Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_445/2022 KI-generiert

Appellant's Failure to Pay Court Security Deposit Renders Appeal Inadmissible

Geschäftsnummer 6B_445/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complainant who filed an appeal against a non-prosecution order issued by the public prosecutor's office in the Canton of Lucerne on January 24, 2022. The cantonal court did not consider the appeal on March 1, 2022, because the complainant failed to pay the required security deposit for potential legal costs within the stipulated time. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision to condition the appeal's consideration on the payment of the security deposit and their subsequent decision not to address the appeal due to non-payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 383 Abs. 2 StPO; Appellant's Failure to Pay Court Security Deposit Renders Appeal Inadmissible: The cantonal court did not consider the appeal on March 1, 2022, because the complainant failed to pay the required security deposit for potential legal costs within the stipulated time. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the cantonal court's decision to condition the appeal's consideration on the payment of the security deposit and their subsequent decision not to address the appeal due to non-payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Leistung des Kostenvorschusses unbezahlte Mietkaution Verfassungsmässigkeit Ausweisung aus einer Wohnung Sicherheitsleistung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on the rules governing simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_445/2022

Urteil vom 13. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. März 2022 (2N 22 18).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat auf die Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Januar 2022 am 1. März 2022 androhungsgemäss mangels Leistung der Prozesskaution nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten ( Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

3. Anfechtungsobjekt ist einzig die Nichteintretensverfügung vom 1. März 2022. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Aus seiner Beschwerde, in welcher er sich mit allerlei Dingen befasst, die nicht Thema der angefochtenen Nichteintretensverfügung bilden, ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO verletzt haben könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, dass und inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Parteibezeichnung im Rubrum der angefochten Verfügung als falsch beanstandet, zeigt er - abgesehen davon, dass diesbezügliche Fehler nicht ersichtlich sind - nicht auf, inwiefern dies für den Ausgang der Sache relevant und für ihn nachteilig sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill