Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_427/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Untimely Filing Challenge Omission

Geschäftsnummer 6B_427/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Untimely Filing Challenge Omission The cantonal appellate court dismissed a complaint by primarily deciding not to address the merits due to a late filing, and secondarily, by rejecting the complaint if it had been admissible. The Federal Supreme Court refused to consider the appeal because the appellant failed to challenge the primary ground for the lower court's non-admissibility decision (untimely filing), which is independently sufficient to sustain the verdict. Since the appeal did not address the ruling's main justification as required by Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, the court did not need to examine the secondary, merits-based reasoning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Due to Untimely Filing Challenge Omission: The Federal Supreme Court refused to consider the appeal because the appellant failed to challenge the primary ground for the lower court's non-admissibility decision (untimely filing), which is independently sufficient to sustain the verdict. Since the appeal did not address the ruling's main justification as required by Article 42 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, the court did not need to examine the secondary, merits-based reasoning.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Nichteintreten verspätete Einreichung Zulässige Gründe Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Verspätungsausschluss Eilvorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

Used to rule non-admission of the appeal due to deficient grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees will be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_427/2025

Urteil vom 2. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenskosten; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 11. April 2025 (BES.2025.29).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 11. April 2025 in einer Hauptbegründung auf eine Beschwerde nicht ein. In einer Eventualbegründung wies es die Beschwerde ab, wenn darauf einzutreten gewesen wäre.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Eingabe vom 25. März 2025 (Eingangsstempel 25. April 2025) hat das Appellationsgericht zuständigkeitshalber als sinngemässe Beschwerde an das Bundesgericht weitergeleitet.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz trat in einer Hauptbegründung auf die kantonale Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht ein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Folglich geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Erweist sich die Beschwerde aber bereits in Bezug auf die vorinstanzliche Hauptbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht mehr befassen. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill