Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_453/2010 KI-generiert

Copyright Appeal Standing Dismissed

Geschäftsnummer 6B_453/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the non-prosecution of a criminal charge related to copyright infringement. The complaint was filed after the lower court refused to act on the copyright claim, and an appeal against this decision was also denied. The court determined that the complainants did not qualify as private prosecutors or victims under the relevant legal provisions, as there were no direct injuries to their physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, they lacked the standing to pursue the appeal, leading to the dismissal of their case.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 23 Abs. 2 BGG; Copyright Appeal Standing Dismissed: The complaint was filed after the lower court refused to act on the copyright claim, and an appeal against this decision was also denied. The court determined that the complainants did not qualify as private prosecutors or victims under the relevant legal provisions, as there were no direct injuries to their physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, they lacked the standing to pursue the appeal, leading to the dismissal of their case.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafanzeige (Verletzung des Urheberrechts) Beschwerdelegitimation Strafprozessordnung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Stellung des Opfers zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Medienrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used by the single judge to rule not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_453/2010

Urteil vom 8. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

1.X.________,

2. Verein Y.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Antoine F. Goetschel,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafanzeige (Verletzung des Urheberrechts),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verletzung gegen das Urheberrechtsgesetz nicht eingetreten und ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurde. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war (vgl. angefochtenen Entscheid, Deckblatt sowie S. 7), sind die Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Weil sie durch den angeblichen Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden, sind sie auch nicht Opfer im Sinne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Solches machen sie denn auch mit keinem Wort geltend. Als Geschädigte, die nicht Opfer sind, sind sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 6B_540/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 1.9; 133 IV 228 ). Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheid ist das Gesuch um Einholung der vorgängigen Zustimmung der beiden zivilrechtlichen Abteilungen im Sinne von Art. 23 Abs. 2 BGG (vgl. Beschwerde S. 2 und 3 ff.). gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill