Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_436/2013 KI-generiert

Improper Conversion of Fine to Imprisonment in Sentence Aggregation Upon Revocation of Suspended Penalty

Geschäftsnummer 6B_436/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of driving under the influence on February 20, 2012, with a blood alcohol concentration of at least 1.98 o/oo. The regional court convicted the individual on November 27, 2012, for operating a vehicle while impaired and imposed a total sentence of twelve months of imprisonment, with the execution of six months suspended under a probationary period. The individual appealed this decision to the cantonal court, which upheld the conviction on February 27, 2013. Subsequently, the accused filed a complaint, seeking the overturning of the cantonal court's decision, a conditional prison sentence, and the withdrawal of a previous sentence from 2009. The matter centers around the appropriate severity of the punishment given the history of offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Improper Conversion of Fine to Imprisonment in Sentence Aggregation Upon Revocation of Suspended Penalty: The regional court convicted the individual on November 27, 2012, for operating a vehicle while impaired and imposed a total sentence of twelve months of imprisonment, with the execution of six months suspended under a probationary period. The individual appealed this decision to the cantonal court, which upheld the conviction on February 27, 2013. Subsequently, the accused filed a complaint, seeking the overturning of the cantonal court's decision, a conditional prison sentence, and the withdrawal of a previous sentence from 2009. The matter centers around the appropriate severity of the punishment given the history of offenses.

Schlagwörter

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Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung bedingter Strafvollzug Umwandlung der Busse Strafzumessungsgrad Verletzung der Verkehrsregeln Vollstreckungsverwirkung Strafvollstreckungsverjährung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG

Used to grant the appeal because it was obviously well-founded.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the dispositive for not levying any costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Cited in the dispositive to order the Canton of St. Gallen to pay compensation to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_436/2013

Urteil vom 27. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Oberholzer,

Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen , Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand, Strafzumessung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 27. Februar 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ wird vorgeworfen, am 20. Februar 2012 um 00.40 Uhr in angetrunkenem Zustand (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,98 o/oo) einen Personenwagen gelenkt zu haben.

B. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach die Beschuldigte am 27. November 2012 des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand schuldig und verurteilte sie unter Berücksichtigung des Strafmandats des Untersuchungsamtes Altstätten vom 3. Juni 2009 (teilbedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 160.--) zu einer Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe. Davon erklärte es sechs Monate als vollziehbar und schob den Vollzug der übrigen sechs Monate bei einer Probezeit von vier Jahren auf.

Das Kantonsgericht St. Gallen wies die Berufung von X.________ am 27. Februar 2013 ab.

C. X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und sie sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe mit einer vier- oder fünfjährigen Probezeit zu verurteilen. Das Strafmandat vom 3. Juni 2009 sei zu widerrufen.

D. Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz begründet die Ausfällung einer Freiheitsstrafe damit, dass die Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal innert weniger als fünf Jahren einschlägig delinquierte. Sie habe sich damit nicht im Geringsten von den bisherigen Verurteilungen und vom Vollzug unbedingter Geldstrafen sowie Verfahrenskosten abschrecken lassen. Sie zeige sich äusserst unbelehrbar und uneinsichtig. Die Ausfällung einer Geldstrafe habe offensichtlich ihre Warnwirkung verfehlt, weshalb sich eine Freiheitsstrafe aufdränge. Die Vorinstanz begründet in der Folge sorgfältig und ausführlich, aus welchen Gründen eine Einsatzstrafe von zehn Monaten als angemessen erscheint. Ausserdem berücksichtigt sie die Täterkomponenten anhand der verschiedenen Strafzumessungskriterien, worauf verwiesen werden kann (Urteil, S. 4 ff.). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Leumund, ihrer Strafempfindlichkeit und der Tateinsicht sind unbehelflich (Beschwerde, S. 3 ff.).

1.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Ausfällung einer Gesamtstrafe und der teilweise bedingte Vollzug verletzten Bundesrecht (Beschwerde, S. 3). Die Vorinstanz erachtet für die vorliegende Tathandlung eine Freiheitsstrafe von elf Monaten als tat- und schuldangemessen (Urteil, S. 11). Sie bestätigt den erstinstanzlichen Widerruf von 40 Tagessätzen zu Fr. 160.-- gemäss Strafmandat vom 3. Juni 2009 und bildet eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Freiheitsstrafe, wovon sie sechs Monate bei einer Probezeit von vier Jahren aufschiebt. Sie verletze dadurch Bundesrecht.

1.3. Das Bundesgericht hat sich ausführlich mit der Gesamtstrafenbildung beim Widerruf einer Vorstrafe befasst ( BGE 137 IV 249 ; BGE 134 IV 241 ). Es begründete, inwiefern der Text von Art. 46 Abs. 1 StGB , eine (rechtskräftige) Vorstrafe zulasten des Verurteilten zu ändern, der ratio legis der Bestimmung widerspricht. Zudem führte es aus, dass dieses Verfahren nicht anwendbar ist, um eine Vorstrafe in eine schwerere Sanktion umzuwandeln ( BGE 137 IV 249 E. 3.4). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder ( BGE 137 IV 249 E. 3.4; 134 IV 82 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz verkennt diese bundesrechtlichen Grundsätze, wenn sie im vorliegenden Fall die Geldstrafe vom 3. Juni 2009widerruft, in eine Freiheitsstrafe umwandelt und eine Gesamtfreiheitsstrafe ausfällt. Ihre Begründung, es gebe - wie vorliegend - Konstellationen, in denen die Bildung einer Gesamtstrafe insgesamt nicht zu einer härteren Strafe führt, weshalb als ultima ratio eine Umwandlung der widerrufenen Sanktion zulässig sein müsse, ändert an der bundesrechtswidrigen Strafzumessung nichts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation und mit dem ihr zustehenden weiten Ermessen keine bundesrechtskonforme Sanktion ausfällen kann.

2. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und gutzuheissen ( Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG ). Das Urteil des K antonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 2013 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des K antonsgerichts St. Gallen vom 27. Februar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton St. Gallen hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller