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6B_431/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Neglect of Support Conviction Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 6B_431/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a lower court's ruling regarding the repeated neglect of maintenance obligations. The individual was previously sentenced to a fine of 40 daily rates, suspended with a probation period of two years, by the appellate court. The complaint challenged this verdict, citing issues such as the failure to call certain witnesses, but was deemed insufficiently substantiated by the tribunal. Consequently, the court determined that it would not proceed with the complaint, and the individual was also ordered to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Neglect of Support Conviction Due to Insufficient Substantiation: The individual was previously sentenced to a fine of 40 daily rates, suspended with a probation period of two years, by the appellate court. The complaint challenged this verdict, citing issues such as the failure to call certain witnesses, but was deemed insufficiently substantiated by the tribunal. Consequently, the court determined that it would not proceed with the complaint, and the individual was also ordered to pay the court costs.

Schlagwörter

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Strafanzeige Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected without examination based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_431/2007 /bri

Urteil vom 1. September 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Rathaus, 9043 Trogen.

Gegenstand

Mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, vom 27. Februar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen das Verfahren O2S 06 6 und somit gegen das Urteil des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 27. Februar 2007, mit welchem der Beschwerdeführer im Appellationsverfahren wegen mehrfacher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen alle anderen Verfahren seit Oktober 2003 wendet, ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerde in diesen Fällen verspätet sein dürfte und ihr im Übrigen nicht zu entnehmen ist, um welche Verfahren es sich handelt. Soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen erhebt, ist darauf nicht einzutreten, weil das Bundesgericht keine Strafanzeigen prüft. Soweit die Beschwerde im Übrigen überhaupt verständlich ist, wird geltend gemacht, es seien gewisse Zeugen nicht befragt worden. In diesem Punkt entspricht die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil nicht dargelegt wird, aus welchem Grund die Zeugen hätten befragt werden müssen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. September 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: