Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_452/2010 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Against Fraud and Drug Convictions

Geschäftsnummer 6B_452/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant challenged a lower court's decision that convicted him of multiple charges, including commercial fraud, misuse of a data processing system, multiple counts of forgery, and violations of drug and health laws, resulting in a prison sentence of five years and six months. The defendant appealed, seeking acquittal and arguing against the evidentiary assessments made by the previous court. He contended that he was not responsible for the fraudulent orders nor the illegal items in question, but his claims were deemed insufficient to demonstrate any arbitrariness in the prior court's findings. Ultimately, the appeal was not accepted, and the defendant was charged court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Fraud and Drug Convictions: The defendant appealed, seeking acquittal and arguing against the evidentiary assessments made by the previous court. He contended that he was not responsible for the fraudulent orders nor the illegal items in question, but his claims were deemed insufficient to demonstrate any arbitrariness in the prior court's findings. Ultimately, the appeal was not accepted, and the defendant was charged court costs.

Schlagwörter

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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc gewerbsmässiger Betrug Betäubungsmittelgesetz Betrug beschlagnahmte Unterlagen willkürliche Beweiswürdigung Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to refuse to enter upon the appeal (non-admission of the appeal).

Art. 64 BGG

Used to deny the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the financial situation of the appellant be considered when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_452/2010

Urteil vom 3. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 15. Dezember 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Entscheid wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten bestraft.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

2. Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht indessen nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 135 V 2 E. 1.3). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug macht der Beschwerdeführer geltend, er sei es nicht gewesen, der die angeblich ertrogenen Waren bestellt habe (Beschwerde S. 2). Mit dieser reinen Behauptung kann nicht dargetan werden, dass die Vorinstanz, die von einer erdrückenden Beweislage spricht (angefochtener Entscheid S. 12), in Willkür verfallen wäre.

In Bezug auf den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nur insoweit geständig, als Personen ihn konkret belastet hätten (Beschwerde S. 2). Obwohl ihm dies auch als juristischem Laien ohne Weiteres möglich gewesen wäre, gibt er nicht an, in welchen Fällen er nicht geständig ist. Folglich ergibt sich aus der Beschwerde von vornherein nicht, inwieweit der angefochtene Entscheid willkürlich sein könnte. Dasselbe gilt für den Vorwurf der Urkundenfälschung (Beschwerde S. 3).

In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz macht der Beschwerdeführer geltend, die Polizei habe erst nach "intensivem Suchen" belastendes Material gegen ihn gefunden (Beschwerde S. 3). Inwieweit das intensive Suchen widerrechtlich gewesen sein könnte, sagt er jedoch nicht. Folglich ist auch nicht ersichtlich, weshalb er zu Unrecht verurteilt worden sein könnte.

In Bezug auf die gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz macht der Beschwerdeführer geltend, die Packungen Viagra habe nicht er bestellt, weshalb sie ihm auch nicht gehört hätten (Beschwerde S. 3). In diesem Punkt kann auf das oben zum gewerbsmässigen Betrug Gesagte verwiesen werden.

Gesamthaft gesehen macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe eine unhaltbare Beweiswürdigung vorgenommen (Beschwerde S. 3/4). Auch unter diesem Titel beschränken sich seine Ausführungen auf unzulässige appellatorische Kritik. Dass die Vorinstanz eine eigentliche Beweislastumkehr vorgenommen hätte, behauptet er selber nicht. Der Umstand, dass sie ihn auch in Fällen verurteilt hat, in denen er keine Aussage machte, hat mit einer Beweislastumkehr nichts zu tun.

3. In Bezug auf die Einziehungen macht der Beschwerdeführer geltend, er fordere sämtliche Waren zurück, die nicht nachweislich aus einem Bestellungsbetrug stammen (Beschwerde S. 3). Da es nach dem Gesagten beim Schuldpunkt bleibt, ist dieses Vorbringen gegenstandslos.

Im Übrigen möchte der Beschwerdeführer alle Schuhe zurück, da insoweit keine Strafanzeige vorliege (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, eine Einziehung sei auch möglich, wenn die Geschädigte auf Schadenersatz- bzw. Restitutionsansprüche verzichte, weil sich Verbrechen nicht lohnen sollen (angefochtener Entscheid S. 23). Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer nicht.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn