Federal Court Upholds Drunk Driving Conviction Despite Passenger Testimony Conflict
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual who was stopped during a traffic control where an alcohol odor was detected. Subsequent breathalyzer tests indicated a blood alcohol concentration of 0.58 g/kg. The individual was convicted by a district court for driving while intoxicated and fined, a decision that was upheld by the appellate court. The individual contested the ruling at the federal court, asserting that he was not the driver, but rather one of the passengers was responsible for operating the vehicle. However, the federal court assessed the presented evidence and found no grounds for overturning the previous decisions, noting the credibility of the witness who had identified the actual driver. The federal court ultimately rejected the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 109 Abs. 3 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Upholds Drunk Driving Conviction Despite Passenger Testimony Conflict: Subsequent breathalyzer tests indicated a blood alcohol concentration of 0.58 g/kg. The individual was convicted by a district court for driving while intoxicated and fined, a decision that was upheld by the appellate court. The individual contested the ruling at the federal court, asserting that he was not the driver, but rather one of the passengers was responsible for operating the vehicle. However, the federal court assessed the presented evidence and found no grounds for overturning the previous decisions, noting the credibility of the witness who had identified the actual driver. The federal court ultimately rejected the appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirement to specifically justify a plea of arbitrariness.
Used in the reasoning to state that the appeal should be dismissed according to this procedural provision.
Cited in the dispositive for dismissing the request for legal aid as the claims appeared hopeless.
Cited in the reasoning concerning taking the appellant's financial situation into account when setting the court fee.
Cited in the dispositive for ordering the appellant to bear the court costs.
Cited in the reasoning when discussing the standard required to challenge factual findings before the Federal Tribunal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_443/2011
Urteil vom 19. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 5. Mai 2011.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 26. August 2010 in Koblenz wurde in der Atemluft des Beschwerdeführers Alkoholgeruch festgestellt. Zwei anschliessend durchgeführte Atem-Alkoholmessungen ergaben einen minimalen Alkoholwert von 0,58 g/kg. Der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach verurteilte den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr. 700.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 5. Mai 2011 eine dagegen gerichtete Berufung ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2011 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen.
2. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 8 E. 3).
Wie vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht geltend, es sei nicht er gewesen, der gefahren ist, sondern eine der beiden anderen Personen, die sich im Fahrzeug befanden. Die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz, die entscheidend auf eine Grenzwächterin als Zeugin abgestellt hat, in Willkür verfallen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die beruflich dafür qualifizierte Zeugin sich über die Person, die das Auto gelenkt hat, hätte irren sollen. Sie befand sich in der Nähe und vermochte klar anzugeben, was den Fahrzeuglenker von den beiden anderen Passagieren unterschied (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 unten). Der Umstand, dass sie möglicherweise eine unrichtige Bezeichnung für die Frisur der kleineren Person auf dem Rücksitz verwendet hat (vgl. Beschwerde S. 5 unten), vermag ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüttern. Gesamthaft gesehen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz jedenfalls nicht willkürlich.
Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der beiden Passagiere verzichten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 7) liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2011
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Mathys C. Monn