Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_451/2007 KI-generiert

Complainant Lacks Standing in False Testimony Investigation Appeal

Geschäftsnummer 6B_451/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the dismissal of a criminal procedure for false testimony. The complainant challenged the decision made by the Appeals Chamber of the Cantonal Court, arguing that they were affected by the dismissal. The court assessed the legitimacy of the complaint and concluded that the complainant did not have a legally protected interest in challenging the decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the complainant instead.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 115 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing in False Testimony Investigation Appeal: The complainant challenged the decision made by the Appeals Chamber of the Cantonal Court, arguing that they were affected by the dismissal. The court assessed the legitimacy of the complaint and concluded that the complainant did not have a legally protected interest in challenging the decision. Consequently, the court decided not to proceed with the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing court costs on the complainant instead.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation falsches Zeugnis Strafuntersuchung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied to declare that the appeal in criminal matters would not be entertained.

Art. 108 BGG

Applied to declare the subsidiary constitutional appeal inadmissible.

Art. 64 BGG

Cited for rejecting the request for legal aid because the pleas were clearly without prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited for taking the financial situation of the appellant into account by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_451/2007 /rom

Urteil vom 5. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (falsches Zeugnis),

Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Soweit der Beschwerdeführer eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG darauf nicht einzutreten. Im Strafrecht können alle kantonalen Entscheide unter denselben Legitimationsvoraussetzungen mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in Strafsachen angefochten werden. Es besteht deshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Urteil 6B_38/2007 vom 23. August 2007, E. 3, mit Hinweis auf Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, Bern 2007, S. 283 f. und 485 je N 14).

2. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass ein Verfahren wegen falschen Zeugnisses eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde abgewiesen wurden. Die Legitimationsvoraussetzungen zur Beschwerde in Strafsachen (die gemäss Art. 115 BGG denen der subsidiären Verfassungsbeschwerde entsprechen) ergeben sich aus Art. 81 Abs. 1 BGG . Inwieweit jemand, der durch die Verurteilung einer anderen Person wegen falschen Zeugnisses etwas für ein eigenes Strafverfahren herleiten möchte (vgl. Beschwerde S. 6), ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung der Einstellung des Verfahrens wegen falschen Zeugnisses haben könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. zur Legitimation allgemein BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007, E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer "direkt betroffen und belastet" ist (Beschwerde S. 5), genügt nicht. Soweit die Beschwerde im Übrigen die unentgeltliche Prozessführung betrifft (vgl. S. 17/18), nennt sie kein Grundrecht, welches verletzt worden sein könnte, weshalb sie den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in Strafsachen wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: