Federal Tribunal Dismisses Appeal Due to Invalid Corporate Representation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a legal dispute where the petitioner contested a decision from a cantonal court regarding the validity of a complaint signed by a representative of the petitioning party. The court determined that the representative was not eligible to sign the complaint at the time it was submitted. As a result, the higher court declined to consider the appeal concerning issues beyond the signature's validity and ruled that the costs incurred should be borne by the representative who caused them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal Due to Invalid Corporate Representation: The court determined that the representative was not eligible to sign the complaint at the time it was submitted. As a result, the higher court declined to consider the appeal concerning issues beyond the signature's validity and ruled that the costs incurred should be borne by the representative who caused them.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural provision.
Used to impose the court costs on the party who caused them.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_446/2007 /rom
Urteil vom 19. September 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Beschlagnahme, Verfahrensabschreibung,
Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 13. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die von A.________ unterschriebene Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid, in dem davon ausgegangen wurde, dass A.________ die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erhebung der kantonalen Beschwerde nicht habe rechtsgültig vertreten können. Soweit sich die Beschwerde zur Hauptsache mit anderen Fragen als derjenigen, ob die kantonale Beschwerde rechtsgültig unterzeichnet wurde, befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten. Soweit darin am Rande behauptet wird, die kantonale Beschwerde sei von B.________ unterzeichnet worden (Beschwerde S. 2 unten), ist darauf ebenfalls nicht einzutreten, weil sich daraus nicht ergibt, dass die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, B.________ habe zu Protokoll erklärt, die Eingabe nicht unterschrieben zu haben (angefochtener Entscheid S. 2 oben), offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2. Die Gerichtskosten sind A.________, der sie verursacht hat, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird A.________ auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, A.________, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: