Request for Detailed Judgment Not Constituting Timely Notice of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn January 10, 2020, an individual was fined CHF 100 by a single judge at the Bezirksgericht Schwyz for a minor traffic violation involving speeding outside of urban areas and on expressways. The individual requested a detailed judgment on January 20, 2020, following the notification of the decision, but this request was filed with the post on January 24, 2020, after the 10-day deadline had passed. Upon receiving the detailed judgment, the individual filed an appeal with the Kantonsgericht Schwyz on February 10, 2020. However, the Kantonsgericht Schwyz rejected the appeal on March 26, 2020, on the grounds that the individual's initial request was interpreted merely as a request for justification rather than an intention to appeal the verdict. Subsequently, the individual pursued the matter further by submitting a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a directive for the Kantonsgericht to review the appeal, or alternatively for the Federal Tribunal to address a particular legal issue itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 384 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 399 StPO; Request for Detailed Judgment Not Constituting Timely Notice of Appeal: The individual requested a detailed judgment on January 20, 2020, following the notification of the decision, but this request was filed with the post on January 24, 2020, after the 10-day deadline had passed. Upon receiving the detailed judgment, the individual filed an appeal with the Kantonsgericht Schwyz on February 10, 2020. However, the Kantonsgericht Schwyz rejected the appeal on March 26, 2020, on the grounds that the individual's initial request was interpreted merely as a request for justification rather than an intention to appeal the verdict. Subsequently, the individual pursued the matter further by submitting a complaint to the Swiss Federal Tribunal, seeking a directive for the Kantonsgericht to review the appeal, or alternatively for the Federal Tribunal to address a particular legal issue itself.
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KI-generiertCited in the final order to assign court costs to the appellant because the appeal was dismissed.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_429/2020
Urteil vom 1. Oktober 2020
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anmeldung einer Berufungserklärung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 26. März 2020
(BEK 2020 15).
Sachverhalt:
A. Am 10. Januar 2020 verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen zu Fr. 100.-- Busse.
Mit per 20. Januar 2020 unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe: 24. Januar 2020) verlangte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz handschriftlich was folgt : "Dispositiv Erbitte um ausführliches Urteil". Auf Zustellung des begründeten Urteils hin reichte A.________ am 10. Februar 2020 beim Kantonsgericht Schwyz eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 26. März 2020 auf die Berufung nicht ein.
B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Kantonsgericht habe über die Berufung zu befinden; eventualiter entscheide das Bundesgericht wegen der besonderen Rechtsfrage in eigener Kognition.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden ( Art. 399 Abs. 1 StPO ). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs ( Art. 384 lit. a StPO ). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht ( BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil 6B_ 684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen ( Art. 90 Abs. 1 StPO ). Eingehalten ist die Frist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden des urteilenden Gerichts, der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird ( Art. 91 Abs. 2 StPO ). Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Motivierungsbegehren erfüllt diese Anforderung nicht. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte (rechtzeitige) Berufungserklärung kann in einem solchen Fall nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 399 StPO ).
1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Eröffnung des schriftlichen Urteilsdispositivs durch das Bezirksgericht hin mit per 20. Januar 2020 unterzeichneter Eingabe um ein ausführliches Urteil ersuchte. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie darin lediglich ein Motivierungsbegehren, nicht aber den Willen zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erkennt. Vom Beschwerdeführer kann auch trotz seiner Eigenschaft als juristischem Laien erwartet werden, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist und dieses anficht. Dies hat er nicht getan, sondern nur eine schriftliche Begründung verlangt. Indem die Vorinstanz in Ermangelung eines deutlichen Anfechtungswillens auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eintritt, verfällt sie weder in überspitzten Formalismus noch verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dass das Bezirksgericht die Erklärung als Berufungsanmeldung entgegen nahm, vermag die Vorinstanz zudem nicht zu binden. Diese entscheidet vielmehr selbst über die Eintretensvoraussetzungen resp. über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung (vgl. oben E. 1.1). Darin liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Im Übrigen erscheint die Berufungsanmeldung ohnehin verspätet, da sie der Beschwerdeführer zwar am 20. Januar 2020 unterzeichnet, aber offensichtlich erst am 24. Januar 2020, mithin nach Ablauf der per 11. Januar 2020 laufenden Frist von 10 Tagen, der schweizerischen Post übergeben hat (vgl. act. 16). Mit Blick auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist schliesslich unerfindlich, inwiefern eine besondere Rechtsfrage vorliegen soll.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2020
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Matt