Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_44/2018 KI-generiert

Criminal Conviction and Refusal of Appeal for Asset Fraud and Traffic Offenses

Geschäftsnummer 6B_44/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge brought by an individual who had been convicted of multiple offenses, including fraud related to the garnishment of assets, unauthorized use of seized property, disobedience in bankruptcy proceedings, driving without a license, and violations of traffic regulations. The individual was sentenced to a conditional monetary penalty along with a fine. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be acquitted of guilt and to receive clemency. However, the Tribunal found the appeal submissions inadequate, as they did not sufficiently address the reasons provided by the lower court or indicate how legal violations had occurred, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 StGB, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Conviction and Refusal of Appeal for Asset Fraud and Traffic Offenses: The individual was sentenced to a conditional monetary penalty along with a fine. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to be acquitted of guilt and to receive clemency. However, the Tribunal found the appeal submissions inadequate, as they did not sufficiently address the reasons provided by the lower court or indicate how legal violations had occurred, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Nichteintreten mehrfacher Pfändungsbetrug etc Verletzung der Verkehrsregeln beschlagnahmte Vermögenswerte Betrug Inkasso Strafurteil Arrestverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of proper reasoning, applied in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_44/2018

Urteil vom 16. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten; mehrfacher Pfändungsbetrug etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 18. August 2017 (ST.2016.79-SK3 / Proz. Nr. ST.2014.36162).

Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer im mündlichen Berufungsverfahren am 18. August 2017 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, des mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren, des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, der missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern und der Übertretung der Verkehrsregelordnung zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Busse von Fr. 500.--.

Der Beschwerdeführer gelangt mit einer als "Anmeldung der Appellation" bezeichneten Eingabe vom 26. Dezember 2017 (Poststempel) an das Bundesgericht.

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 wies das Bundesgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es aus Kostengründen noch kein Verfahren eröffnet habe und er seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12. Januar 2018 verbessern respektive ergänzen könne.

3. Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 (Poststempel), beantragt der Beschwerdeführer, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und weitgehend zu begnadigen.

Beide Eingaben des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht. Zwar enthält die zweite Eingabe ein Rechtsbegehren (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG ), jedoch setzt sich der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz ansatzweise auseinander. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held