Criminal Conviction and Refusal of Appeal for Asset Fraud and Traffic Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal challenge brought by an individual who had been convicted of multiple offenses, including fraud related to the garnishment of assets, unauthorized use of seized property, disobedience in bankruptcy proceedings, driving without a license, and violations of traffic regulations. The individual was sentenced to a conditional monetary penalty along with a fine. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be acquitted of guilt and to receive clemency. However, the Tribunal found the appeal submissions inadequate, as they did not sufficiently address the reasons provided by the lower court or indicate how legal violations had occurred, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Conviction and Refusal of Appeal for Asset Fraud and Traffic Offenses: The individual was sentenced to a conditional monetary penalty along with a fine. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be acquitted of guilt and to receive clemency. However, the Tribunal found the appeal submissions inadequate, as they did not sufficiently address the reasons provided by the lower court or indicate how legal violations had occurred, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to lack of proper reasoning, applied in the simplified procedure.
The costs of the proceedings were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_44/2018
Urteil vom 16. Januar 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten; mehrfacher Pfändungsbetrug etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. August 2017 (ST.2016.79-SK3 / Proz. Nr. ST.2014.36162).
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer im mündlichen Berufungsverfahren am 18. August 2017 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und der Übertretung der Verkehrsregelordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.--.
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Anmeldung der Appellation" bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.
2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es aus Kostengründen noch kein Verfahren eröffnet habe und er seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Januar 2018 verbessern respektive ergänzen könne.
3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Poststempel), beantragt der Beschwerdeführer, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und weitgehend zu begnadigen.
Beide Eingaben des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht. Zwar enthält die zweite Eingabe ein Rechtsbegehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), jedoch setzt sich der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz ansatzweise auseinander. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held