Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_440/2010 KI-generiert

Lack of standing for non-victim aggrieved party to challenge non-prosecution decision; procedural review limited to formal rights like access to files

Geschäftsnummer 6B_440/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal to the extent that it was admissible, upholding the lower court's decision and the prosecutor's refusal to open a criminal investigation into allegations of coercion and violations of postal and telecommunications secrecy. The complainant, as an aggrieved party but not a private prosecutor or victim under the Victim Support Act, lacked standing to challenge the merits, though he could raise formal procedural violations; his claim of denied access to files was rejected as unsupported and unsubstantiated. The court ordered the complainant to pay CHF 1,000 in court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 109 BGG; Lack of standing for non-victim aggrieved party to challenge non-prosecution decision; procedural review limited to formal rights like access to files: The complainant, as an aggrieved party but not a private prosecutor or victim under the Victim Support Act, lacked standing to challenge the merits, though he could raise formal procedural violations; his claim of denied access to files was rejected as unsupported and unsubstantiated. The court ordered the complainant to pay CHF 1,000 in court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Stellung des Opfers Entzug des Anwaltspatents

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the complainant due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_440/2010

Urteil vom 30. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, vom 7. Mai 2010.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafanzeige wegen Nötigung sowie strafbarer Handlungen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Postgesetzgebung nicht anhand nahm und die Vorinstanz die dagegen erhobene Beschwerde im angefochtenen Entscheid abwies. Weil die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer indessen nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da er durch die angeblichen Straftaten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde bzw. eine solche Beeinträchtigung im Sinne eines traumatischen Erlebnisses weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht - geschweige denn belegt - wird, ist er auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG . Als Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger und nicht Opfer im Sinne des OHG ist, ist er zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert ( BGE 136 IV 29 ; 133 IV 228 ).

Als Geschädigter kann der Beschwerdeführer aber die Verletzung von Rechten rügen, die ihm als am Verfahren beteiligte Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen ( BGE 136 IV 29 ). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können. Denn auf eine solche Prüfung in der Sache haben nicht Legitimierte keinen Anspruch. Sie können sich nicht zum Beispiel auf dem Umweg über die Behauptung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdelegitimation in der Sache selber verschaffen ( BGE 120 Ia 101 E. 3b; 119 Ib 205 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe Akteneinsicht verlangt, aber nie erhalten, bringt er eine Rüge formeller Natur vor und ist er deshalb zur Beschwerde in diesem Punkt legitimiert. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich diesbezüglich allerdings nicht ansatzweise, wo bzw. wann er im kantonalen Verfahren um Akteneinsicht ersucht haben soll. Seine Eingabe genügt den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG insoweit nicht. Im Übrigen ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV auch nicht ersichtlich. So findet die Behauptung des Beschwerdeführers, ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt zu haben, in den Akten keine Stütze. Eine Pflicht der Behörden, wonach ihm die Akten unaufgefordert zur Einsicht vorzulegen gewesen wären, besteht nicht. Die Rüge erweist sich mithin als unbegründet.

Die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill