawn their appeal on March 9, 2023, allowing the ruling from the District Court of Lucerne, dated September 6, 2022, to become legally binding. The appellant subsequently approached the Federal Tribunal, having missed the deadline for paying the required court fee even after an extension was granted. This delay in payment led to the non-consideration of the appeal. Additionally, the appeal was claimed to be inadmissible as it did not meet the specific reasoning requirements prescribed by the relevant legal articles.

Schlagwörter

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Rückzug der Berufung (Tätlichkeiten) Nichteintreten Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist Eilvorabentscheidungsverfahren nachträglicher Rechtsvorschlag Nichtschuld Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for not entering a decision on the appeal due to the late payment of the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_454/2023

Urteil vom 18. Juli 2023

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rückzug der Berufung (Tätlichkeiten); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 13. März 2023 (4M 22 107).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Verfügung vom 13. März 2023 fest, dass der Beschwerdeführer die Berufung mit Eingabe vom 9. März 2023 zurückgezogen habe, das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung erledigt und das Urteil des Bezirksgerichts Luzern vom 6. September 2022 rechtskräftig sei. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 3. April 2023 Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 800.-- bis zum 21. April 2023 angesetzt. Die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Eine am 18. April 2023 beantragte Fristerstreckung wurde dem Beschwerdeführer einmalig antragsgemäss bis zum 31. Mai 2023 gewährt. Auch diese Verfügung konnte zugestellt werden. Der Beschwerdeführer ersuchte erneut um eine Fristverlängerung bis zum 5. Juli 2023. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 5. Juli 2023 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die mittels Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht ab. Sie gilt trotzdem als zugestellt, weil er mit gerichtlicher Post rechnen musste. Im Übrigen wurde sie auch mit A-Post verschickt. Indessen zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss erst am 7. Juli 2023 und damit erst nach Ablauf der unerstreckbaren Nachfrist bei der Post ein. Androhungsgemäss kann deshalb mangels rechtzeitiger Vorschusszahlung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

4. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2023

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill