Juvenile Sentence Enforcement Appeal Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was subjected to a penalty order by the Youth Attorney's Office for violating a police regulation, leading to a requirement to perform a day of community service. Following this, the individual was mandated to complete the service at a nursing home. The individual appealed this decision, but the appellate court did not consider the complaint valid. The individual then sought further recourse at the Federal Tribunal, requesting the annulment of the earlier ruling. However, the tribunal determined that it could not address the appeal as the reasons raised were deemed insufficient for a challenge against the prior decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Juvenile Sentence Enforcement Appeal Inadmissibility: Following this, the individual was mandated to complete the service at a nursing home. The individual appealed this decision, but the appellate court did not consider the complaint valid. The individual then sought further recourse at the Federal Tribunal, requesting the annulment of the earlier ruling. However, the tribunal determined that it could not address the appeal as the reasons raised were deemed insufficient for a challenge against the prior decision.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entered upon (non-admission by simplified procedure).
Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_44/2015
Urteil vom 20. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Tösstalstrasse 163, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufforderung zur Arbeitsleistung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2014.
Der Präsident zieht in zieht in Erwägung:
1. Mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 verurteilte die Jugendanwaltschaft Winterthur den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen die Allgemeine Polizeiverordnung und verpflichtete ihn zur Leistung eines Tages persönlicher Arbeit. Die Verurteilung ist rechtskräftig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_741/2013 vom 19. Juni 2014).
Am 22. September 2014 verpflichtete die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, die Arbeitsleistung am 4. Oktober 2014 in einem Altersheim zu leisten. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Dezember 2014 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, "der Beschluss vom 23. September" sei aufzuheben. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Beschluss des Obergerichts vom 9. Dezember 2014 sein. Der Antrag, einen anderen Beschluss aufzuheben, ist unzulässig.
3. Die Vorinstanz trat in einer Hauptbegründung auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer keinen zulässigen Rügegrund erhoben hatte und das Obergericht im Übrigen zur Beurteilung verwaltungsrechtlicher Rechtsmittel nicht zuständig ist (Beschluss S. 2/3 E. 1). Mit dieser Erwägung befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Sie genügt insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
Enthält ein Entscheid wie im vorliegenden Fall mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen ( BGE 136 III 534 E. 2; 133 IV 119 E. 6). Nachdem es gestützt auf die Hauptbegründung beim angefochtenen Entscheid bleibt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung 2 der Vorinstanz nicht befassen.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer ist 15 Jahre alt. Seiner wirtschaftlichen Lage ist mit reduzierten Kosten Rechnung zu tragen (Urteil 6B_741/2013 vom 19. Juni 2014 E. 5).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn