Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_443/2008 KI-generiert

Complainant's Standing to Appeal Theft Prosecution Decision

Geschäftsnummer 6B_443/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman who accused her son of stealing from her and subsequently filed a criminal complaint. However, the legal authority deemed that the complainant did not qualify as a victim under specific legal definitions, stating she was not directly harmed in her personal integrity by the alleged crime. The regional court rejected her request for free legal assistance, determining that her appeal was unlikely to succeed, and the higher court upheld this decision. Consequently, the court ruled not to proceed with her complaint and assigned her court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 2 Abs. 1 OHG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Standing to Appeal Theft Prosecution Decision: However, the legal authority deemed that the complainant did not qualify as a victim under specific legal definitions, stating she was not directly harmed in her personal integrity by the alleged crime. The regional court rejected her request for free legal assistance, determining that her appeal was unlikely to succeed, and the higher court upheld this decision. Consequently, the court ruled not to proceed with her complaint and assigned her court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintretensverfügung (Diebstahl) unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers Besitzesrechtsklage Kündigung wegen Diebstahls

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal by simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for free legal aid because the claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant a reduced court fee based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_443/2008/sst

Urteil vom 18. Juli 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt René Hufschmid,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (Diebstahl); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Mai 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin beschuldigt ihren Sohn, sie bestohlen zu haben. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine entsprechende Strafanzeige nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführerin ist indessen entgegen ihrer Meinung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1) nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Opfer ist, wer durch eine Straftat in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 2 Abs. 1 OHG ). Dass die Beschwerdeführerin durch den angeblichen Diebstahl ihres Sohnes in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt worden wäre, behauptet sie selber nicht. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ihre Strafanzeige nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ).

2. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. Als Begründung führte sie an, die kantonale Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen (angefochtener Entscheid S. 4 E. 5). Es trifft folglich nicht zu, dass der angefochtene Entscheid "jede Begründung vermissen" liesse (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Inwieweit die Feststellung der Vorinstanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit der kantonalen Beschwerde abzuweisen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Sie genügt folglich in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn