Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_444/2018 KI-generiert

Appeal on Insult Conviction Regarding Defamation Case Procedure Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_444/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was found guilty of defamation by a cantonal court but was not punished. The individual subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, seeking to contest the ruling. However, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, as it failed to address the specific legal issues and did not demonstrate how the prior judgment violated the law. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG; Appeal on Insult Conviction Regarding Defamation Case Procedure Dismissed for Insufficient Justification: The individual subsequently filed an appeal to the Federal Tribunal, seeking to contest the ruling. However, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration, as it failed to address the specific legal issues and did not demonstrate how the prior judgment violated the law. Consequently, the Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Beschimpfung Nichteintreten üble Nachrede Beleidigung Strafzumessung Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtung von Zwischenentscheiden ungerechtfertigte Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal based on procedural deficiencies related to the appeal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BBG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_444/2018

Urteil vom 29. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Februar 2018 (SB170419-O/U/cs).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons des Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. Februar 2018 der Beschimpfung schuldig. Von einer Bestrafung sah es ab.

Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 25. April 2018 an das Bundesgericht.

2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Anfechtbar ist ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ).

3. Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerdeeingabe nicht. Der Beschwerdeführer thematisiert in seiner Eingabe weitschweifig angebliche Machenschaften des Geschädigten und dessen Bruders und beanstandet die Vorgehensweise des Staatsanwalts insbesondere in Bezug auf das von ihm gegen den Geschädigten angehobene und momentan sistierte Verfahren wegen Beschimpfung. Indessen gehören weder allfällige Straftaten zu seinen Lasten noch das Vorgehen des Staatsanwalts in jenem Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Damit ist er folglich nicht zu hören. Vom Vorwurf der üblen Nachrede wurde der Beschwerdeführer freigesprochen und ist insofern nicht beschwert. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BBG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie dem Privatkläger A._______ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill