Prosecutor Complaint Closure Upheld by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint against a former prosecuting attorney following a decision not to pursue a particular matter. The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland was tasked with handling the complaint but decided to suspend the proceedings on February 15, 2021. The complainant appealed this suspension, but the appellate court, the Higher Court of the Canton of Bern, dismissed the appeal on April 8, 2021. Consequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision not to admit the appeal, arguing that the Swiss courts repeatedly render the same outcome regardless of the arguments presented.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 385 StPO, Art. 95 BGG; Prosecutor Complaint Closure Upheld by Federal Supreme Court: The Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland was tasked with handling the complaint but decided to suspend the proceedings on February 15, 2021. The complainant appealed this suspension, but the appellate court, the Higher Court of the Canton of Bern, dismissed the appeal on April 8, 2021. Consequently, the complainant took the matter to the Swiss Federal Tribunal, challenging the appellate court's decision not to admit the appeal, arguing that the Swiss courts repeatedly render the same outcome regardless of the arguments presented.
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KI-generiertThe appeal was not addressed based on the simplified procedure allowed under this article due to obvious shortcomings in the statement of grounds.
Used to decide that no court costs shall be levied in this case.
Cited in the reasoning as the standard the appellant failed to meet when arguing that the lower court violated applicable law.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_437/2021
Urteil vom 31. Mai 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. April 2021 (BK 21 134).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Im Nachgang an eine Nichtanhandnahmeverfügung erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen den damaligen fallführenden Staatsanwalt. Betraut mit der Bearbeitung dieser Strafanzeige wurde die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, welche das Verfahren am 15. Februar 2021 einstellte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 8. April 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde wurde zulässigerweise auf Französisch eingereicht ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), die Verfahrenssprache ist aber Deutsch ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz aufgrund der im Beschluss dargelegten Gründe in unzulässiger Weise von einer bewusst mangelhaften Beschwerdeeingabe ausging und sie folglich zu Unrecht von einer Nachfrist zur Verbesserung absah. Damit sowie mit den Anforderungen und Vorgaben von Art. 385 StPO setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer den formellen Anforderungen genügenden Weise auseinander. In seiner Beschwerde vor Bundesgericht hält er nur fest: "Aparement pour les tribunaux Suisse il n'y a jamais sufisament d'argument et quand il y a trop, c'est quand même le même résultat alors à quoi bon?". Damit macht er sinngemäss nur geltend, es den hiesigen Gerichten nie recht machen zu können, es komme immer auf das gleiche Resultat heraus. Daraus ergibt sich indessen nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), weshalb das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill