Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_439/2015 KI-generiert

Boy falls from window; State liable, not teacher.

Geschäftsnummer 6B_439/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an incident where an eight-year-old boy, who was exempted from swimming lessons due to a cold, was left alone in a classroom under the supervision of a teacher. The teacher inadvertently locked the classroom, preventing the boy from leaving, which led him to climb out of a window. He subsequently fell and was injured. The public prosecutor's office decided to discontinue the criminal proceedings against the teacher for negligence concerning bodily injury and child care responsibilities. The boy's guardians challenged this decision, but their appeal was rejected by a higher court, which imposed costs on them. The case raises issues related to the liability of public school employees when acting in their official capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Boy falls from window; State liable, not teacher: The teacher inadvertently locked the classroom, preventing the boy from leaving, which led him to climb out of a window. He subsequently fell and was injured. The public prosecutor's office decided to discontinue the criminal proceedings against the teacher for negligence concerning bodily injury and child care responsibilities. The boy's guardians challenged this decision, but their appeal was rejected by a higher court, which imposed costs on them. The case raises issues related to the liability of public school employees when acting in their official capacity.

Schlagwörter

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sturzbedingte Körperschädigung Staatshaftung fahrlässige Pflichtverletzung Beamtenstatus endgültiges Nichtbestehen Schulunfallversicherungsmonopol

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The cost of the proceedings was imposed on the appellant in the operative part.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_439/2015

Urteil vom 9. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jametti, Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.D.________,

handelnd durch B.D.________ und C.D.________,

und diese vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,

Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,

2. X.________,

vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2015.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. A.D.________, 8 Jahre alt, war am 3. April 2014 wegen einer Erkältung vom Schwimmunterricht dispensiert. Er verbrachte die letzte Schulstunde vor der Mittagspause in einem Nebenraum des Klassenzimmers von X.________, der ihn für diese eine Stunde zu beaufsichtigen hatte. Am Mittag schloss X.________ das Klassenzimmer ab und damit den Knaben ein. A.D.________ versuchte, sich bemerkbar zu machen, gelangte in der Folge in seinen Hausschuhen ans offene Fenster, kletterte auf den Fenstersims, auf welchem sich Sichtmäppchen und Couverts befanden, rutschte aus und stürzte aus dem Fenster. Am 13. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen X.________ geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ein.

2. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.D.________ am 26. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde am 10. März 2015 ab, auferlegte die Verfahrenskosten A.D.________ und verpflichtete diesen, dem Rechtsvertreter von X.________ eine Parteientschädigung zu bezahlen.

3. A.D.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. März 2015 sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2015 und die Rückweisung der Streitsache zur erneuten Beurteilung und Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft.

4. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.2).

5. Das Schulwesen stellt eine amtliche Verrichtung dar. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus (vgl. Urteile 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.2; 6B_544/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner 2 im Tatzeitpunkt Lehrer an der Primarschule E.________ war, bei welcher es sich um eine öffentliche Schule handelt. Als solcher stand er in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat (vgl. § 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 4. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [Haftungsgesetz/BL]). Der Staat haftet nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes für den Schaden, den seine Mitarbeitenden in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten Dritten rechtswidrig verursachen (§ 3 Abs. 1 Haftungsgesetz/BL). Gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden steht der geschädigten Person kein vermögensrechtlicher Anspruch zu (§ 3 Abs. 2 Haftungsgesetz/BL).

6. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 zustehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 sind keine Kosten zu ersetzen, da er sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt hat.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Aurf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Jametti

Die Gerichtsschreiberin: Unseld