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6B_442/2026 KI-generiert

6B_442/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 6B_442/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 2. September 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Weiter stellte es die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. Februar 2024 fest (u.a. betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung sowie betreffend den Nichtwiderruf des mit Urteil vom 10. Mai 2019 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung). Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig, bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 39 Abs. 3 BGG; 6B_442/2026 · Bundesgericht: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Landesverweisung, Willkür Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_442/2026

Urteil vom 23. Juli 2026

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Landesverweisung, Willkür; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 2. September 2025 (SK 24 278-280).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 2. September 2025 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Weiter stellte es die teilweise Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 1. Februar 2024 fest (u.a. betreffend den Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung, mehrfach, evtl. teilweise versucht, evtl. teilweise Drohung sowie betreffend den Nichtwiderruf des mit Urteil vom 10. Mai 2019 gewährten bedingten Vollzugs für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und die Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung). Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs schuldig, bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von

36 Monaten und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von

9 Jahren an. Es regelte ausserdem die Kosten- und die Entschädigungsfolgen.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz in anderer Besetzung zurückzuweisen. Die verhängte Strafe sei zu reduzieren und eine gerechte Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen. Seine Menschenrechte seien verletzt.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer macht diverse Verfassungs- und Rechtsverletzungen geltend (Willkürverbot, Fairnessprinzip, Recht auf wirksame Verteidigung), ohne sich dabei auch nur ansatzweise mit den Urteilserwägungen zu befassen und anhand diesen substanziiert darzulegen, dass und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Seine Rügen beruhen im Ergebnis auf blossen Behauptungen und erschöpfen sich in der Darlegung seiner eigenen Sicht auf die Sach- und Rechtslage. Entsprechendes gilt, wenn der Beschwerdeführer den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung anficht und in diesem Zusammenhang lapidar ausführt, selbst in Berücksichtigung der (vorinstanzlich) festgestellten Tatsachen lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme von Vorsatz vor. Auch gegen die von ihm als unverhältnismässig beurteilte Strafe vermag er nichts Entscheidendes vorzubringen; weshalb die Vorinstanz die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur unzureichend berücksichtigt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Insgesamt genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2026 per Einschreiben dazu aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 39 Abs. 3 BGG), was er bis heute nicht getan hat. Das für ihn bestimmte Urteilsexemplar bleibt deshalb vorerst im Dossier.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Mangels Angabe eines Zustellungsdomizils in der Schweiz wird das Exemplar für den Beschwerdeführer zu seinen Handen im Dossier einbehalten (vgl.

Art. 39 Abs. 3 BGG).

Lausanne, 23. Juli 2026

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill