Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_449/2013 KI-generiert

Criminal complaint alleging assault on child dismissed due to unreliable statements caused by loyalty conflict and parental influence; appellant's challenge rejected for failure to demonstrate arbitrariness in factual findings.

Geschäftsnummer 6B_449/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) declined to hear the appellant's appeal and dismissed it, thereby upholding the lower court's decision to discontinue the criminal investigation; the appellant's request for free legal aid was denied and court fees of CHF 500 were imposed on him. The appellant had filed a criminal complaint alleging that his estranged wife and her partner committed assault (Tätlichkeiten) against his twelve-year-old son during ongoing divorce proceedings, but the public prosecutor's office and the cantonal appellate court refused to open a full investigation, finding the child's statements unreliable due to a strong loyalty conflict and the appellant's own influence. The Supreme Court ruled that the appellant's submissions amounted to inadmissible appellatory criticism of the lower court's factual findings, which could only be challenged on grounds of arbitrariness under Art. 97 para. 1 BGG and Art. 9 BV; since the appellant failed to precisely demonstrate such arbitrariness, the appeal was dismissed as inadmissible under Art. 108 BGG, leaving the discontinuation of the investigation in force.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Criminal complaint alleging assault on child dismissed due to unreliable statements caused by loyalty conflict and parental influence; appellant's challenge rejected for failure to demonstrate arbitrariness in factual findings: The appellant had filed a criminal complaint alleging that his estranged wife and her partner committed assault (Tätlichkeiten) against his twelve-year-old son during ongoing divorce proceedings, but the public prosecutor's office and the cantonal appellate court refused to open a full investigation, finding the child's statements unreliable due to a strong loyalty conflict and the appellant's own influence. The Supreme Court ruled that the appellant's submissions amounted to inadmissible appellatory criticism of the lower court's factual findings, which could only be challenged on grounds of arbitrariness under Art. 97 para. 1 BGG and Art. 9 BV; since the appellant failed to precisely demonstrate such arbitrariness, the appeal was dismissed as inadmissible under Art. 108 BGG, leaving the discontinuation of the investigation in force.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung Sorgerechtsverfahren Kindsmisshandlung Strafverfolgung Amtsmissbrauch stichhaltige Gründe Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant.

Art. 64 BGG

Denied the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

SK 2015 353 (2017-03-03) · be
Swiss Court Upholds Conviction for Unsafe, Unregistered Three-Wheeled Vehicle Operation
«…Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). In casu liegen keine Gründe vor, die bei einem der Delikte eine Freiheitsstrafe rechtfertigen w…»
SK 2016 192 (2017-01-16) · be
Criminal Trespass Conviction Upheld for Unjustified Entry into Storage Room
«…auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 2.3.3). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich…»
SK 2016 143 (2016-09-29) · be
Cantonal Court Upholds Conviction for Theft and Trespassing Following Tenant Dispute
«…wirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Im Strafregister ist der Beschuldigte mit einer Verurteilung durch das Untersu- c…»
SK 2016 40 (2016-08-12) · be
Appeal Against Acquittal for Kidnapping and Upholding Conviction for Aiding Enticement of Minor
«…gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). Der Beschuldigte ist weder einschlägig vorbestraft noch hat er sich während lau-…»
SK 2014 237 (2016-06-16) · be
Partial Acquittal on Assault and Threats, Affirmance of Fraud and Insurance Offenses
«…irkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). In casu liegen keine Gründe vor, die bei einem der Delikte eine Freiheitsstrafe…»
SK 2015 237 (2016-04-01) · be
Conviction for Robbery as Co-Perpetrators After Reversed Acquittal
«…gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_449/2013 vom 22.10.2013 E. 1.7). C.________ ist nicht vorbestraft und es sind keine Verfahren gegen ihn hängig. Er…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_449/2013

Urteil vom 10. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug , An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 28. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft seiner von ihm im Rahmen eines Eheschutzverfahrens getrennten Ehefrau und deren Partner vor, sie hätten gegen den zwölf Jahre alten Sohn Tätlichkeiten verübt. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte die Strafuntersuchung am 2. bzw. 17. August 2012 unter anderem mit der Begründung ein, aufgrund des erheblichen Einflusses der Eltern sei der Wahrheitsgehalt der Äusserungen des Kindes nicht abschätzbar. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug am 28. März 2013 ab. Auch das Gericht kam mit ausführlicher Begründung zum Schluss, aufgrund des starken Loyalitätskonflikts des Kindes, der seinen Ursprung auch in massiven Beeinflussungen durch den Beschwerdeführer habe, könne auf die Aussagen nicht abgestellt werden. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf einen für ihn günstigen Entscheid über die strittige Obhutszuteilung nicht davor zurückschreckte, mittels der Strafanzeige auf das von ihm gewünschte Ergebnis hinzuwirken (Urteil S. 5 und 7). Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, das Strafverfahren gegen die Ehefrau und deren Partner sei fortzuführen.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik. So macht der Beschwerdeführer geltend, der Eheschutzrichter, auf den sich die Vorinstanz stützt, habe behauptet, er - der Beschwerdeführer - habe anlässlich einer Untersuchung des Kindes im Spital mit einem Arzt "hinter verschlossenen Türen" geredet, obwohl er diesen Arzt, der einfach die zweite Unterschrift unter den Arztbericht gesetzt habe, nie im Leben gesehen habe (Beschwerde S. 1). Selbst wenn sich der Eheschutzrichter in diesem Punkt geirrt haben sollte, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, aus welchem Grund er ein Interesse daran gehabt haben sollte, dem Beschwerdeführer Schaden zuzufügen. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, er habe den Zuger Behörden bereits in einer früheren Beschwerde vor Bundesgericht "rassistische Diskriminierung nachgewiesen" (Beschwerde S. 2). Von einem Nachweis im Rahmen eines bundesgerichtlichen Verfahrens kann indessen von vornherein nicht die Rede sein, weil auf das verspätete Rechtsmittel gar nicht eingetreten werden konnte (Urteil 5A_97/2013 vom 4. Februar 2013). Es ist bezeichnend, dass der Beschwerdeführer die Verspätung auf eine "Sabotage" seines damaligen Vertreters zurückführt (Beschwerde S. 4). Dafür, dass dieser Vorwurf zutrifft, spricht nichts, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_97/2013 vor Bundesgericht gar nicht vertreten war.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn