Detention Continuation Upheld in Murder Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was initially sentenced to twelve years in prison for murder in 1987 but was subsequently placed under preventive detention. In 2007, this detention was reclassified under a different legal framework, and in 2015, the individual sought conditional release and consideration for a change in the nature of their detention. However, their request was denied by the relevant authorities, and an appeal to the cantonal court was also unsuccessful. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking conditional release from detention while contending their rights were not adequately considered during the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 StGB, Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 59 StGB, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detention Continuation Upheld in Murder Case: In 2007, this detention was reclassified under a different legal framework, and in 2015, the individual sought conditional release and consideration for a change in the nature of their detention. However, their request was denied by the relevant authorities, and an appeal to the cantonal court was also unsuccessful. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal seeking conditional release from detention while contending their rights were not adequately considered during the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by referring to the simplified procedure outlined in this article.
The Tribunal considered the appellant's financial situation when assessing the amount of the court costs, although this article is not explicitly mentioned in the final orders, it is cited in the reasoning section leading to the final orders regarding costs.
The Tribunal ordered the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_44/2016
Urteil vom 10. Februar 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus der Verwahrung ( Art. 64 StGB ),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. Dezember 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 25. September 1987 unter anderem wegen Mordes zu zwölf Jahren Zuchthaus. An Stelle des Strafvollzugs wurde eine Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in dessen damals geltenden Fassung angeordnet. Die Massnahme wurde mit Entscheid des Kriminalgerichts vom 23. November 2007 als neurechtliche Verwahrung gemäss Art. 64 StGB fortgeführt.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Juli 2015 ein Gesuch um bedingte Entlassung und Prüfung einer Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB . Am 8. September 2015 wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern das Gesuch ab. Gleichzeitig verfügte der Dienst die Fortführung der Verwahrung. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 29. Dezember 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei aus der Verwahrung bedingt zu entlassen.
2. Am Rande rügt der Beschwerdeführer, dass er nicht richtig angehört worden sei. Da er sich im kantonalen Verfahren indessen viermal geäussert hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 2), ist eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ersichtlich.
3. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4 - 6 E. 3). Inwieweit die vor Bundesgericht wiederholte Rüge des Beschwerdeführers, es sei (offenbar im psychiatrischen Gutachten von Frau Dr. A.________) "einfach abgeschrieben" worden, entgegen der Feststellung der Vorinstanz zutreffen könnte, sagt er nicht. Dasselbe gilt für die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine Legalprognose für weitere Gewaltstraftaten sei nach wie vor stark belastet. Im Gegensatz zu seiner Annahme gibt es sehr wohl stichhaltige Gründe dafür, die Massnahme weiterzuführen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Bemessung Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn