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6B_453/2013 KI-generiert

State v. Trafficker: Investigation Cost Allocation

Geschäftsnummer 6B_453/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was engaged in large-scale cannabis trafficking and had been previously convicted under drug legislation, receiving a suspended prison sentence. Following this, a regional court determined that a significant portion of the investigation costs—specifically, over 70,000 CHF—should be borne by the convicted individual. The appellant contested the allocation of these costs, arguing that he should not be held responsible for the entire amount given a partial acquittal on lesser charges, and also raised concerns about the appropriateness of the cost distribution and whether his financial situation was adequately considered. The appeal was ultimately dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 107 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; State v. Trafficker: Investigation Cost Allocation: Following this, a regional court determined that a significant portion of the investigation costs—specifically, over 70,000 CHF—should be borne by the convicted individual. The appellant contested the allocation of these costs, arguing that he should not be held responsible for the entire amount given a partial acquittal on lesser charges, and also raised concerns about the appropriateness of the cost distribution and whether his financial situation was adequately considered. The appeal was ultimately dismissed.

Schlagwörter

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Verlegung der Untersuchungskosten Drogenhandel mit Cannabis Betäubungsmitteluntersuchung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten Kostenverlegung Deliktsgut bedingter Strafvollzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to reject the application for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to rule that the financial situation of the appellant must be taken into account when assessing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_453/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlegung der Untersuchungskosten,

Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. November 2012/19. März 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer betrieb Hanfhandel in grossem Stil. Das Obergericht des Kantons Luzern stellte mit Urteil vom 13. November 2012 bzw. Berichtigungsbeschluss vom 19. März 2013 fest, das Urteil des Kriminalgerichts vom 19. Dezember 2011 sei insbesondere insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen als schwerer Fall, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde. Das Obergericht erkannte unter anderem weiter:

"4.1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren gehen zu 2/3 zu Lasten des Staates und zu 1/3 zu Lasten des Beschuldigten.

Die Kosten des Untersuchungsverfahrens gehen im Umfang von Fr. 70'646.95 zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten für das Verfahren vor Kriminalgericht werden zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Staat auferlegt. ... "

1.2. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Obergerichts vom 13. November 2012/19. März 2013 sei betreffend Ziff. 4.1 aufzuheben. Stattdessen seien die Kosten des Untersuchungsverfahrens zu mindestens 1/3 dem Staat aufzuerlegen (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2).

2.

2.1. Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen ( Art. 107 BGG ). Gemäss dem ausdrücklichen Antrag II/2 kann es sich nur mit den Kosten des Untersuchungsverfahrens befassen. Soweit der Beschwerdeführer sich in der Begründung auch zu den gerichtlichen Kosten äussert, ist er nicht zu hören.

2.2. Verschiedene Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. So hat die Dauer des Untersuchungsverfahrens (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 7) auf die Verlegung von dessen Kosten keinen Einfluss.

3. In Bezug auf die Kosten des Untersuchungsverfahrens kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil S. 13 - 15 E. 3.3.2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, wegen des Teilfreispruchs hätten ihm nicht die gesamten Untersuchungskosten auferlegt werden dürfen (Beschwerde S. 4/5 Ziff. 1 - 3). Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei zwar von einigen untergeordneten Tatvorwürfen freigesprochen worden, der Schuldspruch im Hauptdelikt sei indessen "umfassend und gravierend" (Urteil S. 15/16). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Teilfreispruch in Nebenpunkten eine Auferlegung der gesamten Untersuchungskosten ausgeschlossen hätte.

Der Beschwerdeführer bringt vor, während er eine Überprüfung der gesamten Untersuchungskosten verlangt habe, habe sich die Vorinstanz nur mit der Telefonkontrolle und den Lagerkosten befasst (Beschwerde S. 5 Ziff. 4 - 6). Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz beanstandete und begründete er nur die genannten beiden Punkte ausdrücklich (Urteil S. 13/14). Welche Bestimmung der Vorinstanz vorgeschrieben hätte, sich auch zu weiteren und vom Beschwerdeführer nicht begründet angefochtenen Punkten (z.B. den THC-Analysen und den Analysen des IRM) von Amtes wegen zu äussern, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass ihm die gesamten Kosten der Telefonüberwachung auferlegt wurden, obwohl nicht alles ihn betroffen habe (Beschwerde S. 5/6 Ziff. 8). Die Vorinstanz stellt fest, die Telefonkontrollen seien in erster Linie im Verfahren gegen den Beschwerdeführer erfolgt (Urteil S. 14). Inwieweit der Umstand, dass dabei auch andere Erkenntnisse gewonnen wurden, zu einer Ausscheidung von Kosten hätte führen müssen, ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine prekären finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt (Beschwerde S. 6 Ziff. 9/10). Seiner finanziellen Lage ist indessen nicht bei der Auferlegung der Kosten, sondern allenfalls beim Inkasso Rechnung zu tragen.

Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die Untersuchungskosten nicht analog zu den gerichtlichen Kosten aufgeteilt wurden (Beschwerde S. 6 Ziff. 11). Indessen besteht zwischen diesen beiden Punkten kein zwingender Zusammenhang.

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Staat habe ihn vier Jahre in der Hanfbranche gewähren lassen, um dann plötzlich ein langes und teures Verfahren zu führen (Beschwerde S. 6 Ziff. 12). Selbst wenn die Behörden schon früher hätten gegen ihn vorgehen können, stellte dies kein Kriterium für die Kostenverlegung dar.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn