Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_434/2009 KI-generiert

Driver Fined for Red Light Violation; Appeal Dismissed for Lack of Substance

Geschäftsnummer 6B_434/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a complaint against a decision made by the Zurich High Court, which found the appellant guilty of a minor traffic violation for ignoring a red light while driving in Zurich. The initial judgment resulted in a fine, with the possibility of a short substitute prison sentence. The appeal to the Federal Court was deemed inadmissible, as the appellant failed to adequately substantiate the claims made and did not engage with the arguments presented in the previous decision. Consequently, the application for legal aid was also rejected due to the lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Driver Fined for Red Light Violation; Appeal Dismissed for Lack of Substance: The initial judgment resulted in a fine, with the possibility of a short substitute prison sentence. The appeal to the Federal Court was deemed inadmissible, as the appellant failed to adequately substantiate the claims made and did not engage with the arguments presented in the previous decision. Consequently, the application for legal aid was also rejected due to the lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Missachten des Rotlichts Herabsetzung der Busse Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Strassenverkehrsrecht Fahren trotz Führerausweisentzugs Bagatellunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to insufficient reasoning provided by the appellant.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant consideration for the appellant's financial situation by setting reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant, taking his financial situation into account via Art. 65 Abs. 2 BGG.

Art. 64 StGB

Used to reject the request for legal aid because the legal claims lacked prospect of success.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_434/2009

Urteil vom 16. Juni 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. März 2009.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009, mit dem der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 68 Abs. 1 und 1bis SSV mit Fr. 250.-- gebüsst wurde (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Es wird ihm zur Last gelegt, mit seinem Personenwagen am 23. Juli 2007 um 16.26 Uhr an der Kreuzung Wasserwerkstrasse/Neumühlenquai in Zürich 6 ein Rotlicht missachtet zu haben.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dabei obliegt es dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte bzw. gegen kantonales Recht verstossen soll.

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht einzig, was er schon vor der Vorinstanz vorbrachte (vgl. kantonale Akten, Urkunde 35, Berufungsbegründung), ohne sich indessen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid bzw. mit der Begründung der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist deshalb im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 StGB ). Der finanziellen Lage des von der Sozialhilfe lebenden Beschwerdeführers kann mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen werden ( Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juni 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill