Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_446/2009 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Legality of House Search

Geschäftsnummer 6B_446/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant filed a criminal complaint for theft following a police search, contesting the refusal to initiate a criminal proceeding. The court concluded that the complainant was not a legitimate private prosecutor as he had not been directly harmed in terms of physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, he was deemed ineligible to file the complaint, and the court declined to review the issues raised regarding the legality of the police search. As a result, the complainant was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Legality of House Search: The court concluded that the complainant was not a legitimate private prosecutor as he had not been directly harmed in terms of physical, psychological, or sexual integrity. Consequently, he was deemed ineligible to file the complaint, and the court declined to review the issues raised regarding the legality of the police search. As a result, the complainant was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

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Eröffnung eines Strafverfahrens (Diebstahl) Beschwerdelegitimation Hausdurchsuchung Durchsuchung Stellung des Opfers Parteistellung der Staatsanwaltschaft Sachentziehung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_446/2009

Urteil vom 29. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eröffnung eines Strafverfahrens (Diebstahl),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. April 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im Zusammenhang mit einer Hausdurchsuchung reichte der Beschwerdeführer gegen die beteiligten Personen eine Strafanzeige wegen Diebstahls ein. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft war indessen am kantonalen Verfahren beteiligt (s. Mitteilungssatz auf S. 5 des angefochtenen Entscheids), weshalb der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG ist. Er wurde durch das angezeigte Verhalten auch nicht in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt, weshalb er nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbingung mit Art. 1 Abs. 1 OHG ist. Als Geschädigter, der nicht Opfer ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Hausdurchsuchung korrekt durchgeführt wurde, von vornherein nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn