Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_452/2024 KI-generiert

Appellant's Challenge to Conviction Dismissed for Insufficient Legal Justification

Geschäftsnummer 6B_452/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant appealing to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the Cantonal Court of St. Gallen. The complainant was acquitted of various charges including attempted coercion and drug law violations but was convicted of multiple threats, attempted coercion, trespassing, defamation, insult, disobedience to official orders, and driving offenses. The complainant was sentenced to 21 months of unconditional imprisonment, a conditional fine, and a monetary penalty. The complainant contends the court's decision, asserting innocence and procedural unfairness, yet fails to provide adequate legal reasoning or proof of rights infringement, leading to the dismissal of the appeal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 i.V.m, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 173 Ziff. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB; Appellant's Challenge to Conviction Dismissed for Insufficient Legal Justification: Gallen. The complainant was acquitted of various charges including attempted coercion and drug law violations but was convicted of multiple threats, attempted coercion, trespassing, defamation, insult, disobedience to official orders, and driving offenses. The complainant was sentenced to 21 months of unconditional imprisonment, a conditional fine, and a monetary penalty. The complainant contends the court's decision, asserting innocence and procedural unfairness, yet fails to provide adequate legal reasoning or proof of rights infringement, leading to the dismissal of the appeal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch etc Nichteintreten materielle Begründetheit Mindeststrafe üble Nachrede Verletzung von Verfahrensrechten versuchte Nötigung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the minimum requirements for substantiation, leading to a decision not to enter into the merits under this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_452/2024

Urteil vom 10. Juni 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache Drohung, mehrfache versuchte Nötigung, Hausfriedensbruch etc.; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2024 (ST.2021.166-SK3 und ST. 2022.207-SK3).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. Januar 2024 von der Anklage der versuchten Nötigung (2. Februar 2019, 27. März 2019 und 14. Oktober 2020), der mehrfachen üblen Nachrede (4. und 9. Juli 2021 [B.________] sowie 9. Juli 2021 [Bank C.________ AG]), der Verletzung der Verkehrsregeln (9. März 2020) und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (9. März 2020) frei. Hingegen sprach es ihn schuldig der mehrfachen Drohung ( Art. 180 Abs. 1 StGB , 23. April 2019 und 9. Januar 2020), der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB , 9. April 2019 und 19. März 2020), des Hausfriedensbruchs ( Art. 186 StGB , 19. März 2020), der mehrfachen üblen Nachrede ( Art. 173 Ziff. 1 StGB , 7. Mai 2019, 17. Juni 2019, 3., 10., 11., 13. und 16. August 2020, 14. Oktober 2020 und 4., 5., 12., 14., 21., 22., 23. und 29. Juli 2021), der mehrfachen Beschimpfung ( Art. 177 Abs. 1 StGB , 18., 19. März 2019 und 9. April 2019), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ( Art. 292 StGB , 9. Januar 2020, 19. März 2020, 14. Oktober 2020, 11. Juni, 1., 8., 14. und 23. Juli 2021), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ( Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG , 9. März 2020), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ( Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG , 9. März 2020 und 25. September 2020) und weiteren Delikten. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Anrechnung der Haft von 35 Tagen, einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 900.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage). Das Kantonsgericht sah davon ab, die mit Entscheid des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 3. April 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu vollziehen, ebenso davon, den Beschwerdeführer des Landes zu verweisen. Es regelte die Einziehung bzw. Verwertung von beschlagnahmten Gegenständen sowie die Zivil-, die Kosten- und die Entschädigungsfolgen.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer macht kurz zusammengefasst geltend, er habe nichts Gesetzeswidriges gemacht. Er verstehe nicht, warum er der Beschuldigte sei. Die fallführende Staatsanwältin habe ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt und gegen ihn ermittelt. Das erstinstanzliche Gericht habe ihn zum Sozialfall gemacht und auch das Kantonsgericht habe gegen ihn entschieden und ihn für nicht glaubwürdig befunden. Die Geschäftsbeziehungen mit der Bank zeigten, dass es im Zeitraum vom 1. August 2012 bis Februar 2018 Gewinne gegeben habe, "nicht 90 % Verlust". Die Bank habe sich sein Vermögen unrechtmässig angeeignet und alles, was in den vergangenen 15 Monaten geschehen sei, sei Folge des Betrugs. Damit beklagt sich der Beschwerdeführer über das Verfahren und seine Verurteilung, die er für falsch erachtet, ohne sich indessen auch nur im Ansatz mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und anhand der Erwägungen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht im Geringsten zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill