Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_447/2010 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_447/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellants filed a complaint regarding a decision of the Cantonal Court, which decided not to pursue a criminal complaint for trespassing. They were given deadlines to pay a fee to the Swiss Federal Tribunal but failed to do so, as they had traveled abroad, leaving their son to request an extension of the payment deadline. The Tribunal held that the request for an extension could not be granted since the initial deadline was explicitly non-extendable and that the appellants had sufficient time to take necessary actions before their departure. Consequently, the Tribunal determined that it would not consider the appeal due to the lack of fee payment.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Cost Advance: They were given deadlines to pay a fee to the Swiss Federal Tribunal but failed to do so, as they had traveled abroad, leaving their son to request an extension of the payment deadline. The Tribunal held that the request for an extension could not be granted since the initial deadline was explicitly non-extendable and that the appellants had sufficient time to take necessary actions before their departure. Consequently, the Tribunal determined that it would not consider the appeal due to the lack of fee payment.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf eine Strafanzeige (Hausfriedensbruch) Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Strafanzeige Ansetzung einer Nachfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Verhandlungsverschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Applied because the appeal was not admitted due to non-payment of the cost deposit within the deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing the court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_447/2010

Urteil vom 20. Juli 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf eine Strafanzeige (Hausfriedensbruch),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Den Beschwerdeführern wurden mit Verfügungen vom 25. Mai und 21 Juni 2010 eine Frist bis 15. Juni 2010 bzw. die gesetzlich vorgesehene Nachfrist bis 12. Juli 2010 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 23. Juni 2010 teilte der Sohn der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, die Eltern seien am 16. Juni 2010 nach Rumänien verreist. Da er in ihrer Abwesenheit nur Geschäfte bis zu maximal Fr. 1'000.-- tätigen dürfe, ersuche er um eine Fristerstreckung bis 12. August 2010 (act. 10).

Abgesehen davon, dass der Sohn in Strafsachen vor Bundesgericht nicht zur Vertretung der Beschwerdeführer befugt ist ( Art. 40 Abs. 1 BGG ), kann das Gesuch um Fristerstreckung nicht bewilligt werden. Eine ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichnete Nachfrist kann grundsätzlich nicht nochmals verlängert werden, vorbehältlich ganz besonderer, nicht voraussehbarer Hinderungsgründe. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Die Beschwerdeführer haben die erste Verfügung vom 25. Mai 2010 am 26. Mai 2010 gemäss Empfangsbestätigung persönlich entgegengenommen. Sie hätten somit vor ihrer Abreise am 16. Juni 2010 das Notwendige vorkehren können.

Der Sohn ersucht um eine "beschwerdefähige Verfügung" (act. 14). Gegen den Entscheid des Präsidenten in Bezug auf den Kostenvorschuss gibt es indessen kein Rechtsmittel.

Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn