Cantonal High Court Ruling on Red Light Violation Upheld by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual accused of violating traffic rules by running a red light at an intersection in Zurich on October 18, 2009. The Court of Appeals in Zurich found her guilty of this offense and imposed a fine along with an alternative imprisonment sentence. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking dismissal of the lower court’s ruling and a declaration of innocence. However, the Federal Tribunal ruled against the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1bis SSV, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Cantonal High Court Ruling on Red Light Violation Upheld by Federal Supreme Court: The Court of Appeals in Zurich found her guilty of this offense and imposed a fine along with an alternative imprisonment sentence. The individual appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, seeking dismissal of the lower court’s ruling and a declaration of innocence. However, the Federal Tribunal ruled against the appeal.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal is dismissed within the procedure according to this article.
The request for legal aid was rejected based on this article.
The financial situation of the appellant was taken into account when setting the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_429/2012
Urteil vom 15. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. Juni 2012.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. X.________ wird vorgeworfen, sie habe als Lenkerin eines Fahrzeugs am 18. Oktober 2009, um 03.21 Uhr, an einer Kreuzung in Zürich ein Lichtsignal, welches bereits seit 0,8 Sekunden rot angezeigt habe, durch Überfahren der weissen Haltelinie missachtet.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni 2012 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2012 der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten eines Rotsignals) im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV schuldig und büsste sie mit Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Einen ausdrücklichen Antrag stellt sie nicht. Sinngemäss ersucht sie um Aufhebung des Urteils des Obergerichts und um einen Freispruch.
2. Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3), denen zuzustimmen und nichts beizufügen ist. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe sie vor der Vorinstanz nicht reden lassen, sondern ihren Vortrag "mit grimmigen Grimassen" abgebrochen, richtig sein könnte. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn