Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_44/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal for Unpaid Cost Advance in Drunk Driving Case

Geschäftsnummer 6B_44/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was appealing a verdict related to driving a motor vehicle while intoxicated. The Swiss Federal Tribunal had set a deadline for the appellant to deposit a court fee, which he failed to do within the specified time frames provided by the court. The appellant claimed that he was unable to pay the required amount but did not submit sufficient documentation to substantiate his financial situation, which led to the court's decision to dismiss his appeal due to non-compliance with procedural requirements. Additionally, the request for free legal assistance was also rejected on the grounds of inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal for Unpaid Cost Advance in Drunk Driving Case: The Swiss Federal Tribunal had set a deadline for the appellant to deposit a court fee, which he failed to do within the specified time frames provided by the court. The appellant claimed that he was unable to pay the required amount but did not submit sufficient documentation to substantiate his financial situation, which led to the court's decision to dismiss his appeal due to non-compliance with procedural requirements. Additionally, the request for free legal assistance was also rejected on the grounds of inadequate justification.

Schlagwörter

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Vorsätzliches Lenken eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand etc Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege qualifizierte Fahrunfähigkeit Prozessvoraussetzung Ansetzung einer Nachfrist Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be adjudicated upon because the cost deposit was not paid.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Mentioned as the basis for the deadline extension that was granted before the final non-admission decision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_44/2011

Urteil vom 21. März 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsätzliches Lenken eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. November 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2011 eine Frist bis 11. Februar 2011 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da innert Frist das Geld nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Februar 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 8. März 2011 angesetzt, um den Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert dieser nicht mehr erstreckbaren Nachfrist teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. März 2011 dem Bundesgericht mit, dass es ihm nicht möglich sei, den Betrag innert Frist zu überweisen. Als "Kurzbegründung" stellte er fest, dass er zurzeit nicht über die geforderte Summe verfüge (act. 13). Wollte der Beschwerdeführer auf diese Weise die nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wahren, so hätte hierfür nur ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zu seiner wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können (Urteil 6B_1078/2010 vom 22. Februar 2011 mit Hinweis). Dieser Voraussetzung genügt das sinngemässe Gesuch nicht, weil kein Beleg für die Behauptung des Beschwerdeführers beigelegt war. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels hinreichender Begründung abzuweisen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. März 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn