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6B_426/2017 KI-generiert

Filing Deadline for Appeal to Federal Supreme Court; Imprisonment Alone Does Not Justify Restitution of Time Limit.

Geschäftsnummer 6B_426/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the complainant's appeal as inadmissible due to untimeliness, upholding the cantonal decisions not to open criminal proceedings. The complainant had filed a criminal complaint for official misconduct, deprivation of liberty, and aggravated assault after his driving license was revoked and not reinstated, but the public prosecutor declined to prosecute and the Obergericht rejected his appeal. The Court denied his request for reinstatement of the 30-day deadline under Article 50 BGG, holding that mere imprisonment, without proof of inability to act personally or through a third party, does not justify an extension, and also found the appeal failed to meet the substantive reasoning requirements of Articles 42(2) and 106(2) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant, and his request for free legal aid was denied as futile.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 23 Abs. 1 ZGB; Filing Deadline for Appeal to Federal Supreme Court; Imprisonment Alone Does Not Justify Restitution of Time Limit: The complainant had filed a criminal complaint for official misconduct, deprivation of liberty, and aggravated assault after his driving license was revoked and not reinstated, but the public prosecutor declined to prosecute and the Obergericht rejected his appeal. The Court denied his request for reinstatement of the 30-day deadline under Article 50 BGG, holding that mere imprisonment, without proof of inability to act personally or through a third party, does not justify an extension, and also found the appeal failed to meet the substantive reasoning requirements of Articles 42(2) and 106(2) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant, and his request for free legal aid was denied as futile.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verspätete Einreichung Einreichung einer Strafanzeige ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Amtsmissbrauch gesetzliche Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 BGG

Cited in the dispositive to deny the request for reinstatement of the missed appeal deadline.

Art. 108 BGG

Cited in the dispositive as the procedural basis for not entering the appeal due to inadmissibility.

Art. 66 al. 1 BGG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to deny the request for free legal aid because the appeal was futile.

Art. 65 al. 2 BGG

Cited in the dispositive to reduce the court costs in consideration of the appellant's financial situation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_426/2017

Urteil vom 12. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Irreführung der Behörden, Rechtsmissbrauch etc.), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. Dezember 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 4. Oktober 2016 Strafanzeige gegen X.________ u.a. wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und schwerer Körperverletzung. Er machte die Beanzeigte sinngemäss dafür verantwortlich, dass ihm der Führerausweis am 15. Januar 2015 vorsorglich entzogen und per 21. November 2015 nicht wiedererteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nahm die Anzeige am 6. Oktober 2016 nicht an die Hand, was die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 7. Oktober 2016 genehmigte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Dezember 2016 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 30. März 2017 an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren, d.h. einen Antrag, und eine Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Die am 30. März 2017 erhobene Beschwerde wurde nicht innert der Frist nach Art. 100 Abs. 1 BGG erhoben. Eine versäumte Frist kann gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG indessen wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende Person oder deren Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Der Beschwerdeführer räumt ein, die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten zu haben, macht jedoch geltend, er sei vom 23. November 2016 bis 28. März 2017 in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg eingesperrt gewesen. Indessen verkennt er, dass der blosse Aufenthalt in einer Strafanstalt, der keinen neuen Wohnsitz begründet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB ) und vorliegend überdies unbelegt bleibt, für sich alleine keine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG zu rechtfertigen vermag. Dass der angefochtene Beschluss nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre (vgl. Art. 87 Abs. 1 StPO zum Zustellungsdomizil), macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend. Damit ist gestützt auf seine Vorbringen jedoch nicht ersichtlich, weshalb er während der Beschwerdefrist objektiv gesehen nicht in der Lage gewesen sein soll, selber oder durch eine Drittperson innert Frist eine Beschwerde zumindest mit minimaler Begründung einzureichen. Seine Schuldlosigkeit an der Säumnis ist mithin nicht nachgewiesen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist abzuweisen. Die Beschwerde erweist sich als verspätet und damit als offensichtlich unzulässig.

Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht. Offen gelassen werden kann unter diesen Umständen, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel überhaupt legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill