Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_440/2014 KI-generiert

Attempted Grievous Bodily Harm: Outpatient vs. Inpatient Treatment Order Affirmation

Geschäftsnummer 6B_440/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual was convicted of attempted serious bodily harm and sentenced to four years of imprisonment, alongside the revocation of previous conditional sentences totaling 18 months. The court ordered outpatient treatment during the prison term based on a psychiatric assessment indicating suitability for this approach. The individual appealed, seeking a change to a stationary treatment while deferring the prison term, arguing that only a stationary approach would be effective. The appellate court upheld the original decision for outpatient treatment, citing the psychiatric report's recommendation and the individual's willingness to participate. The case revolves around the appropriate form of treatment (outpatient versus inpatient) for the individual's rehabilitation needs following their conviction.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 63 StGB, Art. 60 StGB, Art. 56 Abs. 1 StGB, Art. 63 Abs. 1 StGB, Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 61 StGB; Attempted Grievous Bodily Harm: Outpatient vs. Inpatient Treatment Order Affirmation: The court ordered outpatient treatment during the prison term based on a psychiatric assessment indicating suitability for this approach. The individual appealed, seeking a change to a stationary treatment while deferring the prison term, arguing that only a stationary approach would be effective. The appellate court upheld the original decision for outpatient treatment, citing the psychiatric report's recommendation and the individual's willingness to participate. The case revolves around the appropriate form of treatment (outpatient versus inpatient) for the individual's rehabilitation needs following their conviction.

Schlagwörter

KI-generiert
Stationäre therapeutische Massnahme ambulante Behandlung Körperverletzung therapeutische Massnahme Versuch im Strafrecht mildere Massnahme Substanzmittelmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 63 StGB
Es ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an, welche während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (n) durchzuführen sei.
Art. 60 StGB
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei das obergerichtliche Urteil mit Bezug auf Dispositivziffer 1 aufzuheben und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen.
Art. 56 Abs. 1 StGB
Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit.
Art. 63 Abs. 1 StGB
Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit.
Art. 56 Abs. 3 StGB
über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert ( Art. 56 Abs. 3 StGB ).
Art. 61 StGB
Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB erscheine demgegenüber nicht als geeignet, eine persönliche Nachreifung zu ermöglichen und die Legalprognose entscheidend zu verbessern.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermögen.
Art. 63 mit
12 zu Art. 63 mit Hinweis auf HANS SCHULTZ, Rechtsprechung ZBJV 1976, S.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when setting court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (70)

P/2825/2023 (2024-08-22) · ge
Sentencing Re-adjudication Following Federal Tribunal Remand on Costs
«…té attaquées devant lui ou l'ont été sans succès (ATF 131 III 91 consid. 5.2 ; cf. aussi arrêt du Tribunal fédéral 6B_440/2014 du 27 août 2013 consid. 1.1). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même impliciteme…»
SB230379 (2024-04-08) · zh
Appeal Against Narcotics and Driving Conviction with Sentence Adjustment and Deportation Waiver
«…gilt gegenüber der milderen ambulanten (konkret vollzugsbegleiten- den) Massnahme subsidiär (BGer 6B_633/2015 E. 4.3.2, 6B_440/2014 E. 5.3; vgl. zum Ganzen statt Weiterer PK StGB, TRECHSEL/PAUEN/BORER, N 1 zu Art. 56a StGB). Art. 56a Abs. 2 StGB öffne…»
SB230153 (2023-08-15) · zh
Attempted Homicide in Incapacity: Stationary Treatment Upheld Over Outpatient Care
«…der Entscheidfindung zu be- rücksichtigen, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.6). Solche wurden indes nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal der Antragsg…»
P/5106/2018 (2022-08-23) · ge
French National Residency Rights and Related Criminal Convictions Appeal
«…nsid. 5.2 ; *cf.* aussi arrêt du Tribunal fédéral [6B\_440/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_440/2014) du 27 août 2013 consid. 1.1). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même implicitement, par l…»
P/15156/2016 (2022-05-11) · ge
Federal Tribunal Remand on Procedural Costs in Union Demonstration Case
«…nsid. 5.2 ; *cf.* aussi arrêt du Tribunal fédéral [6B\_440/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_440/2014) du 27 août 2013 consid. 1.1). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même implicitement, par l…»
6B_1390/2021 (2022-03-18)
Federal Supreme Court Upholds Ambulatory Psychological Measure over Inpatient Treatment
«…t (vgl. Art. 63b und Art. 65 Abs. 1 StGB ; BGE 136 IV 156 E. 2.3 f.; Urteile 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3; 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Bei der Frage des therapeutischen Nutzens einer Massnahme geht es um eine T…»
6B_92/2021 (2021-06-30)
Federal Supreme Court Upholds 9-Year Sentence and Stationary Therapy for Sexual Abuse and Fraud
«…37/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.2.2; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.2; 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.3; je mit Hinweisen). Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese von Anfang an als…»
SB200215 (2021-03-16) · zh
Unlawful Confinement and Kidnapping Conviction Upheld; Sentence Modified
«…r Entscheidfin- dung zu berücksichtigen, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.6). Solche trifti- gen Gründe wurden indes nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.…»
2C_663/2020 (2021-03-02)
Deportation of Former Resident with Child Upheld Despite Family Ties
«…einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014). In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. Juni 2015 die Niederlassungsb…»
BK 2020 231 (2021-01-26) · be
Swiss Court Upholds Post-Sentence Detention Due to Untreatable High Recidivism Risk for Violent Offender
«…(ausführlich dazu BGE 141 IV 236 E. 3.7 f.) – notwendig und geeignet erscheint (Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 5.2). Im Fall des Beschwerdeführers ist dies die stationäre Massnahme. Dr. med. G.______…»
SB200403 (2021-01-21) · zh
Appellant v. State: Upheld Conviction for Attempted Theft and Related Offenses; Rejected Request for Outpatient Treatment
«…Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung (vgl. Urteil 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 Erw. 5.6). 2.1.2. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationär…»
P/24155/2018 (2020-12-22) · ge
Administrator Acquitted of LAVS Reporting Violation Due to Lack of Employees
«…té attaquées devant lui ou l'ont été sans succès (ATF 131 III 91 consid. 5.2 ; cf. aussi arrêt du Tribunal fédéral 6B_440/2014 du 27 août 2013 consid. 1.1). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même impliciteme…»
P/5313/2016 (2020-12-18) · ge
Acquittal for Sexual Acts with Incapacitated Person Due to Reasonable Doubt
«…consid. 5.2 ; cf. aussi arrêt du Tribunal fédéral [6B\_440/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_440/2014) du 27 août 2013 consid. 1.1). Il n'est pas possible de remettre en cause ce qui a été admis, même implicitement, par l…»
P/14289/2007 (2020-12-02) · ge
Remand Civil Damages Re-evaluation in Breach of Trust and Money Laundering Case
«…) consid. 1 *cf*. aussi arrêt du Tribunal fédéral [6B\_440/2014](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_440/2014) du 27 août 2013 consid. 1.1). L'arrêt de renvoi fixe ainsi aussi bien le cadre du nouvel état de fait que celui de la…»
P/3416/2016 (2020-11-11) · ge
Fraud Conviction Consummation and Sentence Confirmation on Theft and Traffic Offenses
«…l'ont été sans succès (ATF 143 IV 214 consid. 5.2.1 ; 131 III 91 consid. 5.2 ; cf. aussi arrêt du Tribunal fédéral 6B_440/2014 P/3416/2016 - 6/15 - du 27…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_440/2014

Urteil vom 14. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Stationäre therapeutische Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Februar 2014.

Sachverhalt:

A. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 24. Juni 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Es widerrief den bedingten Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 13 Monaten sowie der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 5 Monaten. Das Bezirksgericht erklärte die Strafen für vollziehbar. Es ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an, welche während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (n) durchzuführen sei.

X.________ legte Berufung gegen dieses Urteil ein, beschränkt auf den Massnahmepunkt.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 20. Februar 2014 das bezirksgerichtliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war, und ordnete wie die erste Instanz eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an (Dispositivziffer 1).

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, es sei das obergerichtliche Urteil mit Bezug auf Dispositivziffer 1 aufzuheben und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines ergänzenden Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz bejaht die Voraussetzungen für eine strafvollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB . Diese Massnahme sei gestützt auf das Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 25. Februar 2013 indiziert. Von einer stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sei demgegenüber einstweilen abzusehen. Die aus gutachterlicher Sicht überschaubare Schwere des Störungskomplexes begünstige die Option einer ambulanten Behandlung gegenüber einer stationären Versorgung. Das Gutachten rege eine stationäre Suchtbehandlung denn auch nur für den Fall an, dass sich die ambulante Massnahme als nicht zielführend erweise. Die gegenüber einer ambulanten Massnahme subsidiäre stationäre Behandlung sei daher trotz des dahin gehenden Wunsches des Beschwerdeführers nicht anzuordnen (Entscheid, S. 9 ff.).

1.2. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine unrichtige Anwendung von Bundesrecht. Das Gutachten vom 25. Februar 2013 sei nicht schlüssig, namentlich insofern, als der Sachverständige die Möglichkeit einer stationären Behandlung erst nach einem allfälligen Scheitern der ambulanten Massnahme in Betracht ziehe. Die Vorinstanz würdige das Gutachten in unhaltbarer Weise. Sie verkenne überdies, dass er nur (noch) mit einer stationären Suchtbehandlung einverstanden sei. Für eine ambulante Therapie im Strafvollzug sei er nicht (mehr) massnahmewillig. Eine gegen seinen Willen durchgeführte Behandlung habe aber auch laut dem Gutachten nur geringe Erfolgsaussichten. Es dränge sich deshalb eine stationäre Suchtbehandlung auf, dies umso mehr, als er die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anordnung erfülle und er - obwohl jung - noch nie in den Genuss einer solchen Massnahme gekommen sei. Aufgrund der bereits verbüssten Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre auch das Untermassverbot nicht verletzt. Die Vorinstanz weise nicht nach, inwiefern die stationäre gegenüber der ambulanten Massnahme subsidiär sei. Ihr Verzicht auf eine stationäre Suchtbehandlung sei bundesrechtswidrig.

2.

2.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen von Art. 59 bis 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c).

2.2. Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB kann das Gericht anordnen, dass der von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängige Täter nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn er eine mit Strafe bedrohte Tat verübte, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (lit. a), und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

2.3. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer stationären oder ambulanten Suchtbehandlung nach Art. 60 und 63 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert ( Art. 56 Abs. 3 StGB ).

2.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden ( BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 236 E. 2a S. 238, 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen).

3. Das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2013 nimmt ausführlich Stellung namentlich zum Geisteszustand, zur Behandelbarkeit, zur Massnahmewilligkeit und zur Rückfallgefahr des Beschwerdeführers. Weiter äussert es sich zur Notwendigkeit einer Massnahme sowie zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung. In diesem Zusammenhang diskutiert und evaluiert es namentlich ambulante Massnahmen, stationäre Suchtbehandlungen und Massnahmen für junge Erwachsene. Das Gutachten geht davon aus, dass für die Verbesserung der langfristigen Kriminalprognose eine Bearbeitung der Problembereiche Alkoholismus, deliktrelevante Persönlichkeitsdispositionen und Delinquenz wichtig sei. Wirksame Behandlungsmöglichkeiten bestünden in der Kombination suchtspezifischer und persönlichkeitsbezogener Interventionen unter Einschluss der Deliktaufarbeitung. Es gehe um eine erfolgreiche Rückfallprävention, aber auch um eine verbesserte Abstinenzmotivation. Das primäre Problem des Beschwerdeführers sei nicht eine körperliche Abhängigkeit, sondern ein sporadisches exzessives Trinkverhalten, dessen Ursache im psychischen Bereich zu verorten sei. Die überschaubare Schwere des Störungsbildes begünstige die Option einer ambulanten gegenüber einer stationären Versorgung. Zweckmässig und indiziert sei eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB mit psychotherapeutischem Schwerpunkt. Der Beschwerdeführer stehe den skizzierten Behandlungsempfehlungen grundsätzlich offen gegenüber und habe signalisiert, sich einer ambulanten Behandlung zu unterziehen. Der Art der Behandlung könne bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden. Sollte sich die ambulante Massnahme als nicht zielführend erweisen, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 60 StGB in Betracht zu ziehen. Eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB erscheine demgegenüber nicht als geeignet, eine persönliche Nachreifung zu ermöglichen und die Legalprognose entscheidend zu verbessern. Der Beschwerdeführer zeige sich für einen Aufenthalt in einer solchen Einrichtung überdies wenig motiviert. Eine Durchführung gegen seinen Willen sei wenig erfolgversprechend (kantonale Akten, Gutachten vom 25. Februar 2013, act. 12/7).

4.

4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 25. Februar 2013 vorbringt, dringt nicht durch, soweit seine Einwände den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermögen. Die Frage, ob eine stationäre oder eine ambulante Massnahme anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien. Der Sachverständige geht bei seiner Massnahmeempfehlung vom Störungsbild des Beschwerdeführers und dem sich daraus ergebenden Behandlungsprofil aus. Den Aspekt der Massnahmewilligkeit und der Kooperationsbereitschaft zieht er in seine Überlegungen mit ein. Er hält im Hinblick auf eine Verbesserung der Legalprognose eine ambulante Therapie für notwendig, aber auch für ausreichend. Die Anordnung einer stationären Massnahme regt er nur an, falls die als erforderlich eingestufte ambulante Behandlung scheitern sollte. Dieser Ansatz des Sachverständigen ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers plausibel. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass eine stationäre Massnahme aus medizinischer Sicht grundsätzlich nur anzuordnen ist, wenn aufgrund eines komplex (er) en Störungsbildes ein intensiv (er) es Behandlungsprogramm angezeigt ist. Das Gutachten erweist sich in allen Punkten als schlüssig und nachvollziehbar. Tatsachen, die seine Überzeugungskraft erschüttern könnten, sind nicht ersichtlich. Es bildet eine genügende Entscheidgrundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB . Für eine Gutachtenergänzung, wie sie bereits im Berufungsverfahren beantragt wurde, besteht kein Anlass. Es kann insoweit auf die einlässliche Begründung der Vorinstanz, mit welcher sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht befasst, verwiesen werden (Entscheid, S. 8 f.).

4.2. Auch soweit der Beschwerdeführer die Würdigung des Gutachtens beanstandet, vermag er Willkür nicht aufzuzeigen. Seine Kritik ist unfundiert und verbleibt im Bereich des Appellatorischen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). So lässt sich dem Gutachten entgegen den Andeutungen in der Beschwerde nicht entnehmen, dass der Sachverständige stets nur eine ambulante Therapie unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe im Auge hatte und dem Beschwerdeführer in der Folge auch nur eine ambulante Behandlung in Freiheit erläuterte. Aus dem Gutachten ergibt sich vielmehr klar, dass der Sachverständige in allgemeiner Weise stets von einem ambulanten Setting mit psychotherapeutischem Schwerpunkt und Deliktaufarbeitung ausging, und dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber Bereitschaft signalisierte, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Aufschub der Strafe zugunsten der ambulanten Therapie die Ausnahme bildet. Entsprechend lautete die Fragestellung an den Sachverständigen im Gutachten denn auch, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, was jener uneingeschränkt bejaht. Aus gutachterlicher Sicht lässt sich das ambulante Massnahmeziel folglich auch im Strafvollzug erreichen. Die Vorinstanz würdigt das Gutachten sorgfältig und verwirft die dagegen erhobene Kritik in sachlicher Weise (Entscheid, S. 8 f., S. 12). Von Willkür kann keine Rede sein.

5.

5.1. Dass der Beschwerdeführer massnahmebedürftig und -fähig ist, steht unstreitig fest. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. Februar 2013 ordnete die Vorinstanz eine ambulante Massnahme an. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht.

5.2. Das Massnahmenrecht ermöglicht eine spezialpräventiv flexible, einzelfall- und situationsgerechte Anwendung ( BGE 123 IV 100 E. 3; 106 IV 101 E. 2d). Es hängt vom Zustand des Täters ab, ob auf eine ambulante Therapie oder auf eine stationäre Behandlung zu erkennen ist (vgl. BGE 100 IV 12 E. 2b). Massgebend für die Wahl der Massnahme muss grundsätzlich sein, welche Form der Behandlung für die optimale Erreichung des Massnahmezwecks notwendig und geeignet ist (vgl. Urteil 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.2).

5.3. Die ambulante Behandlung stellt nichts anderes als eine besondere Art des Vollzugs einer stationären Massnahme dar (vgl. MARIANNE HEER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2013, N. 12 zu Art. 63 mit Hinweis auf HANS SCHULTZ, Rechtsprechung ZBJV 1976, S. 242). Sie ist als solche in der Regel keine schwerwiegende Massnahme (so schon Urteile 6S.623/1997 vom 26. November 1997 E. 2a und 6S.592/1990 vom 26. Juli 1991 E. 2b). Die stationäre Behandlung ist dagegen umfassender und bildet einen vergleichsweise schwerer wiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person (vgl. auch HEER, a.a.O., N. 44 zu Art. 60 StGB ). Die eingriffsintensivere stationäre Massnahme ist gegenüber der milderen ambulanten Massnahme insofern subsidiär.

5.4. Eine ambulante Massnahme ist zu verhängen, wenn diese - wie im konkreten Fall - von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Täter die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht bereits im Haupturteil auf die allenfalls als adäquat eingestufte stationäre Behandlung erkennen. Stellt sich die ambulante Massnahme erst im Nachhinein als ungenügend oder undurchführbar heraus, kann bei gegebenen Voraussetzungen noch nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet werden, falls eine Behandlung weiterhin indiziert ist (vgl. Art. 63b StGB und Art. 65 Abs. 1 StGB ; BGE 136 IV 156 E. 2.3; Urteil 6B_375/2008 E. 3.1 vom 21. Oktober 2008 mit Hinweisen auf die Literatur; siehe auch BGE 128 I 184 E. 2.3.2.; 123 IV 100 E. 3; 100 IV 12 E. 2).

5.5. Von diesen Grundsätzen lässt sich die Vorinstanz auf der Grundlage des psychiatrischen Gutachtens leiten. Ihr Vorgehen ergibt sich aus dem Gesetz und entspricht dem für das Massnahmenrecht geltenden Stufenprinzip.

5.6. Dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen auch für eine stationäre Suchtbehandlung erfüllt und er die Anordnung einer solchen ausdrücklich wünscht, führt entgegen seinem Standpunkt nicht dazu, dass die Anstaltsbehandlung im Verhältnis zur ambulanten Therapie zur milderen Massnahme würde und aus diesem Grund anzuordnen wäre.

Der Gesetzeswortlaut knüpft die ambulante Behandlung süchtiger Täter an die gleichen Voraussetzungen wie die stationäre (vgl. Art. 60 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB ; vorstehend E. 2.2). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedeutet das allerdings nicht, dass bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nach Belieben die ambulante oder die stationäre Behandlungsvariante zur Verfügung stünde und der Täter wählen könnte (Entscheid, S. 11 f.). Welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich, wie bereits ausgeführt, nach objektiven Gesichtspunkten. Massgebend sind namentlich der Zustand des Täters und die Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es hingegen grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Empfindung. Nicht ausgeschlossen ist es allerdings, etwaige Wünsche des Betroffenen bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen, wenn dafür triftige Gründe geltend gemacht werden.

5.7. Solche triftigen Gründe sind weder ersichtlich noch dargetan. Der nicht näher begründete Standpunkt des Beschwerdeführers, eine stationäre Behandlung verhelfe ihm am ehesten zu einem straffreien Leben, eine ambulante Massnahme bringe ihm dagegen nichts, ist nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz nicht relevant (Entscheid, S. 12). Auch vor Bundesgericht unterlässt es der Beschwerdeführer, stichhaltige Argumente für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung anzuführen. Sein junges Alter und der Umstand, dass für ihn noch nie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde, verschaffen ihm keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Behandlung. Dass er die stationäre Suchtbehandlung als einzig richtige Sanktion ansieht und überdies nur hierfür kooperativ sein will, ist ebenfalls nicht von Belang und vermag insbesondere seine Massnahmefähigkeit und -willigkeit in Bezug auf eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB nicht in grundsätzlicher Weise infrage zu stellen, dies umso weniger, als er dem Gutachter gegenüber diesbezüglich seine Behandlungsbereitschaft signalisierte. Sachbezogene Gründe, die klar für die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sprechen würden, sind damit auch gestützt auf die Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Es kann auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.8. Zusammenfassend lässt sich der vorinstanzliche Massnahmeentscheid unter keinem Gesichtspunkt beanstanden. Er steht mit Bundesrecht in Einklang.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill