Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_447/2008 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Refusal to Investigate Abuse of Office

Geschäftsnummer 6B_447/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint submitted by an individual against the decision of the St. Gallen prosecution chamber, which declined to open a criminal investigation for abuse of office against a municipality president. The individual argued that they were affected by the alleged abuse, yet they were not recognized as a private complainant or a victim under the law, as they did not demonstrate direct harm to their personal integrity. Consequently, the court found the individual lacked standing to appeal the earlier decision, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing to Appeal Refusal to Investigate Abuse of Office: Gallen prosecution chamber, which declined to open a criminal investigation for abuse of office against a municipality president. The individual argued that they were affected by the alleged abuse, yet they were not recognized as a private complainant or a victim under the law, as they did not demonstrate direct harm to their personal integrity. Consequently, the court found the individual lacked standing to appeal the earlier decision, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch) Beschwerdelegitimation Strafanzeige Legitimation der Gemeinde Stellung des Opfers Anklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entered upon using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

Art. 81 BGG

The appeal was rejected because the appellant lacked legitimacy to file the appeal against the challenged decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_447/2008 /hum

Urteil vom 14. Juni 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch).

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. April 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin diesen Umstand mit und machte sie darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne ihren Gegenbericht bis zum 26. Mai 2008 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht gemeldet. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Urteil der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. April 2008 und somit dagegen, dass in Bezug auf eine von ihr sinngemäss wegen Amtsmissbrauchs eingereiche Klage insbesondere gegen den Präsidenten der Gemeinde A.________ keine Strafuntersuchung eröffnet wurde. Die Beschwerdeführerin ist indes weder Privatstrafklägerin noch Strafantragstellerin. Sie ist auch nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, da sie durch die sinngemäss angeklagte Handlung des Amtsmissbrauchs nicht unmittelbar in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne eines traumatischen Ereignisses beeinträchtigt wurde ( BGE 120 Ia 157 E. 2d). Folglich ist sie als Geschädigte zur Beschwerde gegen das angefochtene Urteil vom 8. April 2008 nicht legitimiert ( Art. 81 BGG ; BGG 133 IV 228). Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen jahrelangen Rufmord durch Aa.________ und Ab.________ sind nicht sachbezogen und gehen am Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vorbei. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill