Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_452/2015 KI-generiert

Summary Penalty Order Appeal on Justification Grounds

Geschäftsnummer 6B_452/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for exceeding the general speed limit, receiving a penalty notice from a local court. The individual attempted to contest this penalty, but their appeal was dismissed by the district court due to it being filed late. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision with a higher court, which also denied the appeal. The individual then escalated the matter to the federal court, seeking a reasonable judgment, but the federal court found the appeal lacked sufficient grounds and did not consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Summary Penalty Order Appeal on Justification Grounds: The individual attempted to contest this penalty, but their appeal was dismissed by the district court due to it being filed late. Subsequently, the individual filed a complaint against this decision with a higher court, which also denied the appeal. The individual then escalated the matter to the federal court, seeking a reasonable judgment, but the federal court found the appeal lacked sufficient grounds and did not consider the complaint.

Schlagwörter

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Einsprache (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit) Strafbescheid Geschwindigkeitsbusse Verletzung des Beschleunigungsgebots Beschwerdelegitimation materielle Begründetheit Umwandlung der Geldstrafe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entered upon due to lack of sufficient grounds, following a simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning as the requirement for the appeal, although not directly in the dispositive, the non-compliance with it determined the outcome under Art. 108 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_452/2015

Urteil vom 27. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache (Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. April 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde ist von zwei Personen im Namen der Beschwerdeführerin abgefasst worden. Die Beschwerdeführerin hat die Eingabe indessen auch persönlich unterschrieben. Die Eingabe erfüllt folglich die Formerfordernisse.

2. Das Stadtrichteramt Zürich büsste die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 2. April 2014 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit Fr. 40.--. Auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl trat das Bezirksgericht Zürich am 6. Oktober 2014 infolge Verspätung nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, ein vernünftiges Urteil zu fällen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dieser Bedingung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Darin wird einfach die Lebenssituation der Beschwerdeführerin dargestellt, ohne dass konkrete Rügen in Bezug auf die Verfügung des Obergerichts vom 10. April 2015 vorgebracht würden. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Damit wird das nachträglich sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 6) gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn