Defendant v. Switzerland (Negligent Injury and Traffic Violations)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual involved in a traffic incident that occurred on February 11, 2010, where the individual failed to notice three pedestrians crossing at a designated crosswalk, resulting in a collision. Subsequently, the individual was found guilty of multiple counts of negligent bodily injury and serious violation of traffic rules by a district court, which imposed a conditional fine and a monetary penalty. Following an appeal, the higher court upheld the initial ruling. The individual then appealed to the federal tribunal, contesting the court's findings regarding the condition of the vehicle's windshield at the time of the incident and alleging a violation of their right to legal representation due to the rejection of an evidence request regarding the windshield's state.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant v. Switzerland (Negligent Injury and Traffic Violations): Subsequently, the individual was found guilty of multiple counts of negligent bodily injury and serious violation of traffic rules by a district court, which imposed a conditional fine and a monetary penalty. Following an appeal, the higher court upheld the initial ruling. The individual then appealed to the federal tribunal, contesting the court's findings regarding the condition of the vehicle's windshield at the time of the incident and alleging a violation of their right to legal representation due to the rejection of an evidence request regarding the windshield's state.
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KI-generiertThe Tribunal applied this article to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_43/2014
Urteil vom 17. Juni 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
22. November 2013.
Sachverhalt:
A. X.________ fuhr am 11. Februar 2010 um ca. 18.15 Uhr auf der Zürcherstrasse in Adliswil. Er übersah drei Fussgänger, welche die Strasse auf einem Fussgängerstreifen überquerten und kollidierte mit ihnen.
B. Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 4. Dezember 2012 der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil am 22. November 2013.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist ( BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht ( BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 ; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer sei mit einer derart verdreckten Frontscheibe gefahren, dass seine Sicht auf die Strasse erheblich eingeschränkt war (Urteil, S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht im Wesentlichen geltend, die Polizei habe die Frontscheibe erst ein bis zwei Stunden nach dem Unfall fotografiert. In dieser Zeit sei das Wasser auf der Scheibe getrocknet und das Salz habe sich auskristallisiert. Zum Unfallzeitpunkt sei seine Sicht nicht durch die verschmutzte Scheibe beeinträchtigt gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im erstinstanzlichen Verfahren beantragt, es sei eine Nachstellung vorzunehmen, die zeige, dass Salz auf einer nassen Frontscheibe nach kurzer Zeit infolge Trocknung auskristallisiere. Die erste Instanz habe diesen Beweisantrag abgelehnt und die Vorinstanz habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Dies verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, diesen Aspekt im vorinstanzlichen Verfahren gerügt zu haben oder den entsprechenden Beweisantrag erneut gestellt zu haben. Die Beschwerde enthält keine ausreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses