Claimant v. Prosecutor's Office (Security for Costs and Legal Aid)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant sought to appeal a decision by the Regional Prosecutor of Berner Jura-Seeland, which declined to pursue a criminal investigation based on allegations made by the complainant of severe human rights violations, including torture and defamation, specifically citing "radiation weapon torture" and "microwave crimes." The complainant's appeal to the Obergericht Bern was not admitted due to failure to provide the required security for legal costs. Further, a request for free legal aid was also not entertained due to the perceived lack of chance for success in the civil claim. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement to pay the security, but the Tribunal indicated that without addressing certain procedural issues, the complaint could not proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 95 BGG; Claimant v. Prosecutor's Office (Security for Costs and Legal Aid): Further, a request for free legal aid was also not entertained due to the perceived lack of chance for success in the civil claim. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the requirement to pay the security, but the Tribunal indicated that without addressing certain procedural issues, the complaint could not proceed.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits due to insufficient reasoning, as per this procedural article.
The decision explicitly states that no costs shall be levied, citing this article as the basis for waiving the cost imposition.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_431/2020
Urteil vom 12. Mai 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtleisten der Prozesskostensicherheit;
unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. März 2020 (BK 19 490).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Am 22. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland eine vom Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen, Folter und Beschimpfung (Strahlenwaffenfolter, Mikrowellen-Verbrechen) angestrengte Strafuntersuchung nicht an die Hand. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 3. März 2020 infolge Nichtleistung der geforderten Prozesskostensicherheit androhungsgemäss nicht ein. Auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es ebenfalls nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid zufolge Nichtbezahlens der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO . Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO abhängig machen durfte. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, kann auf seine Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).
4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, angesichts seiner finanziellen Verhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben. Damit verkennt er allerdings, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint ( Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Dazu äussert er sich vor Bundesgericht jedoch mit keinem Wort. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde im Übrigen bereits mit Urteil des Bundesgerichts 1B_614/2019 vom 29. Januar 2020 beurteilt und die Vorinstanz ist auf das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eingetreten. Was daran verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es besteht kein Anlass darauf zurückzukommen. Inwiefern der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill