Refusal to Reopen Sexual Offense Case and Upholding Recusal Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge regarding a request for the reopening of a criminal case involving sexual actions with a minor. The individual appealing claimed that there were significant procedural issues, including the continuation of judges from the original trial and the alleged concealment of certain facts. The court, however, found that the appeals presented lacked substantive arguments to demonstrate any violations of Swiss law regarding the denial of the recusal request and the subsequent rejection of the reopening request. As a result, the appeals were not accepted, and the court imposed legal costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Refusal to Reopen Sexual Offense Case and Upholding Recusal Denial: The individual appealing claimed that there were significant procedural issues, including the continuation of judges from the original trial and the alleged concealment of certain facts. The court, however, found that the appeals presented lacked substantive arguments to demonstrate any violations of Swiss law regarding the denial of the recusal request and the subsequent rejection of the reopening request. As a result, the appeals were not accepted, and the court imposed legal costs on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed, as indicated by the instruction not to enter upon it in simplified procedure.
The application for free legal aid was rejected.
Regulations were made regarding the judicial fee based on the appellant's financial situation.
The court ordered the appellant to bear the judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_440/2009
Urteil vom 28. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Wiederaufnahme des Verfahrens (sexuelle Handlung mit einem Kind),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. April 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Da es um eine Strafsache geht, sind die als staatsrechtliche Beschwerde und als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Mit diesem Rechtsmittel kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 95 BGG ).
2. Im angefochtenen Entscheid wurde auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und es wurde ein Wiederaufnahmegesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
In Bezug auf das Ausstandsbegehren macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend, die Kantonsrichter seien bereits seit 16 Jahren in seiner Sache tätig. Zudem erhebt er verschiedene Vorwürfe, wie zum Beispiel, es seien gewisse Umstände bewusst verheimlicht worden. Mit derartigen unsubstanziierten Vorbringen lässt sich nicht darlegen, dass und inwieweit die Vorinstanz gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, als sie auf das Ausstandsgesuch nicht eintrat.
Dasselbe gilt in Bezug auf das Wiederaufnahmegesuch. Der Beschwerdeführer macht zum Beispiel geltend, es sei verheimlicht worden, dass ihm der gesetzlich vorschriebene Freigang an der frischen Luft nicht gewährt worden sei. Inwieweit dies in Bezug auf die seinerzeitige Verurteilung wegen sexueller Handlung mit einem Kind eine relevante neue Tatsache darstellen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn