Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_450/2013 KI-generiert

Criminal Trespass in Former Marital Practice Following Divorce Decree: Untimely Appeal Dismissed

Geschäftsnummer 6B_450/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a ruling from the Court of Appeal of the Canton of Basel-Stadt, which upheld a previous conviction of a woman for trespassing into her ex-husband's premises after unlawfully changing the locks. The initial sentencing gave her a monetary penalty, and upon seeking to contest this decision, she failed to comply with the established appeal deadlines. The complaints were deemed inadmissible, and her arguments did not convincingly challenge the facts as determined by prior instances. As a result, the court did not proceed with the appeal, and the costs were imposed on her.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Criminal Trespass in Former Marital Practice Following Divorce Decree: Untimely Appeal Dismissed: The initial sentencing gave her a monetary penalty, and upon seeking to contest this decision, she failed to comply with the established appeal deadlines. The complaints were deemed inadmissible, and her arguments did not convincingly challenge the facts as determined by prior instances. As a result, the court did not proceed with the appeal, and the costs were imposed on her.

Schlagwörter

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Hausfriedensbruch Scheidungsurteil Straftaten gegen das Vermögen Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids strafrechtliches Revisionsverfahren einvernehmliches Getrenntleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

It is the procedural basis for the Tribunal's decision not to enter into the merits of the appeal (Nicht[...]eintreten).

Art. 64 BGG

It is the basis for dismissing the appellant's request for legal aid in the dispositive.

Art. 65 Abs. 2 BGG

It is cited in the reasoning preceding the dispositive to justify the assessment of the court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

It is the basis for imposing the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_450/2013

Urteil vom 13. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Hausfriedensbruch,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 1. März 2013.

Der Einzelrichter zieht Erwägung:

1. Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 1. März 2013 wurde der Beschwerdeführerin am 10. April 2013 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG endete am 10. Mai 2013. Die Eingaben vom 15. Mai 2013, 24. Mai 2013 (Poststempel) und 6. Juni 2013 sind verspätet.

2. Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, widerrechtlich die Praxis ihres geschiedenen Ehemannes betreten und zuvor die Schlösser ausgewechselt zu haben. Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt verurteilte sie am 31. August 2011 wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 100.--, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil am 1. März 2013. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Sinngemäss strebt sie einen Freispruch an. Die Anträge 2 und 3 sind unzulässig.

Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz teilten die Scheidungsrichter die Praxis zur ausschliesslichen Nutzung dem Ehemann zu. Dieser machte von seiner Ermächtigung zur Umschreibung des Mietvertrags, welcher ursprünglich auf den Namen der Beschwerdeführerin gelautet hatte, Gebrauch, und die Verwaltung stimmte dem zu. Die dazu notwendige Zustimmungserklärung der Beschwerdeführerin war bereits an ihrer Stelle durch das Zivilgericht erteilt worden (Urteil S. 3 E. 2.2).

Was an diesen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Sie bezieht sich entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht auf die Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin schildert einfach die Angelegenheit aus ihrer Sicht, was als Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht ausreicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 2) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn