Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_428/2019 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadequate Challenge to Fact-Finding and *In Dubio Pro Reo* Application

Geschäftsnummer 6B_428/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal following a decision by the High Court of the Canton of Aargau. The High Court acquitted the complainant of assault charges but convicted him of insult, imposing a conditional fine of 10 daily units of 80 Swiss Francs each. Additionally, the complainant was partly responsible for the costs of the initial proceedings and fully responsible for the costs of the appeal proceedings. The complainant sought a full acquittal and argued that, under the principle of "in dubio pro reo," the evidence was misjudged in a manner that was arbitrary and incorrect according to Article 97, Paragraph 1 of the Swiss Federal Law. However, his grievances were considered mere assertions without substantive argumentation against the evidential conclusions or explanations provided by the prior court, resulting in procedural dismissal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadequate Challenge to Fact-Finding and *In Dubio Pro Reo* Application: The High Court acquitted the complainant of assault charges but convicted him of insult, imposing a conditional fine of 10 daily units of 80 Swiss Francs each. Additionally, the complainant was partly responsible for the costs of the initial proceedings and fully responsible for the costs of the appeal proceedings. The complainant sought a full acquittal and argued that, under the principle of "in dubio pro reo," the evidence was misjudged in a manner that was arbitrary and incorrect according to Article 97, Paragraph 1 of the Swiss Federal Law. However, his grievances were considered mere assertions without substantive argumentation against the evidential conclusions or explanations provided by the prior court, resulting in procedural dismissal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Beschimpfung Grundsatz "in dubio pro reo" willkürliche Tatsachenfeststellung üble Nachrede Grundsatz in dubio pro reo Beweiswürdigung Kognitionsbefugnis Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal by applying this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision was applied to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_428/2019

Urteil vom 4. Juni 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschimpfung; Grundsatz "in dubio pro reo"; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,

vom 19. Februar 2019 (SST.2018.282).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 19. Februar 2019 vom Vorwurf der Tätlichkeiten frei. Es verurteilte ihn wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à je Fr. 80.--. Die Gebühr und die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden ihm gesamthaft auferlegt.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Kosten und Entschädigungen seien infolge Freispruchs auf die Staatskasse zu nehmen.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Sachverhalt sei in Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" und offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden.

Ob der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" in dessen Funktion als Beweiswürdigungsregel verletzt wurde, prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür. Willkür und ebenso ein Anwendungsfall von Art. 97 Abs. 1 BGG liegen vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung und ihre tatsächlichen Feststellungen ausführlich dargelegt und begründet (vgl. Urteil, S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer äussert sich zu diesen Erwägungen nicht konkret. Er macht nur ganz allgemein geltend, dass die Vorinstanz einer These folge, die nicht in ausreichendem Masse habe begründet werden können. Die vorinstanzliche Begründung liesse einfach zu viele Fragen offen, die nicht berücksichtigt worden seien und zu seinen Gunsten hätten gewertet werden müssen.

Diese Vorbringen beschränken sich auf rein appellatorische Kritik, aus welcher sich nicht ansatzweise ergibt, dass und inwiefern die Beweiswürdigung und Feststellungen der Vorinstanz willkürlich im oben umschriebenen Sinn sein sollen, und sind deshalb unzulässig. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill