Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_437/2018 KI-generiert

Complainant v. Switzerland (Federal Court)

Geschäftsnummer 6B_437/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual who was found in critical condition in a hotel room, initially suspected to be a suicide attempt. Following her recovery, she filed a criminal charge against unknown emergency personnel and a treating physician for attempted murder. However, the local public prosecutor decided not to pursue the case, a decision that became legally binding. The individual later sought to reopen the case, but this request was rejected by both the public prosecutor and the cantonal court. Consequently, she filed a complaint to a higher court, seeking to have the criminal proceedings restarted and requesting free legal aid, citing her rights and any potential civil claims related to the incident.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Switzerland (Federal Court): Following her recovery, she filed a criminal charge against unknown emergency personnel and a treating physician for attempted murder. However, the local public prosecutor decided not to pursue the case, a decision that became legally binding. The individual later sought to reopen the case, but this request was rejected by both the public prosecutor and the cantonal court. Consequently, she filed a complaint to a higher court, seeking to have the criminal proceedings restarted and requesting free legal aid, citing her rights and any potential civil claims related to the incident.

Schlagwörter

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Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens (versuchte Tötung) versuchter Totschlag Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft medizinische Behandlung Strafanzeige Opfermitverantwortung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to order non-admittance of the appeal based on simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of recognized need and hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_437/2018

Urteil vom 1. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederaufnahme eines eingestellten Strafverfahrens (versuchte Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2. März 2018 (2N 17 166).

Erwägungen:

1. Am 16. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin in kritischem Zustand in einem Hotelzimmer in Luzern gefunden. Die Rettungskräfte, die von einem Suizidversuch ausgingen, brachten die Beschwerdeführerin in das Kantonsspital, in dem sie rund zwei Wochen stationär behandelt wurde.

Am 13. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin u.a. gegen den unbekannten Rettungssanitäter und den sie damals behandelnden Oberarzt "Strafklage" wegen versuchter Tötung ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern verfügte am 6. Juli 2016 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Die Staatsanwaltschaft wies am 29. November 2017 ein von der Beschwerdeführerin sinngemäss gestelltes Gesuch um Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern am 2. März 2018 ab.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft wiederaufzunehmen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 88 f.).

Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1; je mit Hinweisen). Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG haben ihren Grund im Zivilrecht und müssen ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können ( BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer inhaltlich schwer verständlichen Beschwerde nicht zu ihrer Legitimation und zu allfälligen Zivilforderung. Sie legt nicht dar, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte und weshalb diese zivilrechtlich sein sollten. Dies ist angesichts der von ihr erhobenen Vorwürfe gegen Angestellte des Kantonsspitals Luzern auch nicht ersichtlich, denn für allfällige Schäden, die Angestellte von Kantons- oder Gemeindebehörden in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügen, haftet gemäss Haftungsgesetz vom 13. September 1988 im Kanton Luzern das Gemeinwesen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 HaftungsG/LU). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HaftungsG/LU).

Die Beschwerdeführerin setzt sich zudem allenfalls rudimentär mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt nicht (rechtsgenügend) auf, inwieweit der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels (nachgewiesener) Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Kosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held