Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_451/2013 KI-generiert

Swiss procedural cost allocation after partial acquittal and pornography conviction requires itemization of investigation costs by offense.

Geschäftsnummer 6B_451/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) upheld the prosecution's appeal, annulled the lower appellate court's cost ruling, and remanded the case for a new decision on procedural costs; the conviction for multiple counts of pornography remains in force, but the cost allocation must be reassessed. The dispute concerned the allocation of criminal procedure costs after the defendant was convicted of pornography charges and acquitted of sexual acts with a child, where the lower court had significantly reduced the costs imposed on the defendant, finding the IT investigation costs disproportionate. The Supreme Court held that the lower court's decision was inadequately reasoned under Article 112(1)(b) BGG because it failed to itemize costs by investigation step and linked the cost award to the sentence's amount rather than determining which costs were causally attributable to the pornography offense under Article 426(1) StPO and which were unnecessary or erroneous under Article 426(3)(a) StPO, making federal law review impossible; no court costs were imposed for this appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 426 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 422 StPO, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss procedural cost allocation after partial acquittal and pornography conviction requires itemization of investigation costs by offense: Die Beschwerdeführerin rügt, es sei bundesrechtswidrig, dem Beschwerdegegner einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO habe derjenige, der die Kosten verursacht hat, für diese einzustehen. Vorliegend sei der Beschwerdegegner wegen Pornografie verurteilt worden, weshalb er die vollumfänglichen Kosten zu tragen habe.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten ( Art. 426 StPO ) Verfahrenskosten Strafprozessordnung Teilentscheid Ermessen der Staatsanwaltschaft Fall des Ausschlusses Befragung durch Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_451/2013

Urteil vom 1. Juli 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Bundesrichter Rüedi,

Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer.

Verfahrensbeteiligte

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

vertreten durch Advokatin Catherine Fürst,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrenskosten ( Art. 426 StPO ),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 8. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. Die Abteilung Kindes- und Jugendschutz des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt zeigte X.________ am 15. Oktober 2009 wegen sexueller Handlung mit einem Kind an. Am 2. November 2009 fand eine Hausdurchsuchung statt, wobei mehrere Computer, Notebooks und weitere Datenträger durch die Strafbehörde beschlagnahmt wurden. In der Folge wurde das Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind mit Verfügung vom 13. April 2011 eingestellt. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt einen Strafbefehl gegen X.________ wegen mehrfacher Pornografie.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wies am 28. November 2011 die Einsprache von X.________ ab, verurteilte ihn wegen mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 24'097.--.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 8. Februar 2013 das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und Strafpunkt und auferlegte X.________ reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'690.--.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Appellationsgericht und der Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei bundesrechtswidrig, dem Beschwerdegegner einen Teil der Verfahrenskosten zu erlassen. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO habe derjenige, der die Kosten verursacht hat, für diese einzustehen. Vorliegend sei der Beschwerdegegner wegen Pornografie verurteilt worden, weshalb er die vollumfänglichen Kosten zu tragen habe.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Arbeitsaufwand der IT-Ermittlung erscheine bezogen auf den konkreten Tatvorwurf als unverhältnismässig hoch. Die IT-Ermittlungen seien mit dem ursprünglichen Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind veranlasst worden. Diesbezüglich sei das Verfahren eingestellt worden (Urteil S. 5). Bei der Auswertung der Festplatten hinsichtlich des Vorwurfs der Pornografie habe der Beschwerdegegner keine Gelegenheit gehabt, von sich aus die einschlägigen Fundorte anzugeben. Deshalb seien dem Beschwerdegegner bloss Fr. 4'690.-- aufzuerlegen (Urteil S. 6).

1.3. Die Verlegung der Kosten ( Art. 422 StPO ) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs ( Art. 426 Abs. 1 StPO ) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Hingegen können der beschuldigten Person nicht die Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachten ( Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ). Die angefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat und können der beschuldigten Person nicht auferlegt werden (Urteil 6B_630/2012 vom 15. Juli 2013 E. 4.3).

1.4. Der angefochtene Kostenentscheid trägt diesen Grundsätzen keine Rechnung. Die Vorinstanz nimmt keine Aufschlüsselung der angefallenen Kosten in Bezug auf die Untersuchungshandlungen vor, die im Zusammenhang einerseits mit dem Verfahren des Vorwurfes der sexuellen Handlungen mit Kindern und andererseits mit jenem des Pornografievorwurfes generiert worden sind. Sie stützt ihren Kostenentscheid vielmehr auf die Höhe der verhängten Strafe und auferlegt dem Beschwerdegegner für die Untersuchung des Verfahrens zur Pornografie Kosten in der Höhe Fr. 4'690.--.

Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts, insbesondere Art. 426 StPO , ist nicht möglich ( BGE 135 II 145 E. 8.2 mit Hinweis).

2. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung der Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer