Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_442/2008 KI-generiert

Conditional release from residential therapeutic measure under Art. 59 StGB denied; gradual stepwise transition to freedom required over immediate halfway house placement

Geschäftsnummer 6B_442/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court rejected the complainant’s appeal to the extent it was admissible, upholding the lower court’s denial of conditional release from a residential therapeutic measure under Art. 59 StGB and refusing a transfer to a halfway house. The complainant, who had been found not criminally responsible for a homicide and subjected to a custodial measure, challenged the cantonal administrative court’s decision affirming the denial of her release request. The Court held that the lower court correctly relied on psychiatric assessments and institutional reports indicating that a gradual, stepwise transition was necessary, as immediate placement in a residential home would amount to premature conditional release and risk overburdening the complainant. Procedural objections, including a bias claim against the judges and challenges to the underlying measure, were dismissed for lack of standing or insufficient substantiation (Art. 78 para. 2 lit. b, Art. 80 para. 1, Art. 42 para. 1 BGG). Court costs of CHF 1,000 were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB, Art. 59 Abs. 1 StGB, Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 388 Abs. 1 StGB; Conditional release from residential therapeutic measure under Art. 59 StGB denied; gradual stepwise transition to freedom required over immediate halfway house placement: 59 StGB and refusing a transfer to a halfway house. The complainant, who had been found not criminally responsible for a homicide and subjected to a custodial measure, challenged the cantonal administrative court’s decision affirming the denial of her release request. The Court held that the lower court correctly relied on psychiatric assessments and institutional reports indicating that a gradual, stepwise transition was necessary, as immediate placement in a residential home would amount to premature conditional release and risk overburdening the complainant. Procedural objections, including a bias claim against the judges and challenges to the underlying measure, were dismissed for lack of standing or insufficient substantiation (Art. 78 para. 2 lit. b, Art. 80 para. 1, Art. 42 para. 1 BGG). Court costs of CHF 1,000 were imposed on the complainant.

Schlagwörter

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Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme Haftverlängerung bedingte Entlassung stationäre therapeutische Massnahme Tötung Zurechnungsfähigkeit Ausstandsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs of CHF 1,000 on the complainant due to the appeal being unsuccessful.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

2014.01.15.vv.2 (2014-01-15) · bl
In re Patient X: Continued Inpatient Treatment Justified Due to Personality Disorder and Recidivism Risk
«…rdnete stationäre Massnahme in eine ambulante umgewandelt werden soll, neues Recht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2008 vom 6. November 2008 E. 4.1). 4.2 Die Umwandlung der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten stationären Mass…»
2013.05.28.sr.4 (2013-05-28) · bl
Court Declines Jurisdiction Over Custodial Measure Conversion
«…esuchsteller angeordnete stationäre Massnahme in eine ambu- lante umgewandelt werden soll, neues Recht anwendbar (BGer. 6B_442/2008 vom 6. Novem- ber 2008 E. 4.1). 1.2 Die Umwandlung der gegenüber dem Gesuchsteller verfügten stationären Massnahm…»
2E_2/2012 (2013-03-28)
Plaintiff v. Confederation (Lost Criminal Files and Prolonged Custody)
«…e Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. um deren Überprüfung blieben erfolglos (dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_442/2008 vom 6. November 2008, 6B_329/2011 vom 12. Juli 2011, 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012). Die entsprechenden Entscheide beru…»
6B_329/2011 (2011-07-12)
Acquitted Homicide Defendant's Conditional Release and Transfer Denied Due to Ongoing Risk of Overstress
«…Beschwerde wiesen das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 5. Mai 2008 und das Bundesgericht mit Urteil 6B_442/2008 vom 6. November 2008 ab, soweit sie darauf eintraten. C. Im Rahmen einer erneuten jährlichen Überprüfung sahen die VBD…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_442/2008

Urteil vom 6. November 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Bundesrichter Zünd, Mathys,

Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. Das Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. März 2003 im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann wegen Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. In Anwendung des neuen Rechts hob das Obergericht am 13. September 2007 die altrechtliche Verwahrung auf und erliess stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB . Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es darauf eintrat (6B_623/2007).

B. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste wiesen mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme ab, bewilligten aber Vollzugslockerungen. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil vom 5. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Sie sei umgehend aus dem Gefängnis zu entlassen und in das Wohnheim in Biel zu versetzen. Weiter beantragt sie, die Beschwerde sei von unbefangenen, und nicht von mehrfach vorbefassten Bundesrichtern zu beurteilen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, eventualiter die Verlegung in ein Wohnexternat. Weiter rügt sie Befangenheit der am jährlichen Entscheid über die bedingte Entlassung beteiligten Gerichtspersonen.

2. Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen namentlich auch kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen ( Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG ). Dieses Erfordernis ist erfüllt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Mai 2008 richtet, nicht hingegen, soweit sie die Aufhebung des Entscheids der Vollzugs- und Bewährungsdienste vom 11. Dezember 2007 verlangt. Darauf und damit auch auf die Rüge der Befangenheit der am jährlichen Entscheid über die bedingte Entlassung beteiligten Gerichtspersonen ist nicht einzutreten. Weiter bilden die Urteile über die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere auf die Einwände betreffend die Grundsätze "ne bis in idem" und des Verbots der reformatio in peius, nicht einzutreten ist.

3. Die Beschwerdeführerin verlangt die Beurteilung der Beschwerde durch unbefangene Bundesrichter. Mangels Begründung ist darauf nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

4.

4.1 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Urteile, die in Anwendung des bisherigen Rechts ausgesprochen worden sind, werden grundsätzlich nach bisherigem Recht vollzogen ( Art. 388 Abs. 1 StGB ). Die Bestimmungen des neuen Rechts über das Vollzugsregime von Strafen und Massnahmen sowie über die Rechte und Pflichten des Gefangenen sind auch auf Täter anwendbar, die nach bisherigem Recht verurteilt worden sind ( Art. 388 Abs. 3 StGB ). Dies ist hier der Fall.

Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein ( Art. 62d Abs. 1 StGB ).

4.2 Die Vorinstanz hat zu Recht die bedingte Entlassung bzw. die Verlegung in ein Wohnexternat ( Art. 77a Abs. 3 StGB ) verweigert. Zur Begründung stellt sie auf das Gutachten von Dr. med. A.________ vom 25. Oktober 2005, auf den Führungsbericht der Strafanstalten Hindelbank vom 11. Juni 2007, sowie auf die Stellungnahme der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche Straftäter" (FKGS) vom 23. Oktober 2007 ab. Die Vorinstanz hält fest, die Berichte würden übereinstimmend zum Ergebnis gelangen, eine Verlegung in ein Wohnexternat - geschweige denn eine bedingte Entlassung - sei nicht zu überstürzen und mit stützenden Trainingsmassnahmen gut vorzubereiten. Sämtliche Einschätzungen würden davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Verlegung in ein Wohnheim durch die sofortige Gewährung vermehrter Freiheit und Verantwortung überfordert wäre. Im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatzwechsel und dem früheren Arbeitsbeginn habe sich die festgestellte tiefe Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin mehrfach gezeigt. Die unbegleiteten Ausgänge/Urlaube würden ihr ermöglichen, die Bewältigung des Alltags selbständig und in immer grösseren, weniger durchstrukturierten Zeiträumen zu "üben". Dieser stufenweise Vollzug und der graduelle Übergang in mehr Freiheit liege nicht zuletzt auch in ihrem Interesse. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Abweisung der bedingten Entlassung unter Bewilligung weiterer, stufenweise umzusetzender Vollzugslockerungen als rechtmässig. Dies zumal die Beschwerdeführerin über kein wirklich tragfähiges soziales Netz verfüge (vgl. angefochtenes Urteil E. 6e S. 12 f., mit Hinweisen auf die kantonalen Akten). Würde die Beschwerdeführerin in ein Wohnheim verlegt, käme dies faktisch bereits einer bedingten Entlassung gleich, die gerade nicht beabsichtigt sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 7 S. 14).

Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin macht solches auch nicht geltend.

5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz