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6B_429/2012 KI-generiert

Cantonal High Court Ruling on Red Light Violation Upheld by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 6B_429/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of violating traffic rules by running a red light at an intersection in Zurich on October 18, 2009. The Court of Appeals in Zurich found her guilty of this offense and imposed a fine along with an alternative imprisonment sentence. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking dismissal of the lower court’s ruling and a declaration of innocence. However, the Federal Tribunal ruled against the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Cantonal High Court Ruling on Red Light Violation Upheld by Federal Supreme Court: The Court of Appeals in Zurich found her guilty of this offense and imposed a fine along with an alternative imprisonment sentence. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking dismissal of the lower court’s ruling and a declaration of innocence. However, the Federal Tribunal ruled against the appeal.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Missachten des Rotlichts Strassenverkehrsrecht Rechtsstaat Baubusse Fahren trotz Führerausweisentzugs Geschäftsordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed within the procedure according to this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_429/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Denys, Schöbi,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Juni 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, sie habe als Lenkerin eines Fahrzeugs am 18. Oktober 2009, um 03.21 Uhr, an einer Kreuzung in Zürich ein Lichtsignal, welches bereits seit 0,8 Sekunden rot angezeigt habe, durch Überfahren der weissen Haltelinie missachtet.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2012 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten eines Rotsignals) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig und büsste sie mit Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Einen ausdrücklichen Antrag stellt sie nicht. Sinngemäss ersucht sie um Aufhebung des Urteils des Obergerichts und um einen Freispruch.

2. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3), denen zuzustimmen und nichts beizufügen ist. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe sie vor der Vorinstanz nicht reden lassen, sondern ihren Vortrag "mit grimmigen Grimassen" abgebrochen, richtig sein könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn