Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_43/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance

Geschäftsnummer 6B_43/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal concerning violations of the Hospitality Act in the Canton of Aargau. The appellant sought to appeal a judgment from the Cantonal Court, but his request for free legal assistance was denied due to insufficient justification. Additionally, he was required to pay a deposit for the court costs but failed to comply within the stipulated time. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, thereby imposing the court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The appellant sought to appeal a judgment from the Cantonal Court, but his request for free legal assistance was denied due to insufficient justification. Additionally, he was required to pay a deposit for the court costs but failed to comply within the stipulated time. Consequently, the court decided not to entertain the appeal, thereby imposing the court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Aargau Kostenvorschuss Vorschuss Fristversäumnis unentgeltliche Rechtspflege Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_43/2011

Urteil vom 29. April 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz des Kantons Aargau,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 9. Dezember 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. In seiner Beschwerde vom 20. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Da das Gesuch nicht hinreichend begründet war, wurde ihm mit Schreiben vom 21. Januar 2011 eine Frist bis 11. Februar 2011 angesetzt, um das Gesuch zu ergänzen. Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der Frist nicht meldete, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 28. Februar 2011 abgewiesen (act. 9).

Mit separater Verfügung vom 1. März 2011 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 22. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Innert Frist reagierte er nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 28. März 2011 die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 15. April 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Ebenfalls am 28. März 2011 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, da er kein Geld habe, könne er den Kostenvorschuss nicht bezahlen. Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2011 abgewiesen wurde, ist darauf indessen nicht mehr zurückzukommen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Behauptung auch in seiner Eingabe vom 28. März 2011 nicht belegt.

Da der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn