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6B_428/2015 KI-generiert

Petitioner's Appeal for Increased Damages Rejection Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_428/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal proceeding initiated against an individual suspected of promoting prostitution, which began in November 2012. The investigation was ultimately closed on December 16, 2014, with the authorities denying claims for moral reparation and granting a flat compensation for confiscated items and damages resulting from a home search. The individual appealed the decision, seeking a higher compensation amount and the reopening of the case, but the appeal was rejected by the prosecution chamber on February 24, 2015. Subsequently, the individual escalated the matter to a higher court, challenging the previous rulings and seeking relief.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 429 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal for Increased Damages Rejection Due to Insufficient Justification: The investigation was ultimately closed on December 16, 2014, with the authorities denying claims for moral reparation and granting a flat compensation for confiscated items and damages resulting from a home search. The individual appealed the decision, seeking a higher compensation amount and the reopening of the case, but the appeal was rejected by the prosecution chamber on February 24, 2015. Subsequently, the individual escalated the matter to a higher court, challenging the previous rulings and seeking relief.

Schlagwörter

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Entschädigung und Genugtuung Schadensersatzklage Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Anklagezulassung Urheberpersönlichkeitsrecht Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to lack of proper grounds.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_428/2015

Urteil vom 17. Juni 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung und Genugtuung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2015.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gegen den Beschwerdeführer wurde ab Anfang November 2012 ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution geführt. Am 16. Dezember 2014 stellte das Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft St. Gallen das Verfahren ein. Es verweigerte eine Genugtuung und sprach für beschlagnahme und verloren gegangene Gegenstände sowie für Beschädigungen anlässlich einer Hausdurchsuchung eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- zu. Für die private Verteidigung durch einen der beiden Rechtsanwälte entschädigte es den Beschwerdeführer mit Fr. 3'565.10.

Der Beschwerdeführer führte Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und beantragte, es seien ihm eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- sowie Entschädigungen von Fr. 49'980.75 für den erlittenen Sachschaden und von Fr. 6'718.-- für den Verteidiger zuzusprechen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde am 24. Februar 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, die Einstellungsverfügung vom 16. Dezember 2014 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in einer Beschwerde ans Bundesgericht unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid kurz dargelegt werden, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. Dabei muss sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid der letzten kantonalen Instanz beziehen, weil nur dieser Gegenstand einer Beschwerde ans Bundesgericht sein kann ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Die letzte kantonale Instanz ist im vorliegenden Fall die Anklagekammer.

Zur Hauptsache kritisiert der Beschwerdeführer das gegen ihn durch die Staatsanwaltschaft geführte Verfahren. Damit ist er von vornherein nicht zu hören.

Soweit er sich auf die Anklagekammer bezieht, genügen die Vorbringen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Er macht geltend, die Anklagekammer habe Art. 429 StPO verkannt, gesetzwidrig entschieden, das Recht zu seinem Schaden bundesrechtswidrig gebeugt, die Beweislast umgekehrt und die Beweise nicht gesichert, ihre Pflicht zur Aufklärung nicht wahrgenommen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Inwieweit diese Rügen berechtigt sein und die Erwägungen der Anklagekammer gegen das Recht verstossen könnten, sagt er jedoch nicht.

Von vornherein unverständlich ist schliesslich die Rüge, dem Beschwerdeführer sei "der Weg über ein ordentliches Gericht zum Einklagen meiner Ansprüche verwehrt" worden (Beschwerde S. 2). Seine Ansprüche wurden durch die Anklagekammer geprüft, und diese ist ein ordentliches Gericht.

Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn